A
Anonymous
Folgendes Urteil ging teilweise positiv für den Verbraucher aus, trotzdem hinterlässt es irgendwie einen seltsamen "Nachgeschmack" Mir gefällt der letzte Absatz des verlinkten Urteiles irgendwie nicht so ganz. Die genauere Auflistung der kritikwürdigen Punkte überlasse ich den dafür besser Ausgebildeten.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbonn300703.htm
09.10.2003
Neu eingestellt:
Urteil des AG Bonn vom 30.07.2003 - Az.: 9 C
588/02
1. Ein Telefonkunde hat dem Grunde nach einen
Rückerstattungsanspruch gegen den Netz-Betreiber,
wenn die Verbindungen durch einen betrügerischen
Dialer hergestellt wurden und der Kunde die
Rechnung ursprünglich bezahlt hatte.
2. Dem Kunden steht in diesen Fällen ein
Rückerstattungsanspruch nicht in voller Höhe,
sondern nur in dem Umfang zu, in dem die
betrügerischen Mehrwertdienste erbracht wurden.
Eine Rückerstattung ist jedoch für den Teil
ausgeschlossen, der sich auf die technische
Bereitstellung der Leitungsverbindungen durch den
Netz-Betreiber bezieht. Denn der Netz-Betreiber
stellt idR. die Verbindungen zur Verfügung, ohne
Kenntnis über den Inhalt dieser Verbindungen zu
haben.
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die
Gegenseite die Verletzung rechtlichen Gehörs
gerügt hat.
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agbonn300703.htm
09.10.2003
Neu eingestellt:
Urteil des AG Bonn vom 30.07.2003 - Az.: 9 C
588/02
1. Ein Telefonkunde hat dem Grunde nach einen
Rückerstattungsanspruch gegen den Netz-Betreiber,
wenn die Verbindungen durch einen betrügerischen
Dialer hergestellt wurden und der Kunde die
Rechnung ursprünglich bezahlt hatte.
2. Dem Kunden steht in diesen Fällen ein
Rückerstattungsanspruch nicht in voller Höhe,
sondern nur in dem Umfang zu, in dem die
betrügerischen Mehrwertdienste erbracht wurden.
Eine Rückerstattung ist jedoch für den Teil
ausgeschlossen, der sich auf die technische
Bereitstellung der Leitungsverbindungen durch den
Netz-Betreiber bezieht. Denn der Netz-Betreiber
stellt idR. die Verbindungen zur Verfügung, ohne
Kenntnis über den Inhalt dieser Verbindungen zu
haben.
Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die
Gegenseite die Verletzung rechtlichen Gehörs
gerügt hat.