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Anonymous
Unter http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/lgberlin020703.htm liegt nunmehr das "vollständige" Urteil bezüglich Gebühren für Verbindungsaufschlüsselungen vor. Der ungefähre Inhalt war ja schon bekannt und gepostet. Man beachte insbesondere die Strafandrohungen.
LANDGERICHT BERLIN
ANERKENNTNISURTEIL 26 0 78/03
hat die Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin (...) auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2003 für Recht erkannt:
1. Der Beklagten wird es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Monaten, zu verhängen gegen den Geschäftsführer der Beklagten, untersagt,
zukünftig im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Telekommunikations-Dienstleistungen für die Öffentlichkeit von Verbrauchern, die eine Einwendung gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erheben und die vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum keine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung verlangt haben, vor der Aufschlüsselung des in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommens nach den einzelnen Verbindungsdaten gem. §16 TKV diese Aufschlüsselung von der vorherigen Zahlung eines Entgeltes (hier 23,20 €) abhängig zu machen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
LANDGERICHT BERLIN
ANERKENNTNISURTEIL 26 0 78/03
hat die Zivilkammer 26 des Landgerichts Berlin (...) auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2003 für Recht erkannt:
1. Der Beklagten wird es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Monaten, zu verhängen gegen den Geschäftsführer der Beklagten, untersagt,
zukünftig im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Telekommunikations-Dienstleistungen für die Öffentlichkeit von Verbrauchern, die eine Einwendung gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte erheben und die vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum keine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung verlangt haben, vor der Aufschlüsselung des in Rechnung gestellten Verbindungsaufkommens nach den einzelnen Verbindungsdaten gem. §16 TKV diese Aufschlüsselung von der vorherigen Zahlung eines Entgeltes (hier 23,20 €) abhängig zu machen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.