Web Billing - Häufig gestellte Fragen (FAQ)

D.Opfer

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Web Billing - Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Die meisten Informationsangebote des Internets sind, abgesehen von den Grundgebühren, kostenlos. Für einzelne Angebote (bestimmte Seiten innerhalb einer Website) können jedoch Kosten erhoben werden. Eine Bezahlmöglichkeit ist dabei das Handy, der Betrag wird also über die Mobilfunkrechnung eingezogen. Diese legale Art und Weise, sich die Inanspruchnahme von Internetdienstleistungen bezahlen zu lassen, gerät durch zahlreichen Missbrauch immer häufiger in Verruf.
In diesem Beitrag finden Sie:

Wie funktioniert Web Billing?
Was kritisieren Verbraucherschützer an der neuen Bezahlform?
Wie teuer kann Web Billing werden?
Sind solche Verträge wirksam?
Wie soll man sich verhalten?
Man kann sich also mit Erfolg wehren?
Vorsicht ist besser als Nachsicht

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Wie funktioniert Web Billing?
Vor kurzem tauchte eine neue Bezahlform für die Inanspruchnahme von Internetdienstleistungen auf, das so genannte „Web Billing“. Dabei lässt sich der Diensteanbieter die Nutzung seines Internetangebotes vom Kunden über die Mobilfunkrechnung bezahlen.
Es gibt dabei mehrere Firmen und Konzepte, die eine technische und finanzielle Abwicklung anbieten.
Der gängigste Fall ist folgender:

Um in den kostenpflichtigen Bereich eines Anbieters zu gelangen, muss der Verbraucher zunächst seine Mobilfunknummer angeben. Eine Software überprüft dann anhand einer Datenbank, ob diese Nummer tatsächlich vergeben ist. Ist das Ergebnis dieser Prüfung positiv, so erhält der Verbraucher eine SMS an seine Mobilfunknummer.
In der SMS wird ein Zugangscode genannt. Gibt der Kunde diesen auf der Website ein, so gelangt er in den kostenpflichtigen Bereich. Der vereinbarte Preis wird seiner nächsten Mobilfunkrechnung belastet und vom Mobilfunkprovider eingezogen.

Was kritisieren Verbraucherschützer an der neuen Bezahlform?
Zuletzt erhielten die bayerischen Verbraucherschützer zahlreiche Beschwerden über eine missbräuchliche Verwendung des Web Billings.

Auffällig war zunächst, das das neue Bezahlsystem auf vielen Seiten geschaltet ist, wo zuvor Dialer hinterlegt waren.

Hinzu kommt, dass die Anbieter zum Teil vollkommen überzogene Preise für den Zugang zu ihren Webseiten verlangen. Der Hinweis auf die Höhe der Gebühren erfolgt, wenn überhaupt, meist nur im Kleingedruckten und erst nach Eingabe der Handynummer. Dies wird vom Kunden leicht überlesen, was zumindest billigend in Kauf genommen wird.

Besonders problematisch ist, dass die Zugangsberechtigung oft im Abonnement verkauft wird, was vielen Kunden zunächst gar nicht auffällt. Abonnement bedeutet, dass die Gebühren täglich abgebucht werden, ob nun die kostenpflichtigen Seiten täglich genutzt wurden oder nicht. Oft handelt es sich um Seiten, die ganz speziell Jugendliche ansprechen.
vgl. hierzu Pressemitteilung des StMUGV vom 11. September 2005

Wie teuer kann Web Billing werden?
In einem der Verbraucherzentrale Bayern vorliegenden Fall hat ein 16-jähriges Mädchens den Mobilfunkanschluss ihres Vaters in einem Monat mit weit über 400 Euro belastet. Das Mädchen hatte ohne es zu wissen angeblich zwei Abonnements für den Zugang zu einem Internetportal für jeweils 9,98 Euro pro Tag abgeschlossen. Aus Werbeunterlagen ergibt sich, dass Tarife von bis zu 19,99 Euro pro Tag möglich sind.

Sind solche Verträge wirksam?
Weil das Web Billing eine ganz neuartige Form der Bezahlung von Internetdienstleistungen darstellt, gibt es noch keine Gerichtsurteile. Die Rechtslage ist also unklar und man muss jeden Einzelfall gesondert betrachten. Es ergeben sich aber schon einige Rechtsprobleme, die zu diskutieren sind. So stellt sich die Frage, ob sich der Anbieter wirklich darauf verlassen darf, dass ein Vertrag mit dem Anschlussinhaber, also dem Mobilfunkkunden zustande kommt.
Gerade wenn sich sein Angebot vornehmlich an Minderjährige richtet können sich hier erhebliche Zweifel ergeben.
Wenn ein Abonnementdienst abgeschlossen wird, obwohl die angebotene Leistung nur auf eine einmalige Nutzung abzielt, stellt sich die Frage der Sittenwidrigkeit des Angebotes. Aber auch die Höhe der Kosten muss in Relation zur angebotenen Leistung stehen. Letztlich wird man fordern können, dass der Kostenhinweis klar, deutlich und unmissverständlich erteilt wird. Fehlt es hieran, so bestehen Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen.

Wie soll man sich verhalten?
Problematisch ist, dass das Geld vom Mobilfunkbetreiber eingetrieben wird. Man muss sich also erst einmal mit diesem auseinandersetzen. Deswegen sollte man bei missbräuchlicher Verwendung diesen Kosten ausdrücklich widersprechen und zu Unrecht abgebuchte Beträge zurückbuchen lassen.
Man läuft dann aber Gefahr, dass der Mobilfunkanbieter den Anschluss wegen Zahlungsverzug sperrt.
Nach Auffassung der Verbraucherzentrale Bayern erfolgt eine solche Sperre zu unrecht, weil es sich nicht um eine Forderung aus dem Mobilfunkvertrag handelt, sondern um die Forderung eines Dritten, nämlich des Internetdiensteanbieters.

In dem zuvor beschriebenen Fall weigerten sich die Eltern des Mädchens zu bezahlen, woraufhin der Mobilfunkbetreiber sofort den Anschluss sperrte. Durch Intervention der Verbraucherzentrale konnte aber erreicht werden, dass die Sperre aufgehoben wurde und der Mobilfunkbetreiber zumindest in diesem Fall nicht länger das Geld für den Dienste-Anbieter betreiben wird.

Weigert sich der Mobilfunkbetreiber aber, die Sperre aufzuheben, so muss der betroffene Verbraucher eine Klage auf Aufhebung der Sperre einreichen.

Man kann sich also mit Erfolg wehren?
Wie schon dargestellt gibt es noch keine Gerichtsurteile. Nach der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Bayern sind die Verbraucher unseriösen Anbietern beim Web-Billing aber nicht schutzlos ausgeliefert. Je nachdem, wie das System rechtlich ausgestaltet ist, gibt es Ansatzpunkte, die Forderung zu Fall zu bringen.
Ein Sonderproblem ergibt sich bei Prepaid-Verträgen, weil dort das Geld bereits abgebucht wurde. Betroffenen wird deswegen empfohlen, eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale aufzusuchen. Dort kann in der Einzelfall-Rechtsberatung die weitere Vorgangsweise festgelegt werden, um die Zahlungsforderung abzuwehren.

Vorsicht ist besser als Nachsicht
Besonders wichtig ist es aber, dass Eltern ihre Kinder darauf hinweisen, wie teuer es werden kann, wenn man seine Handynummer auf einer Webseite eingibt.

Quelle: www.vis-recht.bayern.de/de/left/themen/vertriebsformen/webbilling.htm
 
Ein Sonderproblem ergibt sich bei Prepaid-Verträgen, weil dort das Geld bereits abgebucht wurde. Betroffenen wird deswegen empfohlen, eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale aufzusuchen. Dort kann in der Einzelfall-Rechtsberatung die weitere Vorgangsweise festgelegt werden, um die Zahlungsforderung abzuwehren.
Was heißt abwehren? Bei Prepaid ist das Geld erst mal sofort weg und zurückholen ist ungleich schwieriger
als bei Vertragshandys zunächst die Zahlung zu verweigern.

cp
 
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