Urteil zu Handel auf eBay aus Österreich

A

Anonymous

http://ris.bka.gv.at/uvs/

Typ
UVS Vorarlberg Bescheid

Geschäftszahl
1-245/04

Datum
20041118



Land
Vorarlberg



Norm
ArtHG §9 Abs1 Z3 Verordnung (EG) Nr 338/97 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels VStG §5 Abs1;
Rechtssatz
Der Beschuldigte bringt vor, dass er seine Log-in-Daten seinem
Freund auf einem Zettel weitergegeben habe und dieser dann das
Fell angeboten habe. Auch wenn dies zuträfe, ändert sich nichts
daran, dass der Beschuldigte als Anbieter (Verkäufer) des Felles
auf der eBay-Website aufschien. Denn für potentielle Bieter auf
der eBay-Website tritt als Anbieter (Verkäufer) eines Artikels
nur die über den angegebenen Benutzernamen identifizierbare
Person auf. Ob tatsächlich diese Person oder allenfalls eine
andere unter Verwendung dieses Benutzernamens einen Artikel
auf die eBay-Website einstellt, wird den potentiellen Bietern
nicht bekannt. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
von eBay, denen der Beschuldigte bei der Eröffnung seines
Mitgliedskontos zugestimmt hat, war er verpflichtet, sein
Passwort geheim zu halten. Wenn er seine Benutzerdaten
dennoch freiwillig an einen Dritten weiter gegeben hat, so ist
ihm vorzuwerfen, dass er die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht im
Umgang mit diesen Daten nicht eingehalten hat. Der
Beschuldigte hat nicht einmal vorgebracht, dass er nach der
Weitergabe seiner Benutzerdaten wenigstens kontrolliert hätte,
welche Artikel über sein Mitgliedskonto auf die eBay-Website
eingestellt wurden. Der Verwaltungssenat kommt daher zum
Ergebnis, dass der Beschuldigte zumindest ein grob fahrlässiges
Verhalten zu vertreten hat.






Dokumentnummer
JUR/VO/20041118/01245/04/01
 
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