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Unregistriert
Nachdem ich gestern zwei Lockanrufe erhalten habe, begab ich mich heute zur nächsten Polizeidienststelle um Strafanzeige zu erstatten. Dort wurde ich zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, dass kein Straftatbestand erfüllt sei. Diese Auskunft ist jedoch falsch. Ich möchte daher an dieser Stelle auf das
Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. Februar 2004, AZ: 26 KLs 16 Js 26785/02
hinweisen, das in der MMR 2005, S. 130-132 abgedruckt ist. Aus diesem Urteil ergibt sich eindeutig, dass der Tatbestand des Betruges erfüllt ist. Um gegen diese Art des Betrugs effektiv vorzugehen ist es erforderlich, dass jeder, der einen solchen Lockanruf erhält Strafanzeige erstattet. Damit die Polizeibeamten die Anzeige auch tatsächlich aufnehmen, empfehle ich daher bei Schwierigkeiten auf das oben genannte Urteil zu verweisen und sich nicht abwimmeln zu lassen. Nur so kann man die Lockanrufe auf Dauer in den Griff bekommen.
Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. Februar 2004, AZ: 26 KLs 16 Js 26785/02
hinweisen, das in der MMR 2005, S. 130-132 abgedruckt ist. Aus diesem Urteil ergibt sich eindeutig, dass der Tatbestand des Betruges erfüllt ist. Um gegen diese Art des Betrugs effektiv vorzugehen ist es erforderlich, dass jeder, der einen solchen Lockanruf erhält Strafanzeige erstattet. Damit die Polizeibeamten die Anzeige auch tatsächlich aufnehmen, empfehle ich daher bei Schwierigkeiten auf das oben genannte Urteil zu verweisen und sich nicht abwimmeln zu lassen. Nur so kann man die Lockanrufe auf Dauer in den Griff bekommen.