Urteil AG Oldenburg v.11.12.2003 E1 C 1096/03 (XX)

Zeitungsleser schrieb:

Die Zusendung der Bestellsoftware (=Dialer) und die Verbindungsherstellung wurden als "unbestellte Ware/Dienstleistung" bezeichnet, die deshalb keinerlei Anspruch gegen einen Verbraucher begründen (falls nicht die Bestellung nachgewiesen wird):

"Dies ist für die Kunden eine unbestellte Ware, deren Empfang zum Teil noch nicht einmal bemerkt wird. Angesichts dieser Sachlage trägt der Vermittler der Verbindungen die Darlegungslast für die Bestellung der Vermittlung.

Ein Vertragsschluss zur Vermittlung von kostenpflichtigen 0190-Verbindungen ist von der Klägerin demzufolge nicht hinreichend dargelegt."

Es genügt deshalb nicht (mehr), den Anbieter und die Mehrwertdienstdienstleistung genau zu bezeichnen, um damit den Nachweis einer Bestellung zu erbringen.

gal
 
So langsam wird die Luft zumindest juristisch dünner - wenn schon die OLGs so entscheiden ...

Mal abwarten, ob noch ein OLG anders entscheiden möchte - vielleicht wird dann ja mal eine BGH-Entscheidung daraus ...
 
:oops: :oops: :oops:

Das kommt vom Glühwein (gelle, Ozzy O.??, Bruder im Geiste ...)

AG Ol... las sich fast wie OLG A ...

Aber dennoch werden sie kommen, die Obergerichtlichen Entscheidungen, 2004 wird ein Dialergeschädigtenjahr!!
 
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