Hallo erstmal!
Nachdem ich nun ein paar Tage hier mitgelesen habe, hab ich mich auch mal angemeldet.
Kurz zu mir:
Ich bin zur Zeit Rechtsreferendar, und als solcher im Zivildezernat eines Amtsgerichts zur Ausbildung.
Innerhalb kurzer Zeit hatte ich bereits zwei Verfahrensakten zum Thema Dialer auf dem Tisch zur Bearbeitung.
Durch meine Recherchen zu diesem Thema bin ich nun auf dieses Forum gestoßen, und bin freudig überrascht, dass sich hier auch Juristen tummeln, die sich mit der Materie befasst haben und auskennen.
Nun zu meinem Thema:
In dem ganzen Wirrwarr um Netzbetreiber, Teilnehmernetzbetreiber, Mehrwertdienstanbieter, normales Zivilrecht, TDV, TDSV, etc. verliert man schnell den Überblick. Da fällt es mir dann auch schwer herauszufinden, wer mit wem Verträge hat und wer in welchem Rechtsverhältnis welche Tatsachen zu beweisen hat.
Um mir einen grundlegenden Überblick zu verschaffen, fange ich also jetzt mal bei "Adam und Eva" an, und möchte dann von euch gerne wissen, ob ich mit meinen Gedanken richtig liege.
1. Fall:
Der einfachste Fall beim Telefonieren.
Ich rufe meine Oma an, wir haben beide unseren Telefonanschluss bei der Telekom.
TN1 +-----(Netz des NB)---------+ TN2
Ich habe natürlich einen Vertrag mit dem Netzbetreiber.
Nun nehme ich (TN1) den Hörer meines Telefons ab und wähle die Nummer meiner Oma (TN2). Die Telekom als Netzbetreiber (NB) stellt die Verbindung her, erbringt damit eine Leistung, die ich natürlich bezahlen muss.
Mögliches Problem:
Ich behaupte nun, ich hätte meine Oma nicht angerufen.
Der Netzbetreiber schickt mir als Nachweis für das Zustandekommen der Verbindung den EVN oder die "Aufschlüsselung".
Wenn ich nicht nachweisen kann, dass keine Verbindung zu meiner Oma hergestellt wurde, gilt der EVN als richtig (Beweislastumkehr).
Ergo: Ich muss bezahlen, weil ich das Gegenteil nicht beweisen kann
Richtig?
2. Fall:
Ich rufe meine Oma an.
Ich habe meinen Anschluss bei der Telekom (NB1), meine Oma hat ihren Anschluss bei Arcor (NB2). Ich weiß das auch.
TN1 +-----(Netz des NB1)-----+-------(Netz des NB2)------+ TN2
Wenn ich jetzt die Nummer meiner Oma wähle, stellt NB1 die Verbindung zum Netz des NB2 her, dieser wiederum verbindet mich mit meiner Oma.
Mit wem habe ich einen Verbindungs-Vertrag geschlossen, an wen muss ich zahlen? NB1 oder NB2 oder beide?
Noch problematischer wird es dann, wenn ich nicht weiß, dass meine Oma bei einem anderen NB ist. Anhand der Telefonnummer kann ich das auch nicht erkennen. Ich weiß also gar nicht, dass NB2 am Zustandekommen der Verbindung irgendwie beteiligt ist.
Kann ich dann überhaupt einen Vertrag mit NB2 schließen, wenn ich von ihm nichts weiß? Habe ich nicht vielmehr nur einen Vertrag mit NB1, und dieser gibt aufgrund eines eigenen Vertrages mit NB2 einen Teil des Verbindungsentgelts oder alles an NB2 weiter?
Wenn ich für diese Verbindung nun nicht zahle, wer muss den Anspruch gegen mich geltend machen? Kann NB2 den Anspruch aus eigenem Vertrag mit mir geltend machen, oder tritt NB1 den Anspruch gegen mich ab?
Ist NB2 vielleicht Erfüllungsgehilfe des NB1, oder umgekehrt?
Nun wissen wir aus Erfahrung, dass hier der NB2 seine Ansprüche selbst geltend macht, wenn das Inkasso durch NB1 (in der Regel die Telekom) fehlschlägt.
Damit hab ich allerdings gedanklich immer noch das Problem wie oben:
Wie kann ich mit jemandem einen Vertrag abschließen, wenn ich von seiner Existenz nicht mal Kenntnis habe?
Allerdings dürfte auch hier die Beweislastumkehr dem NB2 helfen.
Solange er den EVN erbringt, muss ich beweisen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist.
Das werde ich im Zweifel nicht können, also muss ich zahlen.
Dieser Fall ließe sich natürlich noch komplizieren, wenn zwischen den Netzen 1 und 2 noch ein dritter Netzbetreiber zwischengeschaltet ist.
Kann mich hierüber jemand aufklären?
Fall 3:
Nun zu den Mehrwertdiensten, einfacher Fall.
Ich möchte eine Stauprognose für meine Urlaubsfahrt per Mehrwertdienst abrufen. Der Mehrwertdienstanbieter (MWDA) hat seinen Anschluss im gleichen Netz wie ich. Ich wähle also die MWD-Nummer und höre mir die Stauprognose an.
TN +------(Netz des NB)------+ MWDA
Nun liegen zwei Verträge vor:
Der Verbindungsvertrag mit meinem NB, und der MWD-Vertrag mit dem MWDA.
(M)eine Ansicht:
Wenn ich nun behaupte, ich hätte niemals dort angerufen, muss hinsichtlich der Beweislast unterschieden werden.
Bezüglich des Verbindungsvertrages liegt die Beweislast wie oben bei mir, dass kein Vertrag zustande gekommen ist.
Bezüglich des MWD-Vertrages liegt die Beweislast beim MWDA, dass ein Vertrag über MWDe geschlossen wurde.
Im Zweifel muss ich also die Verbindungsgebühren zahlen, die MWD-Leistung nicht.
Dass eine Verbindung zum MWDA hergestellt wurde, beweist ja nicht, dass auch Dienste erbracht wurden. Es könnte schließlich auch während der gesamten Verbindungsdauer Stille in der Leitung geherrscht haben, oder es könnte - wie vor kurzem ja bekannt wurde - ein Band mit dem Freizeichen-Ton gelaufen sein.
Da der eigentliche MWD mit der Verbindung also nicht so eng zusammenhängt, wie die MWDA gerne weismachen wollen, richtet sich der MWD-Vertrag nach normalen zivilrechtlichen Vertragsnormen.
Folge für mich als Verbraucher:
Ich bestreite substantiiert den Abschluss des MWD-Vertrages und bin fein raus. Der MWDA muss konkret darlegen und beweisen, worüber ein Vertrag geschlossen wurde, sowie ob und welche Dienste mit jeder einzelnen Verbindung erbracht wurden.
Andere Ansicht:
Der MWDA argumentiert, dass schon mit dem Wählen der Nummer ein Angebot auf Abschluss des MWD-Vertrages geschlossen wird.
Mit dem "Abheben" des Hörers auf Seiten des MWDA wird dieses Angebot angenommen. Es kommt folglich ein MWD-Vertrag zustande.
Dass gewählt und abgenommen wurde, wird durch das - der Beweislastumkehr unterliegende - Zustandekommen der Verbindung bewiesen. Der erste Anschein spricht dann dafür, dass ein MWD-Vertrag geschlossen wird, wenn jemand eine Nummer anruft, die ausschließlich für MWDe genutzt wird.
Ich bin also wieder beweispflichtig, dass auch kein MWD-Vertrag geschlossen wurde.
Was zählt nun?
Die Fälle 2 und 3 kann man nun zusammenbauen, dürften aber im Ergebnis gleich zu lösen sein.
Fall 4:
Jetzt zu den Dialern.
Ich fange mir einen unseriösen Dialer ein, der - von mir unbemerkt - eine Verbindung zu einem MWDA herstellt.
a) Der Verbindungs-Vertrag
Nach den o.g. Ausführungen liegt die Beweislast bei mir, dass kein Verbindungs-Vertrag zustande gekommen ist.
Nun kommen wir zu den Manipulationen.
Gem. § 16 Abs. 3 S. 1 TKV muss der Anbieter nachweisen, dass die Verbindungsleistungen bis zur Telefondose richtig erbracht und abgerechnet wurden. Dass also zwischen Telefondose und Mensch (hier greift ja der Dialer ein) alles in Ordnung war, muss er nicht nachweisen.
Vielmehr muss ich nachweisen, dass zwischen mir und Telefondose etwas nicht in Ordnung war. Folge: Ich müsste beweisen, dass ein Dialer ohne mein Wissen selbsttätig gewählt hat.
Da hab ich ein Problem, wenn ich in Panik den Dialer, z.B. durch Formatieren der Festplatte, gelöscht habe.
Dann gibt es noch den netten § 16 Abs. 3 S. 3 TKV:
Erstes Problem:
Wie eng müssen die Tatsachen, die die genannte Annahme rechtfertigen, mit dem Einzelfall verknüpft sein?
Reicht es aus, dass ich vortrage, "das Bundesministerium für Sicherheit in der Informationstechnik hat festgestellt, dass Dialer ganz böse Sachen anstellen können", wie hier schon in diversen Musterbriefen etc. dargestellt wurde.
Oder muss ich Tatsachen vortragen (und beweisen!), die in meinem konkreten Einzelfall diese Annahme rechtfertigen.
Dies könnte wiederum nur gelingen, wenn ich den Dialer noch auf meiner Festplatte habe.
Zweites Problem:
Die Manipulation Dritter muss an "öffentlichen Telekommunikationsnetzen" vorgenommen worden sein.
Gehört dazu auch der Weg zwischen meiner Maus und meiner Telefondose?
Oder müsste man nicht vielmehr unter Heranziehung der Formulierung aus Absatz 1 den Weg von Telefondose zum MWDA betrachten?
Ich hab leider keinen Kommentar zur TKV hier, bin allerdings der Meinung, dass wohl das Zweite gemeint ist.
Hilft mir also nix, wenn ich den Dialer nicht mehr habe.
Bleibt mir nur noch eine Möglichkeit:
Wie das LG Kiel in einem Urteil v. 09.01.2003 (AZ 11 O 433/02) meinte, "ist es lebensfern anzunehmen", dass jemand äußerst teure Verbindungen zu MWDAn aufbaut, diese jeweils nach wenigen Sekunden wieder trennt, um dann immer wieder in kurzen Abständen für kurze Dauer gleiche Verbindungen aufzubauen.
Ich finde, dieser Gedankengang sollte in der Rechtsprechung Schule machen.
Mit diesem Vortrag könnte man in einem Verfahren also auch erfolgreich sein, wenn man den Dialer bereits gelöscht hatte.
Das nächste Problem taucht aber dann auf, wenn der Dialer nur ein Mal gewählt hat, und dann vielleicht sogar für längere Zeit die Verbindung aufrecht erhalten hat.
Man hat also eigentlich Glück, wenn man eine höhere Rechnung kriegt, mit ganz vielen kurzen teuren Verbindungen...
Tolle Sache das... :roll:
b) Der MWD-Vertrag
Hierfür gelten die Ausführungen im Fall 3 analog.
Einerseits kann man den MWD-Vertrag unabhängig vom Verbindungsaufbau betrachten, so dass der MWDA den Abschluss eines Vertrages beweisen muss, was ihm niemals gelingen wird.
Oder er argumentiert, dass man irgendwann mal auf "OK" oder "Verbinden" geklickt hat, und damit zugleich ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abgegeben hat.
Allein das nachgewiesene und von mir wahrscheinlich nicht widerlegbare Zustandekommen der Verbindung würde dann den MWD-Vertrag "prima facie" beweisen.
So, soll als Einstieg in dieses Forum erstmal reichen.
Bin mal gespannt auf eure Meinungen, ob ich das alles so richtig sehe, damit sich die Wolken in meinem Kopf bei diesem Thema mal auflösen.
Gruß,
AngusG
Nachdem ich nun ein paar Tage hier mitgelesen habe, hab ich mich auch mal angemeldet.
Kurz zu mir:
Ich bin zur Zeit Rechtsreferendar, und als solcher im Zivildezernat eines Amtsgerichts zur Ausbildung.
Innerhalb kurzer Zeit hatte ich bereits zwei Verfahrensakten zum Thema Dialer auf dem Tisch zur Bearbeitung.
Durch meine Recherchen zu diesem Thema bin ich nun auf dieses Forum gestoßen, und bin freudig überrascht, dass sich hier auch Juristen tummeln, die sich mit der Materie befasst haben und auskennen.
Nun zu meinem Thema:
In dem ganzen Wirrwarr um Netzbetreiber, Teilnehmernetzbetreiber, Mehrwertdienstanbieter, normales Zivilrecht, TDV, TDSV, etc. verliert man schnell den Überblick. Da fällt es mir dann auch schwer herauszufinden, wer mit wem Verträge hat und wer in welchem Rechtsverhältnis welche Tatsachen zu beweisen hat.
Um mir einen grundlegenden Überblick zu verschaffen, fange ich also jetzt mal bei "Adam und Eva" an, und möchte dann von euch gerne wissen, ob ich mit meinen Gedanken richtig liege.
1. Fall:
Der einfachste Fall beim Telefonieren.
Ich rufe meine Oma an, wir haben beide unseren Telefonanschluss bei der Telekom.
TN1 +-----(Netz des NB)---------+ TN2
Ich habe natürlich einen Vertrag mit dem Netzbetreiber.
Nun nehme ich (TN1) den Hörer meines Telefons ab und wähle die Nummer meiner Oma (TN2). Die Telekom als Netzbetreiber (NB) stellt die Verbindung her, erbringt damit eine Leistung, die ich natürlich bezahlen muss.
Mögliches Problem:
Ich behaupte nun, ich hätte meine Oma nicht angerufen.
Der Netzbetreiber schickt mir als Nachweis für das Zustandekommen der Verbindung den EVN oder die "Aufschlüsselung".
Wenn ich nicht nachweisen kann, dass keine Verbindung zu meiner Oma hergestellt wurde, gilt der EVN als richtig (Beweislastumkehr).
Ergo: Ich muss bezahlen, weil ich das Gegenteil nicht beweisen kann
Richtig?
2. Fall:
Ich rufe meine Oma an.
Ich habe meinen Anschluss bei der Telekom (NB1), meine Oma hat ihren Anschluss bei Arcor (NB2). Ich weiß das auch.
TN1 +-----(Netz des NB1)-----+-------(Netz des NB2)------+ TN2
Wenn ich jetzt die Nummer meiner Oma wähle, stellt NB1 die Verbindung zum Netz des NB2 her, dieser wiederum verbindet mich mit meiner Oma.
Mit wem habe ich einen Verbindungs-Vertrag geschlossen, an wen muss ich zahlen? NB1 oder NB2 oder beide?
Noch problematischer wird es dann, wenn ich nicht weiß, dass meine Oma bei einem anderen NB ist. Anhand der Telefonnummer kann ich das auch nicht erkennen. Ich weiß also gar nicht, dass NB2 am Zustandekommen der Verbindung irgendwie beteiligt ist.
Kann ich dann überhaupt einen Vertrag mit NB2 schließen, wenn ich von ihm nichts weiß? Habe ich nicht vielmehr nur einen Vertrag mit NB1, und dieser gibt aufgrund eines eigenen Vertrages mit NB2 einen Teil des Verbindungsentgelts oder alles an NB2 weiter?
Wenn ich für diese Verbindung nun nicht zahle, wer muss den Anspruch gegen mich geltend machen? Kann NB2 den Anspruch aus eigenem Vertrag mit mir geltend machen, oder tritt NB1 den Anspruch gegen mich ab?
Ist NB2 vielleicht Erfüllungsgehilfe des NB1, oder umgekehrt?
Nun wissen wir aus Erfahrung, dass hier der NB2 seine Ansprüche selbst geltend macht, wenn das Inkasso durch NB1 (in der Regel die Telekom) fehlschlägt.
Damit hab ich allerdings gedanklich immer noch das Problem wie oben:
Wie kann ich mit jemandem einen Vertrag abschließen, wenn ich von seiner Existenz nicht mal Kenntnis habe?
Allerdings dürfte auch hier die Beweislastumkehr dem NB2 helfen.
Solange er den EVN erbringt, muss ich beweisen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist.
Das werde ich im Zweifel nicht können, also muss ich zahlen.
Dieser Fall ließe sich natürlich noch komplizieren, wenn zwischen den Netzen 1 und 2 noch ein dritter Netzbetreiber zwischengeschaltet ist.
Kann mich hierüber jemand aufklären?
Fall 3:
Nun zu den Mehrwertdiensten, einfacher Fall.
Ich möchte eine Stauprognose für meine Urlaubsfahrt per Mehrwertdienst abrufen. Der Mehrwertdienstanbieter (MWDA) hat seinen Anschluss im gleichen Netz wie ich. Ich wähle also die MWD-Nummer und höre mir die Stauprognose an.
TN +------(Netz des NB)------+ MWDA
Nun liegen zwei Verträge vor:
Der Verbindungsvertrag mit meinem NB, und der MWD-Vertrag mit dem MWDA.
(M)eine Ansicht:
Wenn ich nun behaupte, ich hätte niemals dort angerufen, muss hinsichtlich der Beweislast unterschieden werden.
Bezüglich des Verbindungsvertrages liegt die Beweislast wie oben bei mir, dass kein Vertrag zustande gekommen ist.
Bezüglich des MWD-Vertrages liegt die Beweislast beim MWDA, dass ein Vertrag über MWDe geschlossen wurde.
Im Zweifel muss ich also die Verbindungsgebühren zahlen, die MWD-Leistung nicht.
Dass eine Verbindung zum MWDA hergestellt wurde, beweist ja nicht, dass auch Dienste erbracht wurden. Es könnte schließlich auch während der gesamten Verbindungsdauer Stille in der Leitung geherrscht haben, oder es könnte - wie vor kurzem ja bekannt wurde - ein Band mit dem Freizeichen-Ton gelaufen sein.
Da der eigentliche MWD mit der Verbindung also nicht so eng zusammenhängt, wie die MWDA gerne weismachen wollen, richtet sich der MWD-Vertrag nach normalen zivilrechtlichen Vertragsnormen.
Folge für mich als Verbraucher:
Ich bestreite substantiiert den Abschluss des MWD-Vertrages und bin fein raus. Der MWDA muss konkret darlegen und beweisen, worüber ein Vertrag geschlossen wurde, sowie ob und welche Dienste mit jeder einzelnen Verbindung erbracht wurden.
Andere Ansicht:
Der MWDA argumentiert, dass schon mit dem Wählen der Nummer ein Angebot auf Abschluss des MWD-Vertrages geschlossen wird.
Mit dem "Abheben" des Hörers auf Seiten des MWDA wird dieses Angebot angenommen. Es kommt folglich ein MWD-Vertrag zustande.
Dass gewählt und abgenommen wurde, wird durch das - der Beweislastumkehr unterliegende - Zustandekommen der Verbindung bewiesen. Der erste Anschein spricht dann dafür, dass ein MWD-Vertrag geschlossen wird, wenn jemand eine Nummer anruft, die ausschließlich für MWDe genutzt wird.
Ich bin also wieder beweispflichtig, dass auch kein MWD-Vertrag geschlossen wurde.
Was zählt nun?
Die Fälle 2 und 3 kann man nun zusammenbauen, dürften aber im Ergebnis gleich zu lösen sein.
Fall 4:
Jetzt zu den Dialern.
Ich fange mir einen unseriösen Dialer ein, der - von mir unbemerkt - eine Verbindung zu einem MWDA herstellt.
a) Der Verbindungs-Vertrag
Nach den o.g. Ausführungen liegt die Beweislast bei mir, dass kein Verbindungs-Vertrag zustande gekommen ist.
Nun kommen wir zu den Manipulationen.
Gem. § 16 Abs. 3 S. 1 TKV muss der Anbieter nachweisen, dass die Verbindungsleistungen bis zur Telefondose richtig erbracht und abgerechnet wurden. Dass also zwischen Telefondose und Mensch (hier greift ja der Dialer ein) alles in Ordnung war, muss er nicht nachweisen.
Vielmehr muss ich nachweisen, dass zwischen mir und Telefondose etwas nicht in Ordnung war. Folge: Ich müsste beweisen, dass ein Dialer ohne mein Wissen selbsttätig gewählt hat.
Da hab ich ein Problem, wenn ich in Panik den Dialer, z.B. durch Formatieren der Festplatte, gelöscht habe.
Dann gibt es noch den netten § 16 Abs. 3 S. 3 TKV:
Hier sehe ich zwei Probleme.Ist der Nachweis erbracht, daß der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.
Erstes Problem:
Wie eng müssen die Tatsachen, die die genannte Annahme rechtfertigen, mit dem Einzelfall verknüpft sein?
Reicht es aus, dass ich vortrage, "das Bundesministerium für Sicherheit in der Informationstechnik hat festgestellt, dass Dialer ganz böse Sachen anstellen können", wie hier schon in diversen Musterbriefen etc. dargestellt wurde.
Oder muss ich Tatsachen vortragen (und beweisen!), die in meinem konkreten Einzelfall diese Annahme rechtfertigen.
Dies könnte wiederum nur gelingen, wenn ich den Dialer noch auf meiner Festplatte habe.
Zweites Problem:
Die Manipulation Dritter muss an "öffentlichen Telekommunikationsnetzen" vorgenommen worden sein.
Gehört dazu auch der Weg zwischen meiner Maus und meiner Telefondose?
Oder müsste man nicht vielmehr unter Heranziehung der Formulierung aus Absatz 1 den Weg von Telefondose zum MWDA betrachten?
Ich hab leider keinen Kommentar zur TKV hier, bin allerdings der Meinung, dass wohl das Zweite gemeint ist.
Hilft mir also nix, wenn ich den Dialer nicht mehr habe.
Bleibt mir nur noch eine Möglichkeit:
Wie das LG Kiel in einem Urteil v. 09.01.2003 (AZ 11 O 433/02) meinte, "ist es lebensfern anzunehmen", dass jemand äußerst teure Verbindungen zu MWDAn aufbaut, diese jeweils nach wenigen Sekunden wieder trennt, um dann immer wieder in kurzen Abständen für kurze Dauer gleiche Verbindungen aufzubauen.
Ich finde, dieser Gedankengang sollte in der Rechtsprechung Schule machen.
Mit diesem Vortrag könnte man in einem Verfahren also auch erfolgreich sein, wenn man den Dialer bereits gelöscht hatte.
Das nächste Problem taucht aber dann auf, wenn der Dialer nur ein Mal gewählt hat, und dann vielleicht sogar für längere Zeit die Verbindung aufrecht erhalten hat.
Man hat also eigentlich Glück, wenn man eine höhere Rechnung kriegt, mit ganz vielen kurzen teuren Verbindungen...
Tolle Sache das... :roll:
b) Der MWD-Vertrag
Hierfür gelten die Ausführungen im Fall 3 analog.
Einerseits kann man den MWD-Vertrag unabhängig vom Verbindungsaufbau betrachten, so dass der MWDA den Abschluss eines Vertrages beweisen muss, was ihm niemals gelingen wird.
Oder er argumentiert, dass man irgendwann mal auf "OK" oder "Verbinden" geklickt hat, und damit zugleich ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abgegeben hat.
Allein das nachgewiesene und von mir wahrscheinlich nicht widerlegbare Zustandekommen der Verbindung würde dann den MWD-Vertrag "prima facie" beweisen.
So, soll als Einstieg in dieses Forum erstmal reichen.
Bin mal gespannt auf eure Meinungen, ob ich das alles so richtig sehe, damit sich die Wolken in meinem Kopf bei diesem Thema mal auflösen.
Gruß,
AngusG