UWG-Störerhaftung des Admin-c

rolf76

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Urteil des AG Bonn vom 24.8.2004, Az: 4 C 252/04 zur wettbewerbsrechtlichen Störerhaftung des für eine .de-Domain engetragenen admin-c.

Kernaussage: Verbraucherzentralen, andere qualifizierte Verbände und Konkurrenten können den admin-c wegen Verstößen der auf der .de-Domain hinterlegten Inhalte gegen das UWG abmahnen.
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bb) Der Beklagte war Mitstörer und damit wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsschuldner. Grundsätzlich ist der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gegen den Störer zu richten. Neben demjenigen, der die Störung selbst begeht, kann der Unterlassungsgläubiger aber auch gegen den Mitstörer aus einem Anspruch gemäß § 1004 BGB vorgehen (vgl. Baumbach//Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 325).Mitstörer ist, wer willentlich und adäquat kausal an der Störung mitwirkt und rechtlich in der Lage ist, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern (BGH GRUR 1991, 769, 770; BGH NJW 2001, 3265, 3266). Ein Verschulden, eine Wettbewerbsförderungsabsicht oder ein anderes Interesse des Mitstörers ist nicht erforderlich, da es auf Art und Umfang des Tatbeitrags zur Störung nicht ankommt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 325 und 327 mwN; Freytag, in: Moritz/Dreier, Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil D, Rz. 113; BGH NJW 2001, 3265, 3266).

aaa) Der Beklagte hat willentlich und adäquat kausal an der Störung mitgewirkt. Die Störung ist vorliegend der Verstoß gegen § 3 UWG durch irreführende Angaben bezüglich des "GRATIS Angebotes" an Visitenkarten auf der Homepage der Domain "www.x.de". Durch die Eintragung als Admin-c der betreffenden Domain und damit als Ansprechpartner der E e.G.hat der Beklagte willentlich und adäquat kausal zur Störung beigetragen (vgl. hierzu die entsprechenden Ausführungen des OLG Stuttgarts, MMR 2003, 38, 39; ebenso OLG Hamburg, Urteil vom 4.11.1999, 3 U 274/98, MMR 2000, 92, 95; Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523; zur Haftung des Tech-c bzw. Zone-c LG Berlin, MMR 2002, 631, 632). Den E-Domainrichtlinien und den E-Domainbedingungen ist zu entnehmen, dass eine Domain-Registrierung und eine Aufrechterhaltung eines Domainvertrages mit der E e.G. nur möglich ist, wenn der Anmelder einen natürliche, inländische Person benennt (vgl. VIII. der E-Domainrichtlinien und § 3 Abs. 1 und § 7 der E-Domainbedingungen). Durch diese kausale und adäquate Mitwirkungshandlung der Registrierung als Admin-c erstreckt sich die Mitverantwortung des Beklagten nicht nur auf den Internet-Auftritt unter diesem Domain-Namen, sondern auch auf die Inhalte des Programmangebotes, deren Aufruf der Beklagte durch seine Registrierung als admin-c erst ermöglichte (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 95).

bbb) Der Beklagte war auch rechtlich dazu in der Lage, den Wettbewerbsverstoß zu beseitigen. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass Ziffer VIII. der E-Domainrichtlinien den Beklagten als Admin-c der Domain zum alleinigen Ansprechpartner der E e.G. macht. Soweit der Beklagte vorträgt, es sei ihm gegenüber der E e.G. nur möglich, Dispositionen bzgl. der Domain selbst und gerade nicht bzgl. der Inhalte, die unter dieser Domain angeboten werden, vorzunehmen, kann diesem Vorbringen nicht gefolgt werden. Durch eine etwaige Mitteilung des Beklagten gegenüber der E e.G. hätte der Beklagte seinen Störerbeitrag rückgängig und damit die Möglichkeit der Publizierung der wettbewerbswidrigen inhaltlichen Angebote unter dieser Domain beseitigen können. Diese Handlung war dem Beklagten als Admin-c rechtlich möglich. Auf eine darüber hinausgehende rechtliche Einflussmöglichkeit auf die Inhalte der betreffenden Domain kommt es somit nicht mehr an (a.A. Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 525 f.)

ccc) Dem Beklagten oblag als Mitstörer eine zumutbare Prüfungspflicht bezüglich der Domain-Inhalte, bei der er als Admin-c registriert wurde. (1) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die in der Rechtsprechung entwickelte Einschränkung der Mitstörerhaftung für unbeteiligte Dritte vorliegend Anwendung finden kann. Hiernach wird ein unbeteiligter Mitstörer bei Wettbewerbsverstößen im Internet durch eigenverantwortlich handelnde Dritte insoweit privilegiert, als ihm die Einhaltung einer Prüfungspflicht nicht zuzumuten ist (vgl. BGH NJW 2001, 3265, 3266; OLG Hamburg, MMR 2000,92, 95; LG Bielefeld, Urteil v. 14.05.2004, Az. 16 O 44/04; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 327 c). Dieser Ausnahme liegt die Prämisse zugrunde, dass im Internet vielzählige und unüberschaubare Angebote eine Überprüfung der Inhalte für unbeteiligte Dritte unzumutbar erscheinen lässt (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 95). Der vorliegend zu beurteilende Fall ist indes anders gestaltet. Der Beklagte vermittelt nicht nur durch technische Leistungen den Netzzugang, d.h. er war gerade kein unbeteiligter Dritter. So waren die Urteile des OLG Hamburg und des LG Bielefeld gegen einen Domain Name Server gerichtet, der auch technischer Ansprechpartner (Tech-c) war. Die Grundaussagen des vom Beklagten ebenfalls angeführten "ambiente.de" Urteils des BGH können aus denselben Gründen nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden. In der "ambiente" Entscheidung des BGH ging es um die kennzeichenrechtliche Inanspruchnahme der E e.G. Die E e.G. trifft, anders als den Beklagten, aufgrund ihrer Stellung als einziger Anbieter der Top Level Domains ".de" ein Kontraktionszwang (vgl. Dieselhorst, in: Moritz/Dreier (Hrsg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B., Rz. 841 ff.). Sie nimmt ihre Aufgaben ohne eigene wirtschaftliche Interessen für sämtliche Internetnutzer war (BGH NJW 2001, 3265, 3267). Auch eine solche exponierte Stellung als "unabhängiger Dritter" nimmt der Beklagte als Admin-c gerade nicht ein. Weder vermittelt der Beklagte in technischer Hinsicht die Inhalte der Domains, noch war er aufgrund einer monopolartigen Stellung zu einer Vielzahl von Vertragsschlüssen gezwungen. Der Beklagte handelte vielmehr bei der Registrierung als Admin-c für die Domain "www.x.de" eigenverantwortlich und im Bewusstsein, dass er der Ansprechpartner für alle rechtliche Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der E e.G. sein wird.
(2) Auch bei einer Anwendbarkeit der vorstehenden Haftungsprivilegierung trifft den Beklagten als Admin-C eine zumutbare Prüfungspflicht, der er nicht nachgekommen ist.
(a) Der Beklagte hat als Admin-c eine Prüfungspflicht bezüglich der Inhalte der Domain, für die er sich hat registrieren lassen. In Rechtsprechung und Literatur wurde die Haftung des Admin-c wegen Verletzung von Kennzeichenrechten im Zusammenhang mit dem Domain-Namen bereits diskutiert und unterschiedlich beurteilt. Die wohl überwiegende Ansicht sieht eine persönliche Verantwortung des Admin-c für kennzeichenrechtliche Verstöße durch die Benennung der Domain als gegeben an (vgl. OLG Stuttgart, MMR 2004, 38 ff.; OLG Hamburg, GRUR-RR 2004, 175, 178; OLG München, MMR 2002, 277 ff.; LG Berlin, MMR 2002, 631, 632; Dieselhorst, in: Moritz/Dreier,Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B, Rz. 901; Viefhues, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand. 2004, Teil. 6.1, Rn. 347;Köhler/Arndt, Recht des Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48; Schwarz/Peschel-Mehner (Hrsg.), Recht im Internet, Stand: März 2004, Teil 7, Rn. 134 ff.; Ernst, Verträge rund um die Domain, MMR 2001 714, 715; Junker, Haftung des Admin-C, JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 16 ff.; a.A. OLG Koblenz, MMR 2002, 466 ff.; dem folgend Flechsig, Subdomain: Sicher versteckt und unerreichbar?, MMR 2002, 347, 351). Diese Verantwortung trifft den Admin-C auch bezüglich der Inhalte der Domain, für die er sich bei der E e.G. hat registrieren lassen. Er tritt als Ansprechpartner für alle rechtliche Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der E e.G., aber auch gegenüber jedem Dritten, der eine Abfrage der Whois-Daten bei der E e.G. vornimmt, in Erscheinung und erklärt, diese Angelegenheiten auch verbindlich entscheiden zu können. Insofern tritt die Verletzung von Rechten Dritter durch die registrierte Domain in seinen Verantwortungsbereich und die zukünftige Unterlassung und Beseitigung der Rechtsverletzung in seine Zuständigkeit (Köhler/Arndt, Recht des Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48 ). Dies muss insbesondere gelten, wenn - wie vorliegend - der Domain-Inhaber im Ausland weilt.
(b) Die Einhaltung dieser Prüfungspflicht war dem Beklagte zuzumuten.
(aa) Eine Unzumutbarkeit lässt sich nicht daraus herleiten, dass - wie der Beklagte vorbringt - aufgrund der dynamischen Inhalte und der Hohen Anzahl an betreuten Domains eine sorgfältige Überprüfung der Domain-Inhalte faktisch nicht möglich sei. Der Beklagte bestimmt willentlich über die Art und Anzahl der Domains, für welche er sich als Admin-c registrieren lässt. Er selbst muss bestimmen, ob er sich in der Lage sieht, seiner Prüfungspflicht in ausreichendem Maße nachzukommen. Die Aufnahme einer Vielzahl haftungsgeneigter Tätigkeiten kann nicht zu einer Haftungsreduzierung gegenüber Dritten führen.
(bb) Die Einhaltung der Prüfungspflicht wird dem Beklagten ferner nicht dadurch unzumutbar, dass er infolge der persönlichen Inanspruchnahme als Admin-c erhebliche wirtschaftliche Einbußen befürchtet. Zum einen wird der Beklagte nicht anders als andere am Wirtschaftleben teilnehmende Personen für die Abmahngebühren in Anspruch genommen (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 96). Zum anderen hat der Beklagte die Möglichkeit sich gegenüber dem Domain-Inhaber schadfrei zu halten. Regelmäßig wird der Admin-c und der Domain-Inhaber eine vertragliche Vereinbarung über die Inhalte des Domain-Betreuungsverhältnisses abschließen. Die als Admin-c registrierte Person kann somit ihre Interessen durch die drohenden zivilrechtlichen Risiken, die auch die Abmahnkosten beinhalten, in einer so genannten "Admin-c-Vereinbarung" wirksam absichern (vgl. Junker, Haftung des Admin-C, JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 16 ff.; entsprechend für die Haftung von Internetprovidern Freytag, in: Moritz/Dreier (Hrsg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil D., Rz. 89). Der Beklagte trägt hierzu selbst vor, dass zwischen ihm und der Domaininhaberin eine entsprechende Vereinbarung besteht. Aufgrund der Unterzeichnung der strafbewehrten Unterlassungsklärung, mittels derer der Beklagte ohnehin persönlich für fremde Inhalte der Domain haftet, ist davon auszugehen, dass zwischen dem Beklagten als Rechtsanwalt und der ausländischen Domaininhaberin auch eine Vereinbarung über den Innenausgleich im Falle einer Inanspruchnahme des Beklagten geregelt wurde. Zumindest erscheint eine derartige Absprache dem Beklagten als Rechtsanwalt zumutbar.

ddd) Auf sonstige Haftungsprivilegierung kann der Beklagte sich nicht berufen.
(1) Insbesondere die Vorschriften des Teledienstegesetzes (TDG) können vorliegend keine direkte oder analoge Anwendung finden. Der Beklagte kann sich somit nicht darauf berufen, dass er erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die Abmahnung Störer gewesen sei. Die unmittelbare Anwendung der Haftungserleichterungen des TDG würde voraussetzen, dass der Beklagte als Teledienstanbieter im Sinne des TDG kommunikative Inhalte anbietet (vgl. OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 93; Köhler/Arndt, Recht des Internets, 4. Aufl. 2003, S. 48 ). Der Beklagte ist an der inhaltlichen oder technischen Gestaltung der Domain nicht beteiligt. Für eine analoge Anwendung der Vorschriften des TDG fehlt es damit schon an einem vergleichbaren Sachverhalt (vgl. in Abgrenzung hierzu die entsprechende Anwendung der Gedanken des TDG auf die Haftung des Tech-c im Falle des OLG Hamburg, MMR 2000, 92, 94).
(2) Eine Haftung des Beklagten als Mitstörer scheidet auch nicht aus Billigkeitsgründen aus. Eine uneingeschränkte gerichtliche Inanspruchnahme abhängiger Hilfspersonen wird zum Teil auch als unbillig angesehen (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn. 327 b). Entwickelt wurde diese Ausnahme, um eine Inanspruchnahme von untergeordneten Arbeitnehmern ohne eigenen Verantwortungsbereich in Großunternehmen zu verhindern (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., UWG Einl Rn.327 b). Das OLG Stuttgart hat die Übertragung dieser Privilegierung auf die Stellung eines Admin-c angedeutet (OLG Stuttgart, MMR 2004, 38, 39), wobeiauch hier von den Fällen auszugehen sein wird, bei denen der Admin-c ein Angehöriger des die Domain haltenden Unternehmens ist (vgl. Junker, Haftung des Admin-C, JurPC Web-Dok. 98/2004, Abs. 20; Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523; Viefhues, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia Recht, Stand. 2004, Teil. 6.1, Rn. 347). Vorliegend ist der als Rechtsanwalt tätige Beklagte als Admin-c für die in den USA ansässige Domain-Inhaberin eingetragen. Die nur für Ausnahmefälle konstruierte Nichthaftung aus Billigkeitsgründen kann vorliegend nicht greifen, da der Beklagte keine abhängige Hilfsperson der Domaininhaberin mit einer untergeordneten Stellung in einem fremden Unternehmen ohne eigenen Verantwortungsbereich ist. Es erscheint vielmehr umgekehrt unbillig, eine Haftung des Admin-c in einem Fall wie dem vorliegenden abzulehnen, wenn hierdurch eine effektive Verfolgung der rechtlichen Interessen der Geschädigten durch verfahrensrechtliche Schwierigkeiten verzögert und schlimmstenfalls ganz vereitelt wird (vgl. Dieselhorst, in: Moritz/Dreier (Hrsg.), Rechts-Handbuch zum E-Commerce, 2002, Teil B., Rz. 901). Von den deutschen Entscheidungsträgern wird daher auch auf Beschränkungen im Anmeldeverfahren aufgrund der fremden Nationalität der Anmelder verzichtet, da eine persönliche Haftung des Admin-c für Rechtsverletzungen möglich ist (vgl. hierzu den Bericht der deutschen Ländergruppe der Internationalen Vereinigung für den Schutz des Geistigen Eigentums (AIPPI), GRUR Int. 2003, 608, 612). Auch in der Literatur findet sich diese Auffassung wieder. Eine primäre Inanspruchnahme des Domaininhabers sei dann nicht geboten, wenn dieser Heranziehung des Hauptstörers Hindernisse entgegenstehen (vgl. Stadler, Haftung des Admin-C und des Tech-C, CR 2004, 521, 523).
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Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 23.02.2005 - 5 S 197/04 - die oben dargestellte Entscheidung des AG Bonn bestätigt:

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2. a) Das Amtsgericht hat den Beklagten aufgrund seiner Funktion als admin-c zu Recht als neben dem Inhaber der Domain haftenden (Mit-)Störer angesehen.

Die Inanspruchnahme eines Mitstörers, also einer Person, die an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Beeinträchtigung durch einen eigenverantwortlichen Dritten auch ohne Wettbewerbsförderungsabsicht oder Verschulden willentlich und adäquat kausal – auch nur durch Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung des Dritten – mitwirkt, ist grundsätzlich möglich, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit der Verhinderung der wettbewerbswidrigen Handlung besaß (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22.A., Einl. UWG Rz. 327). Um eine Ausweitung der Haftung des Mitstörers zu verhindern, setzt sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass dem Mitstörer Prüfungspflichten in bezug auf Wettbewerbsverstöße oblagen, die er verletzt hat. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Nachweise in BGHZ 148, 13 ff. = "ambiente.de"= Urteil vom 17.05.2001, I ZR 251/99). Wie weit die Prüfungspflichten eines möglichen Störers reichen, beurteilt sich unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten. Nur eine eingeschränkte Prüfungspflicht wird angenommen, wenn der Störungszustand für den als Störer in Anspruch Genommenen nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar war (BGH a.a.O.).

b) Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben des Bundesgerichtshofs ist der vom Amtsgericht vertretenen Rechtsauffassung einer Haftung des admin-c als Mitstörer nach Überzeugung der Kammer zuzustimmen. Wenn auch die Inanspruchnahme des Bevollmächtigten (admin-c) als gleichberechtigtem (Mit)Störer neben dem hauptverantwortlichen, materiell berechtigten und verpflichteten Domain-Inhaber auf den ersten Blick recht weitgehend erscheint, ist zu berücksichtigen, dass das Handeln im Auftrag eines Anderen eine Störerhaftung bereits grundsätzlich nicht ausschließt (vgl. Baumbach/Hefermehl, a.a.O. Rz. 327b). Es kommt darauf an, ob der admin-c die rechtliche Möglichkeit der Verhinderung des Wettbewerbsverstoßes hatte und ob ihm Prüfungspflichten hinsichtlich der Inhalte der Webseite oblagen. Funktion und Aufgabenstellung des admin-c einerseits und sein Verhältnis zum unmittelbar verantwortlichen Dritten andererseits sprechen nach Auffassung der Kammer nicht gegen, sondern für eine Inanspruchnahme als Störer.

Ob der Beklagte die – von ihm bestrittene – Möglichkeit der Einflussnahme auf die Inhalte der Webseite hatte, richtet sich nach der vertraglichen Vereinbarung, welche er mit der Inhaberin der von ihm vertretenen Domain abgeschlossen hat. Darin könnte er sich ggf. vorbehalten haben, auf etwaige Wettbewerbsverstöße nach inländischem Recht hinzuweisen und deren Beseitigung verlangen zu können. Wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat er zumindest die Möglichkeit, seine Funktion als admin-c für einen Domain-Inhaber nicht auszuüben bzw. zu beenden, der rechtswidrige Inhalte auf seine Webseite einstellt. Das Argument, damit werde im Ergebnis die Beendigung der Registrierung der Domain verlangt, hält die Kammer nicht für überzeugend, da die Domain-Inhaberin sich einen anderen Ansprechpartner suchen kann und lediglich eine Ummeldung erfolgen müsste.

Auch die Annahme bzw. Zumutbarkeit einer Prüfungspflicht für den admin-c ist nach dessen Funktion und Aufgabenstellung einerseits und unter Berücksichtigung der Eigenverantwortung des Domaininhabers andererseits entgegen der Auffassung des Berufungsklägers nicht zu weitgehend, sondern erscheint angemessen. Nach seiner Funktion ist der admin-c für alle rechtlichen Angelegenheiten, die die Domain betreffen, gegenüber der Registrierungsstelle G zuständig und entscheidungsbefugt. Die Registrierung bei der G erfolgt, wie der Bundesgerichtshof dargelegt hat, im Interesse aller Internet-Nutzer und damit im öffentlichen Interesse. Sie hat die Aufgabe bzw. jedenfalls den Effekt, einem Internet-Nutzer durch Abfrage auf der sog. Whois-Datenbank mitzuteilen, welche natürliche oder juristische Person hinter einer Domain steht, wer verantwortlich ist, wo diese Person ihren Sitz hat und wer ggf. daneben der Ansprechpartner für rechtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Domain sein soll. Damit geht die Bedeutung des admin-c über die einer "Mittelsperson" ausschließlich im Innenverhältnis zur G e.G. bzw. eines "verlängerten Arms" des Domaininhabers hinaus. Dem Schluss des Amtsgerichts, dass die Verletzung von Rechten Dritter durch die registrierte Domain in den Verantwortungsbereich des admin-c und die Unterlassung der Rechtsverletzung in seine Zuständigkeit trete, stimmt die Kammer daher zu.

Der vorgenannten Würdigung steht nicht entgegen, dass die Haftung von Internet-Providern bzw. der Registrierungsstelle G e. G. selbst für Kennzeichen- oder Wettbewerbsverstöße in der Rechtsprechung mit Blick auf deren Funktion abgelehnt wird. Der Bundesgerichtshof hat eine Störerhaftung der für die Registrierung von Domain-Namen unter der Top-Level-Domain "de" zuständige G e.G. selbst für Kennzeichenrechtsverletzungen abgelehnt, da ihr nach ihrer Funktion und Aufgabenstellung Prüfungspflichten hinsichtlich der Einhaltung von Rechten Dritter nicht zumutbar seien (Urteil vom 17.05.2001, I ZR 251/99, zitiert nach juris). Sie nehme ihre Aufgabe anstelle einer öffentlichen Einrichtung und im Interesse aller Internet-Nutzer wahr und versuche, eine möglichst schnelle und preiswerte Registrierung zu gewährleisten. Sie gehe daher im Rahmen eines automatisierten Verfahrens ausschließlich nach Prioritätsprinzip. Diese Vorgehensweise könne nicht beibehalten werden, würde ihr auch die Einhaltung von Rechten Dritter an der angemeldeten Bezeichnung obliegen.

Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat (Seite 7 f. d. Urteils), unterscheidet sich die Rolle eines admin-c, der selbst entscheiden kann, für wie viele Domain-Inhaber er tätig wird und wie er die Vertragsbeziehung zum jeweiligen Inhaber regelt, erheblich von der Stellung eines Internet-Providers oder der Registrierungsstelle G, die als Dritte im eigentlichen Sinn anzusehen sind. Insbesondere die G nimmt ihre Funktion gegenüber einer Vielzahl von Domaininhabern und uneigennützig, d.h. ohne Gewinnerzielungsabsicht, wahr. Der admin-c bestimmt dagegen eigenständig über die Art und Menge der Domains, für die er sich registrieren lässt und kann die Übernahme der Aufgabe insbesondere von der Möglichkeit der Einhaltung der Prüfungspflichten abhängig machen. Den Grad seines Prüfungsaufwandes bestimmt er mithin selbst, so dass dies nicht gegen die Zumutbarkeit einer Prüfung als solche sprechen kann. Für seine Tätigkeit dürfte der admin-c zudem angemessen vergütet werden. Wegen des ihn treffenden wirtschaftlichen Risikos einer Inanspruchnahme kann er mit dem Domain-Inhaber vertragliche Regelungen treffen, etwa Kostenerstattung für zusätzlichen Prüfaufwand oder Freistellung bei Inanspruchnahme vereinbaren. Hinsichtlich der Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit einer Prüfungspflicht für Verletzungen von Rechten Dritter ist daher eine Vergleichbarkeit nicht gegeben.

Die vorstehenden Ausführungen rechtfertigen es schließlich, die Haftung über Kennzeichenrechtsverstöße hinaus auch auf wettbewerbswidrige Inhalte der Webseite zu erstrecken. Der in den G-Richtlinien formulierte Aufgabenumfang des admin-c, als Bevollmächtigter sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, differenziert nicht zwischen Angelegenheiten, die den Domainnamen betreffen, und solchen, die sich auf den Inhalt der Seite beziehen. Sie lässt mithin eine (Mit-)Verantwortung auch für die Inhalte der unter der Domain aufrufbaren Webseite zu. Die Argumente für das Bestehen bzw. die Zumutbarkeit einer Prüfungspflicht greifen auch in bezug auf wettbewerbswidrige Inhalte der Webseite.

Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers fehlt es insbesondere nicht an der Kausalität seines Tatbeitrags für den wettbewerbswidrigen Inhalt der Webseite. Sein Tatbeitrag ist die Mitwirkung an der Veröffentlichung dieses Inhalts in der Weise, dass er die Registrierung der Domain als admin-c ermöglicht, bei deren Aufruf durch einen Nutzer der irreführende Werbetext erscheint. Es ist aus vorgenannten Gründen nicht ersichtlich, warum die durch ihn in Gang gesetzte Kausalkette dadurch unterbrochen werden soll, dass der admin-c nur für die Domain, also die Adressierung zuständig sein soll und der Domain-Inhaber über die am Adressierungsziel Webseite veröffentlichten Inhalte allein bestimme. Aus der isolierten Betrachtung der jeweiligen technischen Vorgänge, die erforderlich sind, damit ein Nutzer unter einer bestimmten Domain eine dieser Domain zugeordnete IP-Adresse und damit Webseite aufrufen kann, auf eine Unterbrechung des Kausalverlaufs zwischen der Mitwirkungshandlung des Beklagten und dem Verletzungserfolg zu schließen, erscheint willkürlich und überzeugt nicht.

Es fehlt weiter nicht an der Adäquanz des Tatbeitrags des Beklagten für den Wettbewerbsverstoß. Die Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 25.01.2005 überzeugen insoweit nicht. Bei Annahme von Prüfungspflichten des admin-c in Hinblick auf die Einhaltung des Wettbewerbsrechts ist nicht davon auszugehen, dass die Registrierung als admin-c von vorneherein als gefahrerhöhender Umstand für den Eintritt eines Wettbewerbsverstoßes ausscheidet und damit keinen adäquat-kausalen Tatbeitrag darstellt. Die (Mit-)Verantwortung des admin-c wegen der Möglichkeit der Verhinderung von Wettbewerbsverstößen dürfte jedenfalls potentiell Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Auftretens solcher Verstöße haben.

Schließlich fehlt es entgegen der Auffassung des Berufungsklägers auch nicht deshalb an seiner Passivlegitimation, weil allein der Domain-Inhaber materiell Berechtigter ist. Die Frage der Verantwortung des materiell berechtigten Domain-Inhabers für Kosten, die mit einer Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoßes verbunden sind, betrifft allein das Innenverhältnis der in Betracht kommenden (Mit-)Störer untereinander und nicht das Verhältnis zum Anspruchsinhaber. Bei Vorhandensein mehrerer (Mit-)Störer steht dem Gestörten die Auswahl bei der Inanspruchnahme zur Geltendmachung seiner Rechte frei. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin sich dabei mit Rücksicht auf ein aus ihrer Sicht bestehendes Prozess- bzw. Vollstreckungsrisiko an eine inländische Rechtsperson hält.

c. Mit der vorgenannten Würdigung setzt sich die Kammer schließlich nicht in Widerspruch zu einer insoweit etwa vorhandenen herrschenden Meinung in der Rechtsprechung. Soweit ersichtlich sind zu der Frage der Verantwortung eines admin-c für kennzeichenrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Verstöße im Zusammenhang mit einer Internetdomain bislang nur wenige gerichtliche Entscheidungen ergangen, so dass entgegen der Auffassung des Berufungsklägers von einer "herrschenden Meinung" nicht die Rede sein kann. Die Haftung des admin-c für kennzeichenrechtliche Ansprüche bejaht ausdrücklich das OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.09.2003, 2 W 27/03; zitiert nach juris) mit der Begründung, dass der admin-c mit seinem Willen als Kontaktperson bei der G e.G. angegeben werde und er nach deren Registrierungsbedingungen auch die rechtliche Möglichkeit habe, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken. In dieselbe Richtung weisen im Ergebnis Entscheidungen des OLG Hamburg (Urteil vom 19.12.2003. 5 U 43/03; zitiert nach juris), OLG München (Urteil vom 20.01.2000, 29 U 5819/99; zitiert nach juris) sowie LG Berlin (NJW 2002, 631, 632). Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg haftet schließlich der admin-c für die deutsche Internetdomain eines ausländischen Domaininhabers als Mitstörer für Wettbewerbsverletzungen des Domaininhabers (Urteil vom 02.03.2004, 312 O 529/03, zitiert nach juris (LS)). Gegen die Einordnung als Störer wenden sich das OLG Koblenz (Urteil vom 25.01.2002, 8 U 1842/00; zitiert nach juris) und das LG Kassel (Urteil vom 15.11.2002, 7 O 343/02, n. rk.). Zur Begründung wird jeweils ausgeführt, dass der Domain-Inhaber der materiell Berechtigte und Verpflichtete und der admin-c lediglich dessen Bevollmächtigter ist. Dies ergebe sich auch aus den Richtlinien der G e.G. Folge sei, dass Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten Dritter im Zusammenhang mit einer G-Registrierung nur gegen den Domain-Inhaber selbst gemacht werden können. Dieser Ansatz überzeugt die Kammer wie vorstehend dargelegt nicht.

d. Zu Recht und mit zutreffenden Gründen hat das Amtsgericht das Eingreifen einer Haftungsprivilegierung nach dem Teledienstgesetz (TDG) oder aus Billigkeitsgründen abgelehnt.

Eine analoge Anwendung der §§ 9-11 TDG, wonach eine Haftung des Diensteanbieters für fremde Dienste erst ab Kenntniserlangung von der rechtswidrigen Handlung in Frage kommen soll, scheitert nach Überzeugung der Kammer an der mangelnden Vergleichbarkeit der Sachverhalte als Analogievoraussetzung. Gemäß § 3 Nr. 1 TDG ist ein Diensteanbieter jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Danach kann ein admin-c, der lediglich Bevollmächtigter eines Domain-Inhabers und für die Registrierung bei der G e.G. zuständig ist, nicht als Diensteanbieter im Sinne der Vorschrift angesehen werden.

Die in der Berufungsbegründung zitierten Entscheidungen (OLG Hamburg, Urteil vom 04.11.1999, 3 U 274/98, zitiert nach juris; LG Köln, Urteil vom 04.12.2002, 28 O 627/02, zitiert nach "nrw-e"; LG Bielefeld, Urteil vom 14.05.2004, 16 O 44/04, zitiert nach Beck-online), die von einer Anwendbarkeit der §§ 9-11 TDG ausgehen sollen, sprechen nicht gegen die vorstehende Rechtsauffassung, da die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Sachverhalte nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar sind. In allen Fällen handelt es sich gerade nicht um die Haftung eines Störers in seiner (ausschließlichen) Rolle als admin-c. Im Fall des OLG Hamburg ging es um den Betreiber eines Domain-Name-Servers, der zudem bei der Registrierungsstelle als "u" und "c" benannt war. In dem vom LG Köln zu entscheidenden Fall unterhielt die Antragsgegnerin ein Internet-Forum, in dem nach Anmeldung Nutzer Erfahrungsberichte einstellen konnten. In beiden Fällen ist eine Einordnung als Diensteanbieter nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des LG Bielefeld, welche ebenfalls den Betreiber eines Domain-Name-Servers und gleichzeitigem "zone-c"-Kontakt betraf, verhält sich zu der Frage der Anwendbarkeit der §§ 9-11 TDG nicht.

Die Anwendung einer Haftungsprivilegierung aus Billigkeitsgründen scheitert ebenfalls aus den vom Amtsgericht genannten Gründen.
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