Vorschlag BGB-Ergänzung

KatzenHai

Scyliorhinus stellaris
An alle Wahlkämpfer und zukünftigen Landesregierer:

Ein einfacher Paragraf im BGB würde vieles allgemein vereinfachen. Mal ein einfacher, kurzüberlegter Vorschlag:
  • § Nr. nochoffen,wohinersystematischimATpassenwürde

    (1) Soll unter Nutzung elektronischer Übertragungswege ein Angebot angenommen werden, welches auf eine wiederholte Leistung gerichtet ist, bedarf die Abgabe der Annahmeerklärung der Schriftform.

    (2) Dies gilt nicht, wenn alle Vertragserklärungen vor Abgabe der Annahmeerklärung in deutlicher Form mitgeteilt wurden, ohne dass der Annahmende hierfür gesonderte Tätigkeiten entfalten müsste.

    (3) Der Anbietende trägt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 vor Abgabe der Annahmeerklärung erfüllt waren, sofern er sich auf diese Regelung berufen möchte.

    (4) Von diesen Regeln abweichende Vereinbarungen zu Lasten eines Verbrauchers sind unzulässig.
Bei erster Durchsicht müsste da alles drin sein - und nicht nur für Handypay ...

Gewolltes Doppelposting - einmal hier bei Recht und Gesetz zur inhaltlichen Diskussion, einmal zu einem bisherigen Thema als Einwurf. Mit Mod abgestimmt
 
§ Nr. nochoffen,wohinersystematischimATpassenwürde

(1) Soll unter Nutzung elektronischer Übertragungswege ein Angebot angenommen werden, welches auf eine einmalige oder wiederholte Leistung gerichtet ist, bedarf die Abgabe der Annahmeerklärung der Schriftform oder der elektronischen Annahmeerklärung unter Einsatz einer qualifizierten Signatur.

(2) Dies gilt nicht, wenn alle Vertragserklärungen vor Abgabe der Annahmeerklärung in deutlicher Form mitgeteilt wurden, ohne dass der Annahmende hierfür gesonderte Tätigkeiten entfalten müsste und sichergestellt ist, dass die gewählte Form in der Darstellung nicht veränderbar ist oder verändert wurde.

(3) Der Anbietende trägt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 vor Abgabe der Annahmeerklärung erfüllt waren, sofern er sich darauf beruft.

(4) Abweichende Vereinbarungen sind unzulässig.
 
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