Widerrufsfrist und fehlerhafte Belehrung AG Krefeld 1C 368/08

118xx

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Das Urteil ist eine Seltenheit und zwar deshalb weil es eigentlich nur Selbstverständlichkeiten enthält. Normalerweise landen solche eindeutigen Sachen gar nicht erst bei Gericht.

Im entschiedenen Fall war die Belehrung u.a. deswegen fehlerhaft, weil der Widerruf in „Schriftform“ statt wie richtig in „Textform“ erfolgen sollte (ein weit verbreiteter Fehler). Eine falsche Belehrung konnte aber die Widerrufsfrist nicht starten, diese beginnt erst mit „Mitteilung“ einer allen Anforderungen des Gesetzes genügenden Belehrung (und nicht schon mit Vertragsschluss). Daher konnte die Käuferin des Topfset auch noch Jahre später widerrufen.
Zwar handelt es sich um eine Belehrung aus dem Bereich der Haustürgeschäfte, die Formvorschriften des §355 BGB gelten aber auch für Fernabsatzgeschäfte (dort stellt sich dann aber u.U. das Problem des §312 d BGB).


1 C 368/08

AMTSGERICHT Krefeld
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:

gegen
Beklagter,
Prozessbevollmächtigte:

hat das Amtsgericht Krefeld
auf die mündliche Verhandlung vom 23.03.2009
durch den Richter
für RECHT erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.



Tatbestand:

Am xx .2006 bestellte die Beklagte bei der Klägerin gemäß schriftlichem Auftrag Haushaltswaren, insbesondere ein „Aktionset“ zum Gesamtpreis von x €. Das Verkaufsgespräch fand in der Privatwohnung der Zeugin y statt. Gemäß Auftragsbestätigung vom xy sollte der Kaufpreis wie folgt gezahlt werden: Zunächst am xy xy €, bei Lieferung weitere xy €, sodann beginnend mit dem xy 18 Monatsraten á xy € und eine Rate zu xy €. In der auf dem Auftragsformular gedruckten Widerrufsbelehrung heißt es:

„Der Käufer hat das Recht, diese Vertragserklärung ohne Angaben von Gründen schriftlich oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung des Vertragsformulars zu widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Ware. Der Widerruf ist zu richten an:
... Krefeld.
Datum/Unterschrift des Käufers.“

Die Beklagte zahlte nichts.
Die Ware wurde daher auch nicht ausgeliefert. Die Beklagte erklärte zunächst mündlich den Widerruf des Vertrags. Sodann erklärte sie mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom xy2008 den Widerruf.

Die Klägerin trägt vor:
Der Widerruf sei unwirksam und verspätet.

Da die Beklagte den Vertrag nicht erfüllt habe, sei sie nach den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von xy % des Bruttoverkaufspreises zu zahlen, mithin xy €.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie xy € sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von xy € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von xy Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem xy.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend:
Sie habe ihr Widerrufsrecht wirksam ausgeübt.
Die Frist sei wegen mehrerer Fehler in der Widerrufsbelehrung nicht in Lauf gesetzt worden.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist nicht begründet.

Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom xy den mit der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag gemäß §§ 312, 355, 357, 346 ff. BGB wirksam widerrufen. Der Widerruf ist rechtzeitig, da eine Widerrufsfrist zum vorgenannten Zeitpunkt noch nicht zu laufen begonnen hatte. Zwar ist gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich eine Widerrufsfrist von 2 Wochen einzuhalten, die gemäß § 355 Abs.2 Satz 1 BGB mit Aushändigung einer Widerrufsbelehrung beginnt. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Belehrung den gesetzlichen Anforderungen genügt und wirksam ist. Andernfalls beginnt die Widerrufsfrist nicht zu laufen (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB-Kommentar, 68. Auflage, § 355 Randnummer 14 ff).

So liegt der Fall hier. Die Widerrufsbelehrung der Klägerin auf dem Bestellformular entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.

Unstreitig hat die Beklagte die Ware im Rahmen eines „Haustürgeschäftes“ gemäß § 312 BGB bestellt. Nach § 312 Abs. 2 BGB muss in diesen Fällen die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht (auch) auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen. Diesen Hinweis enthält die hier in Rede stehende Widerrufsbelehrung nicht. Bereits dieser Fehler führt zur Unwirksamkeit der Belehrung und dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist (vgl. auch LG Koblenz, xy). Mit Recht weist die Beklagte auch auf einen weiteren Fehler hin:

Nach der Belehrung, die die Klägerin verwendet hat, muss der Widerruf „schriftlich“ erfolgen. Tatsächlich ist der Widerruf dagegen in Textform zulässig. Das bedeutet, dass das strenge Schriftformerfordernis im Sinne von § 126 BGB nicht eingehalten werden muss, dass also auch andere Erklärungsformen ausreichen, etwa per E-Mail oder Computerfax. Die Verwendung des Begriffs „schriftlich“ schränkt daher das Widerrufsrecht unzulässig ein.

Es kann daher offen bleiben, ob für den Beginn der Widerrufsfrist hier nicht ohnehin § 355 Abs. 3 BGB gilt, wonach bei der Lieferung von Waren die Frist nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger beginnt (so etwa LG Siegen, Urteil vom xy; dagegen Urteil LG Dortmund, Urteil vom xy).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr 11, 711 ZPO.

Streitwert:
 
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