Nach vielen Diskussionen wurde heute die lang überfällig Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung vom Bundeskabinett verabschiedet. Kernthemen sind folgende Punkte:
- Nach der neuen Vorschrift müssen alle Diensteanbieter, die Mehrwertdiensterufnummern an Endnutzer vergeben, auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hinweisen und bei Zuwiderhandlung die Nummer entziehen. Im Interesse der Verbraucher können die Diensteanbieter jetzt Unternehmen, die sich wiederholt rechtswidrig verhalten, vom weiteren Angebot aussperren.
- Der rechnungsstellende Telefondienstanbieter muss den Kunden ausdrücklich darauf hinweisen, dass er die Zahlung der mit der Rechnung geltend gemachten Forderungen Dritter verweigern kann. So kann sich der Verbraucher bei Betrugsfällen wie z.B. dem unbemerkten Aufschalten sogenannter Dialer-Programme wirksamer schützen.
- Die Telefondiensteanbieter werden verpflichtet, in der Telefonrechnung die ladungsfähige Anschrift aller Dienstanbieter anzugeben, für die Forderungen geltend gemacht werden. So hat der Telefonkunde die Möglichkeit, sich mit seinen Einwendungen direkt an die entsprechenden Anbieter zu wenden.
- Parallel zu dieser Verordnungsänderung soll in das Unterlassungsklagegesetz eine Bestimmung aufgenommen werden, wonach Bürger und Unternehmen, denen unverlangt Waren oder sonstige Dienstleistungen zugesandt werden, einen Auskunftsanspruch gegen den Post-, Telekommunikations-, Tele- oder Mediendiensteanbieter haben. Damit wird verhindert, dass sich rechtswidrig verhaltende Unternehmen hinter einer Postfachadresse, einer Faxnummer oder einer Internetadresse "verstecken ". Der Verbraucher wird damit in die Lage versetzt, ihre seine Unterlassungs- und ggf. Schadenersatzansprüche durchzusetzen.