Urteil AG Bonn 9 C 588/02 teilweise positiv für Verbraucher

A

Anonymous

Folgendes Urteil ging teilweise positiv für den Verbraucher aus, trotzdem hinterlässt es irgendwie einen seltsamen "Nachgeschmack" Mir gefällt der letzte Absatz des verlinkten Urteiles irgendwie nicht so ganz. Die genauere Auflistung der kritikwürdigen Punkte überlasse ich den dafür besser Ausgebildeten.


http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbonn300703.htm
09.10.2003

Neu eingestellt:

Urteil des AG Bonn vom 30.07.2003 - Az.: 9 C
588/02

1. Ein Telefonkunde hat dem Grunde nach einen
Rückerstattungsanspruch gegen den Netz-Betreiber,
wenn die Verbindungen durch einen betrügerischen
Dialer hergestellt wurden und der Kunde die
Rechnung ursprünglich bezahlt hatte.

2. Dem Kunden steht in diesen Fällen ein
Rückerstattungsanspruch nicht in voller Höhe,
sondern nur in dem Umfang zu, in dem die
betrügerischen Mehrwertdienste erbracht wurden.
Eine Rückerstattung ist jedoch für den Teil
ausgeschlossen, der sich auf die technische
Bereitstellung der Leitungsverbindungen durch den
Netz-Betreiber bezieht. Denn der Netz-Betreiber
stellt idR. die Verbindungen zur Verfügung, ohne
Kenntnis über den Inhalt dieser Verbindungen zu
haben.

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die
Gegenseite die Verletzung rechtlichen Gehörs
gerügt hat.
 
Die paar Cent für die Verbindung durch den Netzberteiber hat auch niemand in Frage gestellt, sondern, wie hier richtig festgestellt, die darüber hinausgehenden Entgelte des MWD-Anbieters, sofern der Vertrag mit ihm nicht ordnungsgemäß (gewollt) zustande kam.
 
Daraus geht meiner Ansicht nach nicht genau hervor, was gemeint ist:

- die normalen Onlinekosten, die der Provider ohnehin bei der normalen INet-Verbindung berechnet hätte

oder

- den Anteil, den das TK-Unternehmen, dem die Mehrwertnummer zugeteilt wurde, von den 0190-Verbindungen anteilig bekommt.

Ich denke da eher an Letzteres.

Gruß
Dino
 
Wenn ich es richtig verstehe, hat die Netzvermittlerfirma 25 % beansprucht, was der Geschädigte nicht bestritten hat. Wegen der Richtigkeitsfiktion des § 138 BGB gilt das damit in diesem Prozess als richtig.

An die Profis: Kann denn diese Verteilung richtig sein? Bekommen die MWD-Leute im Verhältnis "so wenig"? (tonnos-berlin, wo bist du, gib Laut!??)

Ansonsten ist hier festgestellt: Wenn der böse Dialer betrügerisch arbeitet, die Netzvermittlerfirma hierfür aber nix kann, bekommt sie ihren Anteil ausbezahlt und nur der MWD-Anteil entfällt. Passt zwar nicht ganz zur BGH-Rechtsprechung, wird aber wohl inzwischen als herrschende Meinung der Instanzgerichte bezeichnet werden müssen.
 
Wenn ich es richtig verstehe, hat die Netzvermittlerfirma 25 % beansprucht, was der Geschädigte nicht bestritten hat

Aus dem Urteil lässt es sich nicht erkennen wer die 25% in den Ring warf. Lediglich "die Beklagte" (Netzbetreiber) hat es unbestritten gelassen. Sollte sich der Netzbetreiber dagegen wehren, wenn er seinen Gebührenanteil erhält?
Warum der Kläger so generös ist und dem Netzbetreiber 25% zubilligt?
Der Anteil von 25% ist zu hoch, da der Netzbetreiber nur für die technische Bereitstellung der Leitungsverbindung zuständig ist und es keinen Unterschied macht ob die Verbindung zu einem Mehrwertdienst oder zum Internet hergestellt wird.

Veruschka
 
Dumme Fragen

Nachtrag:

Wenn zwei getrennte Verträge abgeschlossen werden, muss dann der Netzbetreiber nicht vor Vertragsabschluss mitteilen, was er für die Verbindung zu dem Mehrwertdiensteanbieter berechnet?

Wenn der Netzbetreiber nicht mit dem Teilnehmernetzbetreiber identisch ist, wie kann man mit einem Netzbetreiber einen Vertrag abschließen, von dem man bis zur Rechnungserstellung keine Kenntnis hat. :-?

Veruschka
 
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