AW: Was wäre wenn
Eine Einmeldung bei der Schufa hätte bei diesen Nutzlos-Abzockfällen für die Inkassierer m.E. ein hohes Risiko.
Zwar sehen deutsche Staatsanwälte in der Masche regelmäßig keinen Betrug und stellen die Verfahren reihenweise ein ("Vorsatz nicht erfüllt" u.s.w.). Aber in letzter Zeit haben sich doch mehrere
Zivilgerichte dahingehend geäußert, dass in der Abzocke eben doch der Verdacht auf Betrugstatbestände zu sehen ist. Mehr noch: mehreren Inkassierern wurde zivilgerichtlich bescheinigt, dass sie genau hätten wissen müssen, dass die Forderungen unberechtigt sind und keinen Bestand vor Gericht hätten. Daher wurden z.B. die Mahnwälte T. und G. bereits zur Zahlung außergerichtlicher(!) Anwaltskosten zugunsten der Betroffenen verurteilt.
Wenn nun die Zivilgerichte schon von der Tendenz her in der Beitreibung dieser Forderungen eine mutwillige, eigentlich rechtsmißbräuchliche Beitreibung unhaltbarer Ansprüche sehen, so darf mit Fug und Recht vermutet werden, dass die Gerichte bei einer Einmeldung an die Schufa hier von einer rechtswidrigen Kreditgefährdung ausgehen werden. Bei einem offensichtlich nicht bestehenden Anspruch wäre die Einmeldung grob rechtsmißbräuchlich, da sie nur dazu dienen würde, mit unverhältnismäßigen Mitteln einen nicht bestehenden Anspruch durchzusetzen.
Der novellierte § 28a BDSG enthält hierzu eine wichtige Formulierung:
soweit [...] die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich ist ...
Bei einer Bagatellforderung im Bereich von 50-100 Euro und bei völlig fehlender wirksamer Einwilligung in eine Schufa-Klausel (§ 4 BDSG hat hohe Priorität!) kann m.E. nicht von einem "berechtigten Interesse" gesprochen werden, wenn der Inkassierer eine unwidersprochene Forderung einmeldet - nur, um einen Anspruch durchzusetzen, von dessen Fragwürdigkeit er darüber hinaus Kenntnis haben müsste.
Bei einem Präzedenzurteil sehe ich eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben, dass die Abzocker (wieder mal) eine Watsche kassieren würden.
Und die werden tunlichst vermeiden wollen, dass es demnächst am Ende noch explizit in einem Urteil steht, dass sie solche (unwidersprochenen) Bagatellforderungen nicht einmelden dürfen (bei fehlender Einwilligung n. § 4 BDSG). Denn das würde bedeuten, dass sie dann in Zukunft ganz schnell bereits dann Probleme bekämen, wenn sie auch nur mit der Einmeldung
drohen.
S. dazu auch:
Amtsgericht Halle, Beschluss v. 09.12.2009 - Az. 105 C 4636/09 (einstweilige Verfügung)
Das LG Berlin hatte bereits mal einen Inkassodienst per einstweiliger Verfügung zur Löschung des Schufa-Eintrags verurteilt -
weil eben keine gültige Anerkenntnis einer Schufa-Klausel vorlag.
(LG Berlin, 9 O 21/09)
Recht - Schufa-Urteil: Inkassodienst muss Eintrag wieder löschen - Immobilien - Printarchiv - Berliner Morgenpost
Das Urteil bezog sich allerdings auf die alte Rechtslage vor der Novellierung des § 28a BDSG.
Ob die Gerichte aber angesichts des handwerklichen Fehlers des Gesetzgebers so einfach die Priorität des § 4 BDSG (Einverständnis muss vorliegen...) über den Haufen werfen, da wäre ich mir noch überhaupt nicht sicher. Denn es gibt nach wie vor die Formulierung des "berechtigten Interesses", und hier ist m.E. die Frage nach dem Einverständnis in die Güterabwägung zwingend hinzuzuziehen.
Noch einen weiteren Punkt gibt es.
Das Inkassobüro müsste zweimal gemahnt haben. Das bedeutet aber: es müsste im Streitfall dann auch nachweisen können, dass die Mahnungen zugestellt wurden.
Meistens stellen die Inkassobüros jedoch ihre Mahnungen nicht per Einschreiben zu.
Wenn jetzt ein böswilliger Schuldner bestreitet, die Mahnungen erhalten zu haben - dann hat das Inkassobüro de facto kaum eine Möglichkeit, ihm das Gegenteil zu beweisen. Der böswillige Schuldner könnte erfolgreich wegen Schadenersatz aus § 824 BGB klagen, und das kann ggf. verdammt teuer werden, wenn er z.B. nachweisen kann, dass eine Baufinanzierung deswegen geplatzt ist.
An diesen Umstand der Beweisbarkeit denkt in der ganzen Diskussion auch nur selten jemand. Tatsächlich könnten sich aber hier für die Inkassobüros große Probleme auftun.
Insgesamt halte ich die Unwägbarkeiten dessen, was einem Inkassierer bei einem missbräuchlichen Eintrag passieren könnte, für so groß, dass die sich das vorher dreimal überlegen werden. Und das dürfte auch tatsächlich der Grund dafür sein, dass wir hier bisher noch nicht von solchen Einmeldungen bei Nutzlos-Forderungen gehört haben.
Die trauen sich nicht recht. Denn blöd sind die auch nicht, und es ist nicht zu vermuten, dass die etwa die Änderung des § 28a BDSG nicht mitbekommen hätten.