Wann verantwortet man eine ungewollte Nutzung ??

Bernd-R.

Frisch registriert
Habe Einspruch bei DTAG eingelegt, strittigen Betrag (0190-Verbindungen) abgezogen und nur den Restbetrag überwiesen.
Das Antwortschreiben der DTAG lautete folgendermaßen:

Sehr geehrter Herr ............,

wir bitten die späte Beantwortung Ihrer Schreiben zu entschuldigen.
Bei dem von Ihnen zitierten Urteil des LG Kiel handelt es sich um eine
Einzelfallentscheidung ohne Präzedenzwirkung.
Der Anschlussinhaber haftet für alle Verbindungen, die er an seinem An-
schluß sowohl gewollt als auch ungewollt (oder auch unwissentlich) her-
stellt. Darüber hinaus hat der Anschlussinhaber nach Maßgabe von PKT 4
der AGB Telefondienst (T-Net-Anschlüsse) auch die Preise zu zahlen, die
durch befugte oder unbefugte Benutzung des Anschlusses durch Dritte
entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Die
vorgenannten AGB sind beigefügt. Der Anschlussinhaber haftet somit
selbstverständlich auch für durch sogenannte Dialerprogramme verursachte
Verbindungen. Die Installation von Dialerprogrammen geschieht bekanntlich
durch anklicken bestimmter Internetseiten, was stets ausserhalb des
Verantwortungsbereichs der DTAG liegt, da sie hierauf keinerlei Einfluss
hat.
Es obliegt einzig und allein dem Anschlussinhaber, Vorsorge gegen
eine unbefugte Benutzung zu treffen. Die (befugte oder unbefugte)
Nutzung seines Anschlusses hat der Anschlussinhaber insbesondere
zu vertreten, wenn er seinem Anschluss unbeaufsichtigt lässt oder es
unterlässt bzw. versäumt, eine ungewollte Nutzung duch geeignete
Maßahmen zu verhindern. Als geeignete Maßnahmen steht dem
Anschlussinhaber eine Reihe von wirksamen Schutzvorkehrungen zur
Verfügung, z. B. die Sperre der Anwahl von 0190-Rufnummern.
Bisher haben Sie von den Sperrvorrichtungen bzw. Sperrmöglilchkeiten
keinerlei Gebrauch gemacht. Das Aufkommen der beanstandeten
0190-Verbindungen liegt einzig und allein in Ihrer Sphäre und geht
zu Ihren Lasten.
Die von Ihnen angewählte Rufnummer gehört der Firma
MainPean Highspeed, Anschrift .........
Die DTAG übernimmt lediglich das Inkassoverfahren. Selbstverständlich
besteht Ihrerseits die Möglichkeit, sich direkt an den Inhaber der Ruf-
nummer 0190 ...... zu wenden. Wir bitten Sie, die noch offenen Forderungen
alsbald auszugleichen, um weiter Folgemaßnahmen zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüssen
Wann ist eine ungewollte Nutzung des Telefonanschlusses vom Anschlussinhaber zu vertreten ????
 
Lies dir den Thread "Anzeige wegen Geldwäsche gegen die Telekom" mal durch und handle entsprechend. Zuerst ein "nettes" Schreiben an die Telekom, das bei Versuchen, die durch Computerbetrug entstanden Kosten beizutreiben, sofort Strafanzeige wegen Geldwäsche ergeht! Du wirst sehen, wie schnell die Telekom die Forderungen weiterreicht!

Die Mainspam Nummern sind übrigens Nummer die direkt der Telekom gehören, daher die freundliche Reaktion derselben.
 
Antidialer schrieb:
Du wirst sehen, wie schnell die Telekom die Forderungen weiterreicht!
Wohin sollen die die Forderung denn weiterreichen, wenn die Nummer zum eigenen Rufnummernblock gehört?

Interessant finde ich die Auffassung, die hinter dem Schreiben steht. Der Anschlussinhaber hat also die Nutzung zu vertreten, wenn er keine geeigneten Gegenmaßnahmen trifft? Ich finde es ziemlich arrogant dem Geprellten zu schreiben, dass er bisher keinerlei Gebrauch von den Sperrvorrichtungen bzw. Sperrmöglichkeiten gemacht hat. Schließlich gibt es eine Reihe von Möglichkeiten, das auch hinter dem Netzabschluss zu tun. Lese ich zwischen den Zeilen, ist die einzig geeignete Gegenmaßnahme sich von der Zahlungspflicht in einem solchen Falle zu entbinden das Sperren der 0190-Nummern für 7,74€ bei der Telekom. Da fühlt man sich schon veräppelt...

Die abstruse Auffassung hat die Telekom ja auch schon vor Gericht vertreten: http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=2192
 
Die Nummer gehört zwar der Telekom, wurde von dieser aber an die Mainspam GmbH weitervermietet.

Bei einer Drohung einer Anzeige mit Geldwäsche gehe ich davon aus, das die Telekom die Forderung an den Mieter der Nummer weiterreicht. So geschehen zumindest bei anderen Betroffenen, die die Telekom wegen Geldwäsche angezeigt haben!
 
Antidialer schrieb:
Die Nummer gehört zwar der Telekom, wurde von dieser aber an die Mainspam GmbH weitervermietet.

Bei einer Drohung einer Anzeige mit Geldwäsche gehe ich davon aus, das die Telekom die Forderung an den Mieter der Nummer weiterreicht. So geschehen zumindest bei anderen Betroffenen, die die Telekom wegen Geldwäsche angezeigt haben!

Diese Drohung hat bei mir bis jetzt nichts genutzt. Oder die Sachbearbeier sind zu blöd, die Konsequenzen einzuschätzen.

Der Morde sind genug gewechselt, nun lasst uns endlich Tatort sehen. Oder so aehnlich... :lol: :lol: :lol:
 
Antidialer schrieb:
Die Nummer gehört zwar der Telekom, wurde von dieser aber an die Mainspam GmbH weitervermietet.

Nur indirekt da die DTAG die Rufnummer an den Reseller
Worldlines (= ein "ein junges, dynamisches Unternehmen,
das praxisorientierte Lösungen im Bereich Servicerufnummern anbietet ") :) vermittelt
und die wiederum an Mainpean.

http://www.Worldlines.de
 
Bernd-R. schrieb:
Habe Einspruch bei DTAG eingelegt, strittigen Betrag (0190-Verbindungen) abgezogen und nur den Restbetrag überwiesen.
Das Antwortschreiben der DTAG lautete folgendermaßen:

Um wieviel EU wurdest Du abgezockt, hast Du den Dialer auf deinem PC ermitteln können?
Welche Angaben hast Du Telekom gemacht (schriftl.,telefon.)
Um Dir den richtigen Einstieg zur Einwendung geben zu können, müsste man wissen, ob Du einen Automatisierten Dialer eingefangen hast.
Wieviel verbindungszeit, Minutengeb., Blockgeb. (stunde, Tag, Monat, Jahr usw).
www.dialerundrecht.de unter "WAS TUN BEI Dialerschaden" mal durchlesen, dann wieder posten mit den Fragen.
Computerbetrug.de hat sehr viele Dialerarten aufgelistet und beschrieben.
Vielleicht ist Dein Typ dabei.
Wenn der Schaden sehr hoch, ist rentieren sich ein paar Stunden Lesezeit
:lol:

gruß
Westok

Sehr geehrter Herr ............,

wir bitten die späte Beantwortung Ihrer Schreiben zu entschuldigen.
Bei dem von Ihnen zitierten Urteil des LG Kiel handelt es sich um eine
Einzelfallentscheidung ohne Präzedenzwirkung.
Der Anschlussinhaber haftet für alle Verbindungen, die er an seinem An-
schluß sowohl gewollt als auch ungewollt (oder auch unwissentlich) her-
stellt. Darüber hinaus hat der Anschlussinhaber nach Maßgabe von PKT 4
der AGB Telefondienst (T-Net-Anschlüsse) auch die Preise zu zahlen, die
durch befugte oder unbefugte Benutzung des Anschlusses durch Dritte
entstanden sind, wenn und soweit er diese Nutzung zu vertreten hat. Die
vorgenannten AGB sind beigefügt. Der Anschlussinhaber haftet somit
selbstverständlich auch für durch sogenannte Dialerprogramme verursachte
Verbindungen. Die Installation von Dialerprogrammen geschieht bekanntlich
durch anklicken bestimmter Internetseiten, was stets ausserhalb des
Verantwortungsbereichs der DTAG liegt, da sie hierauf keinerlei Einfluss
hat.
Es obliegt einzig und allein dem Anschlussinhaber, Vorsorge gegen
eine unbefugte Benutzung zu treffen. Die (befugte oder unbefugte)
Nutzung seines Anschlusses hat der Anschlussinhaber insbesondere
zu vertreten, wenn er seinem Anschluss unbeaufsichtigt lässt oder es
unterlässt bzw. versäumt, eine ungewollte Nutzung duch geeignete
Maßahmen zu verhindern. Als geeignete Maßnahmen steht dem
Anschlussinhaber eine Reihe von wirksamen Schutzvorkehrungen zur
Verfügung, z. B. die Sperre der Anwahl von 0190-Rufnummern.
Bisher haben Sie von den Sperrvorrichtungen bzw. Sperrmöglilchkeiten
keinerlei Gebrauch gemacht. Das Aufkommen der beanstandeten
0190-Verbindungen liegt einzig und allein in Ihrer Sphäre und geht
zu Ihren Lasten.
Die von Ihnen angewählte Rufnummer gehört der Firma
MainPean Highspeed, Anschrift .........
Die DTAG übernimmt lediglich das Inkassoverfahren. Selbstverständlich
besteht Ihrerseits die Möglichkeit, sich direkt an den Inhaber der Ruf-
nummer 0190 ...... zu wenden. Wir bitten Sie, die noch offenen Forderungen
alsbald auszugleichen, um weiter Folgemaßnahmen zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüssen

Wann ist eine ungewollte Nutzung des Telefonanschlusses vom Anschlussinhaber zu vertreten ????[/quote]
 
@Bernd-R. und Gunnar Arthus.

"Der Jurist" schrieb mir mal zu dieser Frage:

Vertreten müssen ist in der Juristensprache die Wendung, wenn man dafür verantwortlich ist.

Das heißt, wenn man etwas bewußt selbst gemacht hat oder aber einen anderen hat machen lassen.

In meine Fall heißt das, um ein Beispiel zu geben, habe ich zu vertreten, dass meine Tochter Zugang zum Computer hat.
Ich muss aber nicht vertreten, dass der Dialer den Standard-Zugang abgehängt und sich über die Fax-Karte eingewählt hat.

Die Telekom wird zwar versuchen Dir ein "Vertreten müssen" einzureden, lass Dich aber nicht erschrecken.

Wenn Du den "Vertrag" hilfsweise angefochten hast, dann musst Du nur für das negative Interesse einstehen, d.h. die Telekom so zu stellen, wie sie gestanden hätte, wenn sie nicht auf den Bestand des "Vertrages" vertraut hätte. Kurz: Du musst eine Einheit abdrücken, mehr nicht.
Wenn die Telekom der Meinung ist, der Anschlussinhaber habe auch eine ungewollte Verbindung zu Verantworten, hätte die Telekom ja nur vor dem Amtsgericht Elmshorn widersprechen müssen. :D
Ich gehe mal davon aus das sich die Verbindung ohne Wissen und Wollen aufgebaut hat.
Die Telekom wird im weiteren Verlauf auf den Telefondienstvertrag bestehen den Du für deinen Telefonanschluss hast. Im Rahmen des Telefondienstvertrags schließt Du bei jeder angewählten Verbindung einen erneuten Vertrag (Werkvertrag) mit der Telekom ab. Da sich der Dialer ohne Dein Wissen und Wollen die Verbindung aufgebaut hat, hast Du auch keinen Werkvertrag mit der Telekom geschlossen. Die Telekom kann Dir dafür keine Gebühren erheben Du musst der Telekom nachweisen das Du keinen Werkvertrag abgeschlossen hast. Oder Du fügst die Ausarbeitung des “Der Jurist“ in einem Deiner Schreiben ein
Code:
Hilfsweise wird rein vorsorglich weiter vorgetragen, für den Fall, dass die nexnet das Zustandekommen eines Vertrages durch die Einwahl mit Hilfe eines Einwahlprogramms behauptet, dass diese Einwahlprogramme, sogenannte Dialer, auch ohne ein Zutun des Nutzers starten können und sich ohne Wissen und Wollen einwählen, weil sie entweder durch Voreinstellungen oder unter Ausnutzung von Eigenheiten des Betriebssystems die Verbindung automatisch und programmgesteuert ohne Anstoß des Nutzers des Rechners herstellen. 

Diese Möglichkeit hat bisher noch nicht Eingang in die Rechtsprechung gefunden. 

Dazu wird weiter vorgetragen, dass es Dialer gibt, die nach der ersten automatischen Einwahl nur noch manuell gestartet werden können. 

Ferner gibt es Dialer, bei denen nach dem ersten Aufspielen auf den PC alle Schaltflächen, ganz gleich ob "Ja", "Nein", "Abbrechen" oder "Schließen" mit dem Befehl "Ja" unterlegt sind. Wird eine dieser Schaltfläche angeklickt, startet der Dialer. Nach der ersten Einwahl werden die Schaltflächen aber mit den jeweils angezeigten Befehlen unterlegt. 

Darüber hinaus ist es möglich, nicht nur den Start, sondern auch die Anzeige eines Dialers zu manipulieren. 

Es gibt Dialer die bei der ersten Einwahl ohne das Anzeigen von Kosten im Hintergrund ablaufen. Sie sind selbst im Taskmanager, einer Funktion des Betriebssystems, das automatisch alle ablaufenden Prozesse auf dem PC anzeigt, nicht als aktiv zu erkennen. Bei folgenden erneuten Aufrufen zeigen sie die Kosten ordnungsgemäß an und laufen auch nicht mehr verborgen ab. 

Weiter ist es möglich über präparierte bzw. voreingestellte Webseiten durch Parametern, Befehle an Dialer weiterzugeben. Diese Befehle können unmittelbar oder zeitlich verzögert ausgeführt werden. Wählt man diese Webseiten an, liest der Browser diese Parameter aus und gibt sie an den Dialer weiter. Wenn also ein Nutzer eine Webseite besucht, die die entsprechenden Parameter enthält, lädt ein Programm, ein sog. Autoloader, einen Dialer aus dem Netz und startet ihn entsprechende der Befehle, meist automatisch und verborgen. Startet man hingegen den Dialer erneut manuell von der Festplatte, verhält er sich anders und zeigt jetzt auch die Kosten an. 

Die Parameter, die ein Dialer beim Start aus einer Webseite mitbekommt, liegen auf der Webseite meist in versteckten Rahmen (Frames), oder der Quelltext mit den Parametern wird dynamisch generiert. Das bedeutet, er wird nicht unverändert auf der Internetseite vorgehalten, sondern vom Server immer neu generiert, wenn ein Nutzer die Seite besucht. Damit ist der Quelltext leicht zu verändern und nur im Augenblick seines Einsatzes so aufzuzeichnen, wie er tatsächlich war. Spätere Besuche auf der gleichen Seite garantieren nicht den gleichen bzw. gleichartigen Quelltext. 
Selbst wenn man versucht die Webseiten abzuspeichern, sichert man daher damit den entscheidenden Code mit den Parametern nicht. 

Die vorgenannten "Eigenarten" von Dialern können einzeln oder in Kombination auftreten. 

Weiter gibt es Einwahlprogramme, die selbsttätig Schutzprogramm wirkungslos machen, und die selbsttätig den Standard-Zugang zum Internet verändern, indem sie etwa die Verbindung über DSL trennen und über ISDN neu aufbauen, ohne das der Nutzer etwas von diesem Vorgang bemerkt. 

Beweis: 

1.Amtliche Auskunft des 
Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), 
Godesberger Allee 185 - 189, 
53175 Bonn 



Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) hat Kenntnisse über Dialer und deren Technik und folgende Manipulationsmöglichkeiten festgestellt: 

Das BSI wird in seiner Amtlichen Auskunft bekunden, dass es möglich ist durch Vor-Einstellungen eines Dialers zu erreichen, dass er unter Windows gestartet wird und die Benutzeraktivitäten, wie Tastatureingaben, per Programm erzeugt und als Befehle an Windows gesandt werden, ohne dass der Nutzer selbst aktiv werden muss. 

Weiter wird das BSI bekunden, dass Benutzeraktionen wie Maus- oder Tastatureingaben bzw. Schaltflächen beliebig manipulierbar sind. 

Weiter wird das BSI bekunden, dass Dialer beim ersten Lauf die Funktion der Schaltflächen verändern und den angezeigten Text nicht oder verändert anzeigen bzw. ohne Anzeige auf dem Rechner ablaufen können. 

Ferner wird es bekunden, dass es möglich ist, Dialer so zu programmieren, bei de-nen Schaltflächen sowohl bei dem Befehl "Nein" als auch "Ja" oder "Abbrechen" den Dialer startet, danach aber dauerhaft die Befehle richtig gegeben werden. 

Weiter wird es bekunden, dass alle vorgenannten Manipulationsmöglichkeiten gege-ben sind, ohne auf dem Rechner verwertbare Nachweise zu hinterlassen. 

Ferner wird es bekunden, dass Dialer über mitgegebene Parameter, die ständiger Veränderungen unterliegen können, unverzüglich oder zeitlich verzögert gestartet werden können, aber heruntergeladene Dialer ohne diese Parameter auf der Fest-platte gespeichert werden. 

Ferner wird es bekunden, dass die Parameter auf der Internetseite so verborgen werden können, dass diese nicht oder nicht mehr nachweisbar sind. 

Weiter wird das BSI bekunden, dass es Einwahlprogramme gibt, die in der Lage sind Schutzsoftware wirkungslos zu machen und einen voreingestellten Zugang zum In-ternet, etwa DSL, zu trennen und die Verbindung über ISDN neu aufzubauen, ohne dass der Nutzer dies während des Vorgangs bemerkt. 



Der Verein Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. (FST) hat einen Verhaltenskodex aufgelegt, der zwar nur zu einer freiwilligen Bindung seiner Mitglie-der führt. Allerdings kann der Verhaltenskodex als Maßstab herangezogen werden, wenn es darum geht, welche Anforderungen an einen Vertragsschluss bei Telefon-mehrwertdiensten zu stellen ist, der auch der allgemeinen Verkehrsanschauung ge-recht wird. 

Danach hat ein legales oder seriöses Einwahlprogramm (Dialer) folgende Merkmale: 

Es wird kein automatischer Download gestartet. 
Der Anbieter weist vor dem Download deutlich auf den Preis der Nutzung hin. 
Der Dialer installiert sich nicht als Standard-Verbindung. 
Die Tastenvorbelegung ist so, dass ein Druck auf Return oder Enter keine Verbin-dung aufbaut. 
Der Dialer weist vor der Einwahl deutlich auf den Preis der Verbindung hin. 
Der jeweils aktuell aufgelaufene Preis wird während der Verbindung ständig ange-zeigt. 
Der Dialer lässt sich restlos wieder deinstallieren. 

Beweis: 
Auskunft der 
Freiwillige Selbstkontrolle Telefonmehrwertdienste e.V. 
Liesegangstrasse 10 
40211 Düsseldorf 
Tel.: 01805 783378 (0,12 Euro pro Minute) 
Fax.: +49 211 311 209-30 
e-mail: [email protected] 



Damit wird der Nachweis gem. § 16 Abs.3 TKV der Mainpulationsmöglichkeiten erbracht. 

Ob das Einwahlprogramm, das die Einwahl von meinem Rechner gestartet hat, ein selbst-startendes war, weiß ich nicht. Deshalb wird von mir durch Nichtwissen bestritten, dass das bei mir abgelaufene Einwahlprogramm ein sogenannter seriöser Dialer war, der nur mit Wissen und Wollen gestartet werden kann.
[/quote]

Veruschka
 
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