A
Anonymous
Hallo!
In diesem Forum ist ja schon eine ganze Menge über die Mahnbriefe und auch Mahnbescheide geschrieben worden. Ein ganz wichtiger Aspekt wurde aber vergessen:
Die VERJÄHRUNG!
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre! § 195 BGB
Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. § 199 Abs. 1 BGB
Wenn sich also heute am 9. Februar ein Dialer bei mir einwählen sollte, endet die Frist am 31.12.2006 um 24:00 Uhr.
Gerade bei Ansprüchen, die nicht so ganz klar sind, scheuen die Gläubiger den Prozess und das ist eine große Chance. Die Rechtsprechung zu Dialern ist sehr Unterschiedlich und birgt ja nicht nur für den Kunden, sondern auch für das Unternehmen ein großes Risiko.
Zwar hören die Anwälte oder Inkassobüros auch nach dem Ende der Verjährung nicht auf einem böse Briefe zu schreiben, aber dann können sie einem nichts mehr.
Doch vorsicht:
1. Die Verjährung ist eine EINREDE, das heißt man muss sie z.B. vor Gericht selbst geltend machen.
2. Die Verjährung beginnt von vorne, wenn man den Aspruch anerkennt! Dies könnte z.B. durch Zahlung eines Teilbetrages geschehen!
Ich habe mal einer Schuldnerberatung gearbeitet und des öfteren festgestellt, dass Ansprüche schon eine Weile verjährt waren.
Viel Erfolg
P.S: zu den rechtlichen Aspekten kann ich noch www.dialerundrecht.de empfehlen
In diesem Forum ist ja schon eine ganze Menge über die Mahnbriefe und auch Mahnbescheide geschrieben worden. Ein ganz wichtiger Aspekt wurde aber vergessen:
Die VERJÄHRUNG!
Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre! § 195 BGB
Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. § 199 Abs. 1 BGB
Wenn sich also heute am 9. Februar ein Dialer bei mir einwählen sollte, endet die Frist am 31.12.2006 um 24:00 Uhr.
Gerade bei Ansprüchen, die nicht so ganz klar sind, scheuen die Gläubiger den Prozess und das ist eine große Chance. Die Rechtsprechung zu Dialern ist sehr Unterschiedlich und birgt ja nicht nur für den Kunden, sondern auch für das Unternehmen ein großes Risiko.
Zwar hören die Anwälte oder Inkassobüros auch nach dem Ende der Verjährung nicht auf einem böse Briefe zu schreiben, aber dann können sie einem nichts mehr.
Doch vorsicht:
1. Die Verjährung ist eine EINREDE, das heißt man muss sie z.B. vor Gericht selbst geltend machen.
2. Die Verjährung beginnt von vorne, wenn man den Aspruch anerkennt! Dies könnte z.B. durch Zahlung eines Teilbetrages geschehen!
Ich habe mal einer Schuldnerberatung gearbeitet und des öfteren festgestellt, dass Ansprüche schon eine Weile verjährt waren.
Viel Erfolg
P.S: zu den rechtlichen Aspekten kann ich noch www.dialerundrecht.de empfehlen