rolf76
Winkel-Abokat
Wer verfolgt Verstöße gegen das UWG?
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bietet schnelle und effektive Instrumente zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs: Abmahnung, einstweilige Verfügung und Unterlassungsklage. Beispiele unlauteren Wettbewerbs sind Irreführende Werbung, Verstöße gegen Preisangaben etc. Hierunter fällt auch die irreführende Werbung mit scheinbaren Gratis-Angeboten.
Allerdings stehen Verbrauchern bei Verstößen gegen das UWG keine eigenen Ansprüche zu. Die Verbraucher können sich jedoch an die nach dem UWG klagebefugten Personen und Einrichtungen wenden und diese auffordern, Wettbewerbsverstöße und Missstände zu unterbinden. Ansprüche nach dem UWG stehen gemäß § 8 Abs. 3 UWG zu:
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bietet schnelle und effektive Instrumente zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs: Abmahnung, einstweilige Verfügung und Unterlassungsklage. Beispiele unlauteren Wettbewerbs sind Irreführende Werbung, Verstöße gegen Preisangaben etc. Hierunter fällt auch die irreführende Werbung mit scheinbaren Gratis-Angeboten.
Allerdings stehen Verbrauchern bei Verstößen gegen das UWG keine eigenen Ansprüche zu. Die Verbraucher können sich jedoch an die nach dem UWG klagebefugten Personen und Einrichtungen wenden und diese auffordern, Wettbewerbsverstöße und Missstände zu unterbinden. Ansprüche nach dem UWG stehen gemäß § 8 Abs. 3 UWG zu:
1. jedem Mitbewerber;
2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;
3. qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 4 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. EG Nr. L 166 S. 51) eingetragen sind;
4. den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.