VZ Sachsen: Abzocke mit Konferenzschaltungen

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Die Verbraucherzentrale Sachsen warnt vor «Abzocke mit Konferenzschaltungen über 0190-Nummern im „Rotlicht-Bereich“»:


Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Sachsen
02.11.2004
Abzocke mit Konferenzschaltungen über 0190-Nummern im „Rotlicht-Bereich“


Sachsens Verbraucherschützer warnen vor arglistiger Täuschung über entstehende Telefonkosten

Die Nacht vom 21. zum 22 Juni war für Herrn J. aus Görlitz wohl die teuerste seines Lebens: Mehr als 12.000 Euro für „Verbindungen zu Sonderrufnummern“ weist seine Handyrechnung für die Plaudereien mit netten Damen in dieser einen Nacht aus.
Begonnen hatte es mit dem Anruf bei einer ganz normalen Mobilfunknummer, die in einer Kontaktanzeige in der Zeitung stand. Die Dame verwies Herrn J. für den weiteren Telefonkontakt auf eine 0190-Nummer. Die teuren Kosten könne er umgehen, wenn er nach dem Herstellen der Verbindung eine bestimmte Tastenkombination auf seinem Handy drücken würde. Das tat er - und schaltete damit, ohne dies zu wissen, eine parallele Konferenzschaltung mit zwei teuren 0190-Nummern gleichzeitig. Weil die angeblich so preiswerte Verbindung nach einer Stunde unterbrochen wurde, wiederholte er das Anwahl-Prozedere im Stundentakt, die ganze Nacht hindurch …

„Leider ist das kein Einzelfall“ weiß Evelin Voß, Telefonexpertin bei der sächsischen Verbraucherzentrale. Gerade im Dickicht der erotischen Kontaktanzeigen blüht diese Art Abzocke mit arglistiger Täuschung über die tatsächlich anfallenden Verbindungsgebühren. Die Anbieter bauen darauf, dass sich die Geschädigten eher nicht outen und lieber Zähne knirschend, aber stillschweigend, ihre Telefonrechnung bezahlen werden.

Bei Anruf einer 0190- oder 0900-Rufnummer muss spätestens 3 Sekunden vor dem Beginn der Entgeltpflichtigkeit der Verbindung und unter Hinweis darauf, ab wann diese beginnt, der Preis pro Minute angesagt werden. War das nicht der Fall oder wurde dem Anrufer empfohlen, die angegebenen Kosten durch das Drücken von bestimmten Tasten zu umgehen, so hat der Anbieter derartiger Mehrwertdienste keinen Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt. Jedoch dürfte es für die Betroffenen schwierig sein, zu beweisen, dass keine Entgeltansage erfolgte bzw. dass sie bezüglich des Preises arglistig getäuscht wurden.
Bisher liegen den Verbraucherschützern Beschwerden dieser Art über folgende 0190-Rufnummern vor: 0190-43075, -43172, -43390, -51608, -21185,-21253, -21053, -21853 vor. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass es zahlreiche weitere gibt.

Die Verbraucherschützer raten allen „einsamen Herzen“, bei der telefonischen Kontaktaufnahme mit Unbekannten zu Vorsicht und Besonnenheit. Die Gebühren von 0190- und 0900-Nummern lassen sich durch keinerlei Tricks und Schliche verhindern oder reduzieren.

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.

Gemeinsamer Internet-Auftritt der
Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, Paulinenstrasse 47, 70178 Stuttgart
Verbraucherzentrale Bayern, Mozartstraße 9 , 80336 München
Verbraucherzentrale Brandenburg, Templiner Strasse 21, 14473 Potsdam
Verbraucherzentrale Niedersachsen e.V.,Herrenstraße 14, 30159 Hannover
Verbraucherzentrale NRW, Mintropstraße 27, 40215 Düsseldorf
Verbraucherzentrale Sachsen e.V., Bernhardstraße 7, 04315 Leipzig

Quelle: http://www.vz-nrw.de/UNIQ109939660601604171/doc11496A.html?foo&print
http://www.vzs.de/UNIQ109939660601604180/doc11496A.html?foo&print
 
Die RegTP warnt ebenfalls:

http://www.regtp.de/mwdgesetz/start/in_12-08-00-00-00_m/index.html

Der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post liegen in jüngster Zeit Verbraucherbeschwerden vor, bei denen über Telefonate Rechnungen im vier- bis fünfstelligen Euro-Bereich zustande gekommen sind. Allen Beschwerden gemeinsam ist, dass über das Medium der sogenannten Konferenzschaltung mehrere Verbindungen zu (0)190er Rufnummern parallel hergestellt wurden, wodurch hohe Kosten verursacht wurden.

Folgende Sachverhalte wurden im Einzelnen vorgetragen:

* In einem Fall meldete sich ein Verbraucher auf eine Kontaktanzeige in einer Zeitung unter der dort angegebenen Mobilfunknummer. Die Dame verwies den Verbraucher für den weiteren Telefonkontakt auf eine (0)190er Rufnummer. Der Anruf auf dieser Rufnummer würde 6 Cent pro Minute kosten. Der Verbraucher solle nach der Einwahl die Nummer 55 eingeben, um für 6 Cent pro Minute telefonieren zu können. Der Verbraucher rief die (0)190er Rufnummer von seinem Mobiltelefon an.

* Bei einer weiteren Gelegenheit forderte eine Dame einen Verbraucher auf, in seinem Handy die Menüoption aufzurufen und eine weitere (0)190er Rufnummer anzuwählen, ohne die bereits bestehende Verbindung zu beenden, um in einen günstigeren Tarif zu gelangen, den sie T44, T45 bzw. T46 nannte. Auf mehrfache Nachfrage des Verbrauchers nach den Kosten für den Anruf wurde ihm der Preis von 6 Cent pro Minute genannt. Der dem Anrufer genannte Minutenpreis von 6 Cent pro Minute entsprach nicht dem tatsächlich angefallenen Minutenpreis.

* In einem anderen Fall erhielt ein Verbraucher eine SMS, in der er aufgefordert wurde, eine Dame unter einer (0)190er Rufnummer anzurufen. Bei Anruf der Rufnummer wurde der Verbraucher aufgefordert, die Nummer 55 einzugeben und den Vornamen der Dame zu nennen mit dem Zusatz "T43". Nach einer Stunde wurde der Anrufer aufgefordert, eine andere (0)190er Rufnummer anzuwählen, die 55 einzugeben und unter "T42" nach der Dame zu fragen. Dieser Vorgang wiederholte sich noch mit weiteren (0)190er Rufnummern und dem Zusatz "T41" und "T40". Dem Verbraucher wurde mehrfach gesagt, dass lediglich die erste Einwahl gebührenpflichtig und das Gespräch jeweils nach Eingabe der 55 kostenlos sei. Die Aussage, dass das Gespräch für den Anrufer nach Eingabe der 55 kostenlos sei, entsprach nicht den Tatsachen.

Die Regulierungsbehörde weist daher darauf hin, dass bei Anruf einer (0)190er/(0)900er Rufnummer spätestens drei Sekunden vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit unter Hinweis auf den Zeitpunkt des Beginns derselben der Preis je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile angesagt werden muss. Ein Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt besteht nur, wenn der Kunde vor Beginn der Inanspruchnahme der Dienstleistung nach obiger Maßgabe über den erhobenen Preis informiert wurde.

Bei Angeboten und Werbung, in denen auf eine (0)190er/(0)900er Rufnummer hingewiesen wird, muss ebenfalls der Preis je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zusammen mit der Rufnummer angegeben werden.

Ferner müssen alle zeitabhängig abgerechneten Verbindungen zu (0)190er/(0)900er Rufnummern nach einer Stunde automatisch getrennt werden. Länger als eine Stunde dauernde Verbindungen müssen vom Verbraucher ausdrücklich verlangt werden. Dazu muss er sich vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein bestimmtes Verfahren legitimieren (Legitimationsverfahren, s. Verfügung der Reg TP Nr. 36/2003 im Amtsblatt
 
Dialerschutz.de seit 28. Oktober ebenfalls:

http://www.dialerschutz.de/home/Aktuelles/aktuelles.html

Regulierer warnen vor 0190-Tricks mit Konferenzschaltungen
Der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post warnt vor neuen Tricks mit 0190-Nummern. Der Behörde liegen nach eigenen Angaben Verbraucherbeschwerden vor, bei denen über Telefonate Rechnungen im vier- bis fünfstelligen Euro-Bereich zustande gekommen waren. Allen Beschwerden gemeinsam ist, dass über so genannte Konferenzschaltungen mehrere Verbindungen zu 0190-Nummern parallel hergestellt wurden.


Insgesamt drei verschiedene Arten von Tricks führt die Regulierungsbehörde jetzt auf ihren Webseiten auf und warnt Verbraucher davor, auf diese hereinzufallen. In einem Fall meldete sich ein Verbraucher auf eine Kontaktanzeige in einer Zeitung unter der dort angegebenen Mobilfunknummer. Die Frau am anderen Ende verwies das Opfer für den weiteren Telefonkontakt auf eine 0190-Nummer. Der Anruf auf dieser Rufnummer würde nur sechs Cent pro Minute kosten. Der Verbraucher solle nach der Einwahl die Nummer 55 eingeben, um für diesen Tarif telefonieren zu können. Tatsächlich entstanden dem Verbraucher enorme Kosten.
In einem ähnlichen Fall wurde ein Verbraucher am Handy von einer Frau aufgefordert, in seinem Handy die Menüoption aufzurufen und eine weitere 0190-Rufnummer anzuwählen, ohne die bereits bestehende Verbindung zu beenden, um in einen günstigeren Tarif zu gelangen. Diesen Tarif nannte sie T44, T45 bzw. T46. Auf mehrfache Nachfrage des Verbrauchers nach den Kosten für den Anruf wurde ihm auch hier der Preis von sechs Cent pro Minute genannt – eine glatte Lüge.

Im dritten Fall, den die Regulierungsbehörde aufführt, erhielt ein Verbraucher eine SMS, in der er aufgefordert wurde, eine Frau unter einer 0190-Nummer anzurufen. Bei Anruf der Rufnummer wurde der Verbraucher aufgefordert, die Nummer 55 einzugeben und den Vornamen der Dame zu nennen mit dem Zusatz "T43". Nach einer Stunde wurde er aufgefordert, eine weitere 0190-Rufnummer anzuwählen, die 55 einzugeben und unter "T42" nach der Dame zu fragen. Dieser Vorgang wiederholte sich noch mit weiteren 0190-Nummern und dem Zusatz "T41" und "T40". Dem Verbraucher wurde mehrfach gesagt, dass lediglich die erste Einwahl gebührenpflichtig und das Gespräch jeweils nach Eingabe der 55 kostenlos sei. Die Aussage, dass das Gespräch für den Anrufer nach Eingabe der 55 kostenlos sei, entsprach nicht den Tatsachen, so die Regulierer.

Die Behörde warnt vor diesen neuen Tricks und weist darauf hin, dass bei Anruf einer 0190 oder 0900-Nummer spätestens drei Sekunden vor Beginn der Kostenpflichtigkeit der Preis je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich Umsatzsteuer und weiterer Preisbestandteile angesagt werden muss. Ein Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt besteht für Anbieter nur, wenn der Kunde darüber tatsächlich informiert wurde. Auch bei Angeboten und Werbung, in denen auf eine 0190 oder 0900-Nummer hingewiesen wird, muss der Preis angegeben werden. Außerdem müssen alle zeitabhängig abgerechneten Verbindungen zu diesen Nummern nach einer Stunde automatisch getrennt werden. Länger als eine Stunde dauernde Verbindungen müssen vom Verbraucher ausdrücklich verlangt werden. Dazu muss er sich vor Inanspruchnahme der Dienstleistung gegenüber dem Diensteanbieter durch ein bestimmtes Verfahren legitimieren.

:wink:
 
Die Masche ist übrigens älter. Bereits im letzten Jahr (!) berichtete mir der RA, der computerbetrug.de in aller Regel vertritt, dass er einen Fall bearbeitet, in dem es nach der beschriebenen Masche um 8.000 EUR geht. Nix für die News eigentlich, aber gut ums mal wieder ins Gedächtnis zu rufen.
 
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