Sehr interessant.
Dieses Urteil und die Meinung des Senats stehen in komplettem Widerspruch zu unserem gerade erst vor dem OLG Koblenz verlorenen Fall:
"Soweit der Beklagte in zweiter Instanz bestreitet, dass sich bei der technischen Prüfung keine Fehler ergeben hätten, ist dieses Vorbringen nach § 531 ZPO nicht berücksichtigungsfähig.
Allerdings rechtfertigt der Umstand, dass die durchgeführte technische Prüfung keine Mängel bei der Erfassung und Berechnung der Verbindungsentgelte ergeben hat, nicht für sich gesehen bereits die beweiskräftige Schlussfolgerung im Sinne des Vollbeweises, dass ein der Dauer nach streitiges Telefongespräch vom Anbieter der Telekommunikationsdienstleistung korrekt erfasst und zutreffend abgerechnet worden ist.
Der Sachverständige hat bei der Erstattung seines mündlichen Gutachtens im Senatstermin klargestellt, dass eine sog. technische Vollprüfung, die im Nachhinein bei Kundenreklamationen möglichst zeitnah durchgeführt wird, nicht jegliche denkbaren Fehler bei der Gebührenerfassung aufdecken kann.
Dem Senat ist bekannt, dies hat der Sachverständige im übrigen auch bestätigt, dass es beispielsweise gelegentlich zu Fehlzählungen aufgrund von Softwareproblemen kommen kann. Des weiteren sind elektronische Manipulationen von außen an den vom Gebührenzähler des einzelnen Telefonkunden erfassten Zeitimpulsen durch sog. "Hacker" bzw. Aufschaltungen Dritter denkbar."
So weit, so gut.
Was aber meinte das OLG Koblenz zu dem gleichen Ansatz in unserem Berufungsschreiben?
"Auch nach der Überzeugung des Senates steht fest, dass die von der Klägerin abgerechneten Gespräche durch den Beklagten geführt wurden. Die Klägerin hat durch ihre technischen Mitarbeiter dargelegt, dass sie nach dem Bemerken des sehr hohen Tarifaufkommens durch Anwahl von 0190-Nummern eine technische Vollprüfung des dem Beklagten zur Verfügung gestellten Fernsprechanschlusses durchgeführt hat. Das hat bereits das Landgericht nach durchgeführter Beweisaufnahme hierzu überzeugend festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das hat im Übrigen der von dem Senat - erneut - vernommene Zeuge P glaubhaft und überzeugend bestätigt. Dieser hat bekundet (vgl. Bl. 320/321 GA), dass er damals hinsichtlich des Telefonanschlusses des Beklagten in dem Haus eine zu der Vollprüfung gehörende Leitungsprüfung durchgeführt habe über einen ganzen Tag, ohne dass ein Fehler habe festgestellt werden können.
Damit streitet für die Klägerin - bereits - der Beweis des ersten Anscheins für die zutreffende Erfassung der angefallenen Gebühreneinheiten und die Richtigkeit der Telefonrechnungen. Dieser geht dahin, dass die automatisch vom Gebührenzähler aufgezeichneten Telefongespräche jedenfalls dann von dem betreffenden Anschluss aus geführt worden sind, wenn eine nachträgliche Zählerüberprüfung durch die Telekom ergeben hat, dass die Gebührenerfassungseinrichtung keine technischen Fehler aufweist (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urt. v. 14.12.2001 – 2 U 22/01 [Bl. 231 ff. GA]; OLG Karlsruhe, OLGR 1997, 69; LG Essen, NJW 1994, 3366; LG Hannover, MDR 1990, 728; AG Koblenz, NJW 1994, 2397). Abs. 16
Diesen Anscheinsbeweis hat der Beklagte nicht zu erschüttern vermocht.
Dabei übersieht der Beklagte bereits, dass nicht die Rechnungen dafür die Grundlage darstellen, sondern der Nachweis der fehlerfreien Leistungserbringung. Im Übrigen ist auch § 16 TKV erfüllt, weil von der Klägerin eine Aufschlüsselung nach den einzelnen Verbindungsdaten und technischer Prüfung durchgeführt worden ist, wie die in erster Instanz hierzu gehörten Zeugen zweifelsfrei bekundet haben. Soweit die Berufung insoweit moniert, dass einzelne Prüfbögen nicht ausgefüllt seien und daraus auf eine angeblich nicht durchgeführte Prüfung schließt, so bleibt auch dies ohne Erfolg."
http://www.lawcommunity.de/urteile/8U824.02-20031114.html
-Ohne weitere Worte-