wichtige anfrage

KardinalDesGrauens

Frisch registriert
Hallo!

ich arbeite an einem text über juristische möglichkeiten des schutzes gegen dialer.

habe dazu an euch eine frage, deren beantwortung für meine lösung sehr wichtig wäre:

kann ein netzbetreiber erkennen, ob sich sein endkunde über einen dialer zum mehrwertdienst eingewählt hat?

und wenn ja, kann er erkennen, über welchen dialer dies geschehen ist?

meine email ist [email protected]

ich bin dankbar für jede antwort - bin halt nur ein blöder paragrafenehngst :-)

der kardinal
 
Ich verstehe die Frage nicht ganz.

Netzbetreiber Telekom: ähm, wie soll die denn abrechnen, wenn sie es nicht weiß???

Netzbetreiber z.B. Freenet: ähm, wie soll Freenet es wissen. wenn Du NICHT über die ins I-Net gehst.

Außerdem ist im Prinzip alles möglich, sonst gäbe es ja keine ungewollten Dialer :D
 
ich meine nicht, ob die sehen können, daß ich über 0190 komme, sondern ob sie sehen können, ob ich die verbindung normal über eine windows dfü-einwahl (also jedenfalls willkürlich) oder automatisiert über eine dialeraktivität hergestellt habe.

es geht mir darum, ob die telekom wissen kann, daß IM EINZELFALL ein verbindungsvertrag auf sittenwidrige, weil unter verwendung eines irreführenden dialers vorgenommene, weise zustandegekommen ist.
 
KardinalDesGrauens schrieb:
ich arbeite an einem text über juristische möglichkeiten des schutzes gegen dialer.
kann ein netzbetreiber erkennen, ob sich sein endkunde über einen dialer zum mehrwertdienst eingewählt hat?
1. Kann man den mal sehen wenn er fertig ist?
2. Vermutlich eher ja. Zumindest bei ISDN müßte das über die Dienstekennung feststellbar sein.
 
KardinalDesGrauens schrieb:
ich meine nicht, ob die sehen können, daß ich über 0190 komme, sondern ob sie sehen können, ob ich die verbindung normal über eine windows dfü-einwahl (also jedenfalls willkürlich) oder automatisiert über eine dialeraktivität hergestellt habe.

es geht mir darum, ob die telekom wissen kann, daß IM EINZELFALL ein verbindungsvertrag auf sittenwidrige, weil unter verwendung eines irreführenden dialers vorgenommene, weise zustandegekommen ist.

Bei allem Groll gegenüber telekom, das glaube ich nicht :(
 
naja ich werde den artikel nur veröffentlichen, wenn ich plausibel neue erkenntnisse präsentieren kann. darf mir da keine unausgegorenheiten leisten. ist eben derzeit noch die prüfungsphase.

ich sehe allerdings schon jetzt: es sieht bitter aus.
 
@kardinal;
...es gibt einen Punkt, an dem man der Telekom vielleicht ans Bein pinkeln kann:

der RNB 019088xxx (1000 Nummern) gehört seit 1997 der DTAG.
Dieser RNB bedient unter anderem über DeTeMedien(100%Tochter der DTAG) z.B.: die Firma Mainpean,Berlin.(Dialerhersteller und Weiterverticker und Abrechner der Rufnummern an Sex-und Warez-Anbieter)
Diese Tatsache ist der Telekom selbstverständlich bekannt. Trotzdem bezeichnet sie sich auf Anfrage bezüglich Problemfällen mit Mainpean auch als "Briefträger, welcher weder Kenntnis über die Inhalte der verteilten Sendungen hat, noch die Möglichkeit der Einflussnahme..."
Das ist eine profane Lüge. Besonders konsequent ist die DTAG auch bezüglich ihres Inkassoauftrages, wenn es sich um "Kunden" ihrer Tochter handelt. 8)
Aber hier gilt:
What about men?
All men are equal!
What about kings?
All kings are equal too!
 
hi df,

das Problem ist nur, wie kann man das an konkreten Einzelfällen festmachen.
Eine "Sippenhaftung" gibts (leider oder Gott sei Dank) im deutschen Recht nicht.
Du weißt ja auch aus anderen Bereichen, wie schwierig es ist,
so eine Mitverantwortung im juristischen Sinn zu beweisen :evil:

Außerdem gibt´s ja auch noch den berühmten Juristenspruch:

Vor Gericht und auf hoher See bist du in Gottes Hand! :wink:

so long und cheerio :)
Tf
 
Der technische Nachweis ist m.E. nicht führbar, da das bedeuten würde, dass der Netzbetreiber, den gestarteten Dienst (Windows) beim Endkunden mit erfassen müsste.
Weiterhin nutzen viele Dialer nur das DFÜ-Netzwerk von Windows und verändern die Einwahlnummer zu 0190-xxxx, so dass hier technisch gesehen kein Unterschied der Einwahl besteht.


Gruss Frank
 
vielen dank für eure antworten;

ich gehe also mal zugunsten der DTAG davon aus, daß sie es vorhern nicht bemerken können. es bleibt aber die bösgläubigkeit, wenn ihnen beschwerden über einen bestimmten anbieter vorliegen.

ich halte euch über die sache auf dem laufenden.
 
vielen dank für eure antworten;

ich gehe also mal zugunsten der DTAG davon aus, daß sie es vorhern nicht bemerken können. es bleibt aber die bösgläubigkeit, wenn ihnen beschwerden über einen bestimmten anbieter vorliegen.

ich halte euch über die sache auf dem laufenden.
 
Wobei das wiederrum mit den AGB´s und dem eigentlichen Vertrag mit dem Netzbetreiber widerspricht. Abgesehen von der Dialerproblematik, hat es dem Netzbetreiber gefälligst egal zu sein, zu welcher Zielrufnummer ich meine Einwahl mache, so lange das Entgelt dafür gezahlt wird. Wenn ich entscheide, ich wähle mich bewusst über 0190 ein, weil das eine "sauschnelle" Modemverbindung ist, kann die Telekom zwar traurig sein, dass ich nicht über ihre Tochter T-Online im Netz bin, aber sonst hat es ihr egal zu sein. Die Verbindung ist bereitzustellen und fertig.
Selbst wenn Beschwerden über den einen oder anderen Anbieter vorliegen, hat der Netzbetreiber aus meiner Sicht keine Handhabe diesen Anbieter auszuschliessen. Das ist ja die Krux.
Das Beispiel anders konstzuiert: Ich beschwere mich über einen Anbieter ACHTUNG Fiktion: z.B. Freenet. Was soll der Netzbetreiber machen. Den Zugang zu diesem ISP kappen?
Ich rate hier also zur genauen Recherche im Dschungel der Durchführungsverordnungen.
Viel Spass dabei. Ich beneide Dich nicht.


Gruss Frank
 
na ja

das ist nicht so ganz eindeutig. die frage ist nicht so sehr, ob die telekom die konktrete verbinung beschnüffeln muß sondern ob sie die auf den inhalteanbieter entfallenden beträge einziehen darf und kann, wenn der anwender einwendungen gegen die entstehung der forderung vorträgt. das hängt im detail von einigen unwägbarkeiten ab, die sich aus einer neueren entscheidung des BGH ergeben haben, wonach auch der auf den inhalteanbieter entfallende teil des entgelts eine forderung des netzbetreibers und nicht des inhalteanbieters darstellt. daraus ergeben sich interessante vertragsrechtliche fragen. ich arbeite dran,
 
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