Vertragsstrafe für Spaßbieter bei eBay zulässig

Captain Picard

Commander
http://www.heise.de/newsticker/meldung/69800
Bieter, die bei Online-Auktionen ohne tatsächliche Kaufabsicht Angebote abgeben,
können vom Verkäufer wirksam mit einer Vertragsstrafe von 30 Prozent des letzten Gebots belegt
werden. Dies hat das Amtsgericht (AG) Bremen bestätigt und einen Spaßbieter zur Zahlung
von rund 1700 Euro verurteilt (Az. 16 C 168/05). Die Anwaltskosten und die Versteigerungsgebühr
musste er hingegen nicht zahlen. Darüber hinaus hat das Gericht dem Beklagten in punkto
Datensicherheit ins Stammbuch geschrieben, dass er Passwort und Benutzernamen sorgfältig
aufzubewahren habe und auch dann zahlen müsse, wenn ein Dritter seinen Account benutze.
cp
 
AW: Vertragsstrafe für Spaßbieter bei eBay zulässig

Leider gilt dies Urteil aber nur, wenn man diese sogenannte "Spaßbieterklausel" nicht regelmäßig einsetzt, denn in diesem falle liefe es unter AGB und wäre nichtig.
Und die Anwaltskosten und Gebühren wurden auch nur nicht erstattet, da die "Vertragsstrafe" diesen "Verlust " schon mit abdeckte.

Also wieder kein geeignetes Mittel gegen Spaßbieter :-(

magusch26
 
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