Verträge: Wer mit wem und überhaupt?

AngusG

Frisch registriert
Hallo erstmal!

Nachdem ich nun ein paar Tage hier mitgelesen habe, hab ich mich auch mal angemeldet.

Kurz zu mir:
Ich bin zur Zeit Rechtsreferendar, und als solcher im Zivildezernat eines Amtsgerichts zur Ausbildung.
Innerhalb kurzer Zeit hatte ich bereits zwei Verfahrensakten zum Thema Dialer auf dem Tisch zur Bearbeitung.
Durch meine Recherchen zu diesem Thema bin ich nun auf dieses Forum gestoßen, und bin freudig überrascht, dass sich hier auch Juristen tummeln, die sich mit der Materie befasst haben und auskennen.

Nun zu meinem Thema:
In dem ganzen Wirrwarr um Netzbetreiber, Teilnehmernetzbetreiber, Mehrwertdienstanbieter, normales Zivilrecht, TDV, TDSV, etc. verliert man schnell den Überblick. Da fällt es mir dann auch schwer herauszufinden, wer mit wem Verträge hat und wer in welchem Rechtsverhältnis welche Tatsachen zu beweisen hat.

Um mir einen grundlegenden Überblick zu verschaffen, fange ich also jetzt mal bei "Adam und Eva" an, und möchte dann von euch gerne wissen, ob ich mit meinen Gedanken richtig liege.

1. Fall:
Der einfachste Fall beim Telefonieren.
Ich rufe meine Oma an, wir haben beide unseren Telefonanschluss bei der Telekom.

TN1 +-----(Netz des NB)---------+ TN2

Ich habe natürlich einen Vertrag mit dem Netzbetreiber.
Nun nehme ich (TN1) den Hörer meines Telefons ab und wähle die Nummer meiner Oma (TN2). Die Telekom als Netzbetreiber (NB) stellt die Verbindung her, erbringt damit eine Leistung, die ich natürlich bezahlen muss.

Mögliches Problem:
Ich behaupte nun, ich hätte meine Oma nicht angerufen.
Der Netzbetreiber schickt mir als Nachweis für das Zustandekommen der Verbindung den EVN oder die "Aufschlüsselung".
Wenn ich nicht nachweisen kann, dass keine Verbindung zu meiner Oma hergestellt wurde, gilt der EVN als richtig (Beweislastumkehr).
Ergo: Ich muss bezahlen, weil ich das Gegenteil nicht beweisen kann
Richtig?


2. Fall:

Ich rufe meine Oma an.
Ich habe meinen Anschluss bei der Telekom (NB1), meine Oma hat ihren Anschluss bei Arcor (NB2). Ich weiß das auch.

TN1 +-----(Netz des NB1)-----+-------(Netz des NB2)------+ TN2

Wenn ich jetzt die Nummer meiner Oma wähle, stellt NB1 die Verbindung zum Netz des NB2 her, dieser wiederum verbindet mich mit meiner Oma.
Mit wem habe ich einen Verbindungs-Vertrag geschlossen, an wen muss ich zahlen? NB1 oder NB2 oder beide?
Noch problematischer wird es dann, wenn ich nicht weiß, dass meine Oma bei einem anderen NB ist. Anhand der Telefonnummer kann ich das auch nicht erkennen. Ich weiß also gar nicht, dass NB2 am Zustandekommen der Verbindung irgendwie beteiligt ist.
Kann ich dann überhaupt einen Vertrag mit NB2 schließen, wenn ich von ihm nichts weiß? Habe ich nicht vielmehr nur einen Vertrag mit NB1, und dieser gibt aufgrund eines eigenen Vertrages mit NB2 einen Teil des Verbindungsentgelts oder alles an NB2 weiter?
Wenn ich für diese Verbindung nun nicht zahle, wer muss den Anspruch gegen mich geltend machen? Kann NB2 den Anspruch aus eigenem Vertrag mit mir geltend machen, oder tritt NB1 den Anspruch gegen mich ab?
Ist NB2 vielleicht Erfüllungsgehilfe des NB1, oder umgekehrt?
Nun wissen wir aus Erfahrung, dass hier der NB2 seine Ansprüche selbst geltend macht, wenn das Inkasso durch NB1 (in der Regel die Telekom) fehlschlägt.
Damit hab ich allerdings gedanklich immer noch das Problem wie oben:
Wie kann ich mit jemandem einen Vertrag abschließen, wenn ich von seiner Existenz nicht mal Kenntnis habe?
Allerdings dürfte auch hier die Beweislastumkehr dem NB2 helfen.
Solange er den EVN erbringt, muss ich beweisen, dass kein Vertrag zustande gekommen ist.
Das werde ich im Zweifel nicht können, also muss ich zahlen.

Dieser Fall ließe sich natürlich noch komplizieren, wenn zwischen den Netzen 1 und 2 noch ein dritter Netzbetreiber zwischengeschaltet ist.
Kann mich hierüber jemand aufklären?

Fall 3:
Nun zu den Mehrwertdiensten, einfacher Fall.

Ich möchte eine Stauprognose für meine Urlaubsfahrt per Mehrwertdienst abrufen. Der Mehrwertdienstanbieter (MWDA) hat seinen Anschluss im gleichen Netz wie ich. Ich wähle also die MWD-Nummer und höre mir die Stauprognose an.

TN +------(Netz des NB)------+ MWDA


Nun liegen zwei Verträge vor:
Der Verbindungsvertrag mit meinem NB, und der MWD-Vertrag mit dem MWDA.

(M)eine Ansicht:
Wenn ich nun behaupte, ich hätte niemals dort angerufen, muss hinsichtlich der Beweislast unterschieden werden.
Bezüglich des Verbindungsvertrages liegt die Beweislast wie oben bei mir, dass kein Vertrag zustande gekommen ist.
Bezüglich des MWD-Vertrages liegt die Beweislast beim MWDA, dass ein Vertrag über MWDe geschlossen wurde.
Im Zweifel muss ich also die Verbindungsgebühren zahlen, die MWD-Leistung nicht.
Dass eine Verbindung zum MWDA hergestellt wurde, beweist ja nicht, dass auch Dienste erbracht wurden. Es könnte schließlich auch während der gesamten Verbindungsdauer Stille in der Leitung geherrscht haben, oder es könnte - wie vor kurzem ja bekannt wurde - ein Band mit dem Freizeichen-Ton gelaufen sein.
Da der eigentliche MWD mit der Verbindung also nicht so eng zusammenhängt, wie die MWDA gerne weismachen wollen, richtet sich der MWD-Vertrag nach normalen zivilrechtlichen Vertragsnormen.
Folge für mich als Verbraucher:
Ich bestreite substantiiert den Abschluss des MWD-Vertrages und bin fein raus. Der MWDA muss konkret darlegen und beweisen, worüber ein Vertrag geschlossen wurde, sowie ob und welche Dienste mit jeder einzelnen Verbindung erbracht wurden.

Andere Ansicht:
Der MWDA argumentiert, dass schon mit dem Wählen der Nummer ein Angebot auf Abschluss des MWD-Vertrages geschlossen wird.
Mit dem "Abheben" des Hörers auf Seiten des MWDA wird dieses Angebot angenommen. Es kommt folglich ein MWD-Vertrag zustande.
Dass gewählt und abgenommen wurde, wird durch das - der Beweislastumkehr unterliegende - Zustandekommen der Verbindung bewiesen. Der erste Anschein spricht dann dafür, dass ein MWD-Vertrag geschlossen wird, wenn jemand eine Nummer anruft, die ausschließlich für MWDe genutzt wird.
Ich bin also wieder beweispflichtig, dass auch kein MWD-Vertrag geschlossen wurde.

Was zählt nun?

Die Fälle 2 und 3 kann man nun zusammenbauen, dürften aber im Ergebnis gleich zu lösen sein.


Fall 4:
Jetzt zu den Dialern.
Ich fange mir einen unseriösen Dialer ein, der - von mir unbemerkt - eine Verbindung zu einem MWDA herstellt.

a) Der Verbindungs-Vertrag
Nach den o.g. Ausführungen liegt die Beweislast bei mir, dass kein Verbindungs-Vertrag zustande gekommen ist.
Nun kommen wir zu den Manipulationen.
Gem. § 16 Abs. 3 S. 1 TKV muss der Anbieter nachweisen, dass die Verbindungsleistungen bis zur Telefondose richtig erbracht und abgerechnet wurden. Dass also zwischen Telefondose und Mensch (hier greift ja der Dialer ein) alles in Ordnung war, muss er nicht nachweisen.
Vielmehr muss ich nachweisen, dass zwischen mir und Telefondose etwas nicht in Ordnung war. Folge: Ich müsste beweisen, dass ein Dialer ohne mein Wissen selbsttätig gewählt hat.
Da hab ich ein Problem, wenn ich in Panik den Dialer, z.B. durch Formatieren der Festplatte, gelöscht habe.

Dann gibt es noch den netten § 16 Abs. 3 S. 3 TKV:
Ist der Nachweis erbracht, daß der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, daß die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.
Hier sehe ich zwei Probleme.
Erstes Problem:
Wie eng müssen die Tatsachen, die die genannte Annahme rechtfertigen, mit dem Einzelfall verknüpft sein?
Reicht es aus, dass ich vortrage, "das Bundesministerium für Sicherheit in der Informationstechnik hat festgestellt, dass Dialer ganz böse Sachen anstellen können", wie hier schon in diversen Musterbriefen etc. dargestellt wurde.
Oder muss ich Tatsachen vortragen (und beweisen!), die in meinem konkreten Einzelfall diese Annahme rechtfertigen.
Dies könnte wiederum nur gelingen, wenn ich den Dialer noch auf meiner Festplatte habe.

Zweites Problem:
Die Manipulation Dritter muss an "öffentlichen Telekommunikationsnetzen" vorgenommen worden sein.
Gehört dazu auch der Weg zwischen meiner Maus und meiner Telefondose?
Oder müsste man nicht vielmehr unter Heranziehung der Formulierung aus Absatz 1 den Weg von Telefondose zum MWDA betrachten?
Ich hab leider keinen Kommentar zur TKV hier, bin allerdings der Meinung, dass wohl das Zweite gemeint ist.
Hilft mir also nix, wenn ich den Dialer nicht mehr habe.

Bleibt mir nur noch eine Möglichkeit:
Wie das LG Kiel in einem Urteil v. 09.01.2003 (AZ 11 O 433/02) meinte, "ist es lebensfern anzunehmen", dass jemand äußerst teure Verbindungen zu MWDAn aufbaut, diese jeweils nach wenigen Sekunden wieder trennt, um dann immer wieder in kurzen Abständen für kurze Dauer gleiche Verbindungen aufzubauen.
Ich finde, dieser Gedankengang sollte in der Rechtsprechung Schule machen.
Mit diesem Vortrag könnte man in einem Verfahren also auch erfolgreich sein, wenn man den Dialer bereits gelöscht hatte.
Das nächste Problem taucht aber dann auf, wenn der Dialer nur ein Mal gewählt hat, und dann vielleicht sogar für längere Zeit die Verbindung aufrecht erhalten hat.
Man hat also eigentlich Glück, wenn man eine höhere Rechnung kriegt, mit ganz vielen kurzen teuren Verbindungen...
Tolle Sache das... :roll:

b) Der MWD-Vertrag
Hierfür gelten die Ausführungen im Fall 3 analog.
Einerseits kann man den MWD-Vertrag unabhängig vom Verbindungsaufbau betrachten, so dass der MWDA den Abschluss eines Vertrages beweisen muss, was ihm niemals gelingen wird.
Oder er argumentiert, dass man irgendwann mal auf "OK" oder "Verbinden" geklickt hat, und damit zugleich ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages abgegeben hat.
Allein das nachgewiesene und von mir wahrscheinlich nicht widerlegbare Zustandekommen der Verbindung würde dann den MWD-Vertrag "prima facie" beweisen.

So, soll als Einstieg in dieses Forum erstmal reichen. :D

Bin mal gespannt auf eure Meinungen, ob ich das alles so richtig sehe, damit sich die Wolken in meinem Kopf bei diesem Thema mal auflösen.

Gruß,
AngusG
 
@ AngusG

Eigentlich wollte ich Deine "Aufgabe" nicht lösen, aber wenn es der Sache dient: ;)


Beim Telefon und Wählen mit der Hand:

Der Wählende will die Verbindungsdienstleistung und sein Wissen und Wollen umfasst die Verbindungsleistung zum Angerufenen, ob er dabei ein oder zwei Verträge abschließt, ist ihm gleich bzw. er machts sich darüber keine Gedanken. Ich meine erschließt mit seinem Netzbetreiber ab und zwar nur einen Vertrag. Alles Weitere ist Sache seines Netzbetreibers.

Beispiel: Autohaus nimmt Auto zur Reparatur. Die Reparatur wird geschuldet, wer zuliefert oder eigene Subaufträge übernimmt, interessiert den Auftraggeber nicht.


Jetzt mit MWD: Zwei Verträge.

Verbindung siehte oben, wird substantiiert bestritten, etwa nur Freizeichen, dann hat muass m. E. der MWD ebenfalls substantiiert vortragen. Trägt er vor, dass die Verbindung mehre Minuten gedauert, dann spricht einiges dafür, dass der Dienst erbracht wurde. Bei wenigen Sekunden dann könntec des Gericht zur Überzeugung kommen, dass keine Leistung erbracht wurde.


Zum Dialer: Zwei Verträge

1. Problem die TKV geht von der "alten" Technik aus, dass die Verbindung durch eine manuelle Tätigkeit hergestellt werden muss. Finger bewegen geht nur mit Wissen und Wollen. Frühere Manipulationsmöglichkleiten waren etwa Aufschalten auf die Leitung zur externes Telefon (offener Verteilerkasten im Mietshaus - für jedermann zugänglich usw.)

2. Manipulationsmöglichkeit sind heute anders und können vom Nutzer oft nicht belegt werden (selbstlöschende Dialer). Dann muss man das Bestreiten des Nutzer mit Hilfe der Beweislastumkehr (voller Text: http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=2545 ) verbunde mit zusätzlichem Vortrag berücksichtigen und dem MWD auferlegen, seinerseits seinen Anspruch zu substantiieren (Log-Files, Datenübertragungsprotokolle und weiteres, Dokumentation der Ermittlung des Nutzers usw.)

Danach muss das Gericht seine Entscheidung treffen.

Beispiele: http://www.dialerundrecht.de/urteile.htm

Dabei darf das Gericht auch seine Lebenserfahrung einbringen vgl. LG Kiel.
 
Hallo und danke für die schnelle Antwort! :D

Zunächst mal keine Sorge, du musst nicht meine Aufgaben lösen. ;)

Das erste Verfahren wurde von mir bearbeitet, die Klage des Netzbetreibers inzwischen abgewiesen, wenn auch noch nicht rechtskräftig.

Das zweite Verfahren ist zwar noch rechtshängig, das kriege ich aber nicht zur Bearbeitung, da ich für einen anderen Fall noch Bearbeitungszeit bis nach dem Verkündungstermin des zweiten Dialer-Falls habe, und ich wohl auch kaum zwei sehr ähnliche Fälle zur Entscheidung kriege. (Kompliziert ausgedrückt :holy:)

Da ich mich aber im Nachhinein mit meinem Ausbilder nochmal über diese Fälle unterhalten habe, war mein Interesse geweckt, tiefer in die Materie einzusteigen.

Zum Thema:

Beim normalen Telefonieren sehe ich das genau wie Du.
Der Otto-Normal-Telefonierer denkt nicht darüber nach, über welche Netze sein Gespräch geleitet wird. Er hat seinen Vertrag mit der Telekom, die rechnet alles ab, er bezahlt.
Ich bin mir jetzt auch gar nicht sicher, ob normale Gespräche, deren Ziele im Netz eines anderen Anbieters liegen, überhaupt von der Telekom extra aufgeführt werden. Muss ich bei der nächsten Rechnung mal drauf achten. Glaub aber nicht. Damit wäre dieses Thema erledigt.

Bei den Dialern und MWDen sieht das anders aus.
Da werden die Verbindungen in der Rechnung extra mit Angabe des jeweiligen Anbieters gekennzeichnet. Das kann ich auch hinnehmen, da man bei bewusster Anwahl einer MWD-Nummer diese ja irgendwo her haben muss. In der Regel aus einer Werbung, wobei der Anbieter in der Werbung genannt wird. Man weiß also im Normalfall, dass man nicht (nur) mit der Telekom einen Vertrag schließt, sondern mit dem jeweiligen Anbieter.
Mit diesem Hintergrund ist es auch verständlich, dass die Telekom bei nicht erfolgtem Inkasso die weitere Geltendmachung des Anspruchs dem Anbieter selbst überlässt.

Aber nochmal zur Beweislastumkehr.
Ich habe inzwischen was gefunden.

§ 13a TKV:
Diejenigen, die Kunden Nummern, mittels derer neben Telekommunikationsdienstleistungen weitere Dienstleistungen angeboten werden (Mehrwertdiensterufnummern), zur Nutzung überlassen,...

Hah! Da haben wir's doch!

Die TKV unterscheidet also zwischen "Telekommunikationsdienstleistungen" (Verbindungsherstellung) und "weitere Dienstleistungen" (der eigentliche Mehrwertdienst).
Da sich § 16 TKV aber nur auf "Telekommunikationsdienstleistungen" bezieht, gilt dieser nicht für die "weiteren Dienstleistungen".

Damit gilt die Beweislastumkehr nur für die Verbindung selbst, nicht aber für den MWD an sich.
Damit wäre doch meine Meinung aus dem ersten Posting bestätigt, oder?

Also muss ich bei Entscheidung nach Beweislast die Verbindungskosten zahlen, den MWD aber nicht. Wenn nun der Anbieter mit seinem Vortrag die Kosten nicht aufschlüsselt, wieviel des Entgelts auf Verbindung und wieviel auf MWD anfällt, muss das Gericht die Klage entweder insgesamt als unschlüssig abweisen (berechtigte Klageforderung unbestimmt), oder nach § 287 ZPO schätzen, wieviel die Verbindung allein gekostet hätte (Normaltarif der Telekom?).

Gruß,
AngusG
 
AngusG schrieb:
....
Also muss ich bei Entscheidung nach Beweislast die Verbindungskosten zahlen, den MWD aber nicht. Wenn nun der Anbieter mit seinem Vortrag die Kosten nicht aufschlüsselt, wieviel des Entgelts auf Verbindung und wieviel auf MWD anfällt, muss das Gericht die Klage entweder insgesamt als unschlüssig abweisen (berechtigte Klageforderung unbestimmt), oder nach § 287 ZPO schätzen, wieviel die Verbindung allein gekostet hätte (Normaltarif der Telekom?).

Gruß,
AngusG

Soweit die Theorie: Auf meine Aufforderung an das Abrechnungshaus genau diese Aufschlüsselung vorzunehmen, wurde dies brüsk abgelehnt. Das sei intern.

Vielleicht hilft aber der Hinweis: Bei mir hat die dtms erklärt, dass sie die Telefonleitung an die Interfun vermietet habe.
Meine Replik: Soll sie sich doch an ihren Mieter halten. In diesem Mietverhältnis mag dann TK-Recht dem normalen "Zivilrecht" vorgehen.

Als wenn im Lden um die Ecke der Vermieter steht und für die dort von mir gekauften Waren das Entgelt will, dann verweise ich ihn auch an seinen Mieter.

Übertragen auf den Dialer-Fall: Die Telefongesellschaft erbringt für den MWD die Verbindungsleistung. In seinem Entgelt ist der Betrag für den Transport über das Internet enthalten.

Die Telefongesellschaft kassiert zwar für den MWD, aber nur aus übergegangem Recht.

Das scheint mir auch sachgerecht, denn der MWD hat sich die Telefongesellschaft ausgesucht, nicht ich als Nutzer.

Erinnert an die Drei-Ecks-Verhältnisse bei Bereicherungsrecht. Ist aber geeignet, das Fehlverhalten des MWD und seiner Webmaster dort unterzubringen, wo es hingehört. In seiner Sphäre wird die Manipulation gemacht. Weshalb sollte ich als Nutzer dennoch für das Verbindungsentgelt einstehen. Soll doch die Telefongesellschaft bei der Auswahl ihrer Geschäftspartner auch das Risiko tragen, dass der andere nicht seriös ist. Ob man das dadurch macht, dass man die Telefongesellschaft als Sub-Auftragnehmer des MWD ansieht, oder als deren Erfüllungsgehilfen (bei der Leistung oder beim Abschluss) ist Geschmacksache.
 
Abgewiesener Fall

@AngusG:
Die Klage eines Netzbetreibers wurde abgewiesen?

Kann man den Fall schon auf www.dialerundrecht.de nachlesen?

Oder wäre es möglich ihn in anonymisierter Form hier näher zu schildern?

Oder hilfsweise:
Gab es bemerkenswerte Aspekte in diesem Fall?
 
Das Urteil gibt es nicht nachzulesen, war aber aus rechtlicher Sicht auch unspektakulär.
Der Fall lag genau wie beim o.g. Urteil des LG Kiel.
Der EVN beinhaltete viele sehr kurze Verbindungen zwischen 5 und 30 Sekunden, schnell nacheinander gewählt über mehrere Stunden täglich, dies wiederum über einen Gesamtzeitraum von knapp 3 Wochen (ständig andere 0190-0-Numern).
Der Dialer war inzwischen gelöscht worden, weil der Beklagte die Festplatte formatiert hatte, aber der EVN sprach Bände.
So schnell kann man sich von Hand gar nicht einwählen, und niemand dürfte so blöd sein, ständig nacheinander bei einem Dialer auf "OK" oder "Verbinden" zu klicken, wenn pro Verbindung bis zu 40 € fällig werden.
Die Verbindungen waren auch alle viel zu kurz, als dass in dieser Zeit eine für den Preis angemesse Leistung hätte erbracht werden können.

Von daher: Klage abgewiesen.
Der Streitwert lag bei ca. 1.500 €.

Gruß,
Ang
 
Der Jurist schrieb:
Vielleicht hilft aber der Hinweis: Bei mir hat die dtms erklärt, dass sie die Telefonleitung an die Interfun vermietet habe.
Meine Replik: Soll sie sich doch an ihren Mieter halten. In diesem Mietverhältnis mag dann TK-Recht dem normalen "Zivilrecht" vorgehen.

Als wenn im Lden um die Ecke der Vermieter steht und für die dort von mir gekauften Waren das Entgelt will, dann verweise ich ihn auch an seinen Mieter.

:D

Sehe ich genauso. Hab Deinen Fall auch in voller Länge gelesen und mich köstlich amüsiert. Leider fehlt noch die Nachricht, dass die Vollstreckung stattgefunden hat. Ich warte sehnsüchtig darauf.

Das Problem dieser ganzen Geschichten ist die absolute (gewollte? :roll: ) Undurchsichtigkeit. Da werden Leitungen kettenweise untervermietet, dass am Ende keiner mehr weiß, wer eigentlich welchen Vertrag mit wem geschlossen hat. Zum Glück auch die Anspruchsteller selbst nicht. :D
Gut für die Verbraucher, wenn sie dieses Spielchen mal durchschaut haben, und - wie Du - die lückenlose Legitimationskette vom Anspruchsteller einfordern. Wie man sieht, können die das eh nicht erfüllen, ohne sich irgendwelche "Urkunden" zusammenzukopieren.
Das Problem: Daran denkt ein Normalsterblicher im Regelfall nicht. Er geht davon aus, dass das schon alles seine Ordnung hat, und wehrt sich nur gegen den Anspruchsgrund selbst.

Gruß,
Ang
 
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