Urteil: SMS-Werbung nur mit Zustimmung erlaubt

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Sehr schön ist der Satz:

LG Berlin schrieb:
Die Beurteilung von SMS-Werbung richtet sich nach den gleichen Grundsätzen wie die von eMail-Werbung, d. h. die Werbung ist rechtswidrig, wenn nicht der Empfänger sein Einverständnis ausdrücklich erklärt hat oder dieses - was vorliegend nicht in Betracht kommt - im geschäftlichen Verkehr ausnahmsweise zu vermuten ist.
Das öffnet auch gegen die unerwünschten Chat-Teaser-SMS durchaus ein Einfallstor ...
LG Berlin schrieb:
Ist das Mobiltelefon eingeschaltet, etwa weil sein Besitzer für private Anrufe und etwa auch private SMS-Mitteilungen erreichbar sein will, so ertönt bei Eingang einer SMS ein - je nach individueller Einstellung - kürzerer oder längerer Signalton. Bereits darin liegt ein aktives Eindringen in die Privatsphäre, die insoweit mit einem Telefonanruf vergleichbar ist und die SMS-Werbung von der Brief- und der eMail-Werbung unterscheidet.
Sauber subsumiert - so ist es.
 
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