http://www.teltarif.de/arch/2007/kw16/s25708.html
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zitiert nachEine Widerrufsbelehrung bei Internet-Bestellungen muss für den Kunden "auf den ersten Blick" erkennbar sein. Nach Meinung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt genügt es nicht, wenn der Käufer "mit mehr oder weniger Phantasie" in der Lage sei, die Widerrufsbelehrung auf der Internetseite zu erkennen (Az.: 6 U 129/06)
http://www.teltarif.de/arch/2007/kw16/s25708.html