ungefragte Zuschaltung kostenpflichtiger Dienste

gibson

Frisch registriert
Hallo liebe Forengemeinde,

gegen welche Gesetze/Rechtsprechungen (AGBs?) verstößt es, wenn von einem Vertragspartner (Handy-Provider) kostenpflichtige Dienste ohne beiderseitige Vereinbarung aktiviert (lediglich angebliche Info per Email/SMS) und abgerechnet werden?

Konkreter Fall:
Handy-Provider Simply (VictorVox) hat massenweise "T-Mobile@Home"-Optionen (u.a. bei uns, 4,95€ pro Monat) eigenmächtig zugeschaltet. Zuerst 3 Freimonate, ab dann kostenpflichtig (angeblich vorher die Kunden per Email/SMS "informiert"). Da die Karte im Handy meiner Mutter steckt, und dieses von ihr nur sehr selten genutzt wird, habe ich die ganze Sache schließlich (erst) erfahren, als plötzlich diese (nie gewünschten) Grundgebühren abgebucht wurden.

Auf welcher Paragraphen kann man sich beim Widerspruch günstigerweise berufen?

Herzlichen Dank im voraus für zahlreiche Antworten!
Gibson

p.s.: falls es ein angebrachteres Forum für Rechtsfragen bzgl. Handyverträgen gibt, bitte kurze Info. Ich kannte jetzt nur spontan dieses Computerbetrug-Forum.
 
AW: ungefragte Zuschaltung kostenpflichtiger Dienste

So einfach irgendwelche §§ hinklatschen dürfte nicht drin sein. Es zieht auf jeden Fall das BGB. Vertragsänderungen müssen im beiderseitigen Einvernehmen zw. Vertragsnehmer und Vertragsgeber verabredet sein. Die Entsendung von SMS oder E-Mail mit neuen Vertragsbedingungen sind sicher nicht hinreichend, insbesondere dann, wenn der Empfänger nicht zur Bestätigung der Nachricht aufgefordert ist. Woher will sonst der Absender wissen, dass der Vertragsnehmer Kenntnis von der Änderung hat? Die Änderung selbst (vor allem wenn´s mehr kosten soll als bisher) wird erst wirksam mit der nachweislichen Kenntnisnahme.
 
AW: ungefragte Zuschaltung kostenpflichtiger Dienste

Reducal schrieb:
So einfach irgendwelche §§ hinklatschen dürfte nicht drin sein. Es zieht auf jeden Fall das BGB. Vertragsänderungen müssen im beiderseitigen Einvernehmen zw. Vertragsnehmer und Vertragsgeber verabredet sein. Die Entsendung von SMS oder E-Mail mit neuen Vertragsbedingungen sind sicher nicht hinreichend, insbesondere dann, wenn der Empfänger nicht zur Bestätigung der Nachricht aufgefordert ist. Woher will sonst der Absender wissen, dass der Vertragsnehmer Kenntnis von der Änderung hat? Die Änderung selbst (vor allem wenn´s mehr kosten soll als bisher) wird erst wirksam mit der nachweislichen Kenntnisnahme.


Ist das wirklich so? Ich denke eher nicht. Hier sei an die T-Online Vertragsbriefe erinnert, die ebenfalls nur per Mail an das Postfach gingen und trotzdem gültig waren, wenn die Einspruchsfrist, die dort genannt wurde, abgelaufen war.

Wenn hier in diesem Fall das Medium eMail/ SMS als Kontakt definiert ist und der eine Vertragspartner die Zustellung der Vertragsänderung sicherstellen konnte (technisch Verwaltender des Mediums wie bspw. der Mailpostfächer) dann gilt die Änderung als zugegangen und der andere Vertragspartner hat die Einspruchsfristen einzuhalten, um das Wirksamwerden der Änderungen zu verhindern.

Just my 2Cent
 
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Devilfrank schrieb:
Ist das wirklich so?
Tja, fraglich ist das allemal - warten wir doch mal ab, ob sich ein Jurist dazu zu Wort meldet. Das Problem selbst ist aber generell beim Endverbraucher angesiedelt, denn der ist es, der sich kümmern und womöglich unberechtigte Forderungen seines Vertragspartners abwenden muss. Blöd nur, wenn der sich dann stur und gleich mal das Telefon abstellt.

Hier ein paar Links zu informativen Threads:
 
AW: ungefragte Zuschaltung kostenpflichtiger Dienste

Ein Vertrag kommt, ebenso wie seine spätere Änderung, zu Stande durch Antrag und Annahme, durch einander übereinstimmende Willenserklärungen.

Abgesehen von den täglichen Massengeschäften, die in der Regel konkludent
geschlossen werden, erfordern diese WE aktives Tun.

Im Handelsrecht - unter Kaufleuten - gibt es Situationen, z.B. das kaufmännische Bestätigungsschreiben, wo ausnahmsweise Schweigen zu einer Vertragsbindung führt.

Deshalb führt das Schweigen oder Passivbleiben auf die Mitteilung, " ...sollten Sie nicht widersprechen, gilt der Vertrag mit neuem Inhalt als genehmigt..", nicht zu einer Änderung des ursprünglich Vereinbarten.

Gruß
Kamphausen
 
AW: ungefragte Zuschaltung kostenpflichtiger Dienste

Reducal schrieb:
Tja, fraglich ist das allemal - warten wir doch mal ab, ob sich ein Jurist dazu zu Wort meldet.
Klar doch, muss man ja nur wissen.

Kamphausen hat vollkommen recht - und die Links sprechen die gleiche Sprache:

Nur bei Kaufleuten kann Schweigen etwas bedeuten - alle anderen müssen erklären, ausdrücklich oder stillschweigend-Schlüssiog-deutlich-erkennbar.

Allerdings kann Schweigen im Vertrag (nicht: bei Zustandekommen des Vertrags) unter gewissen Umständen Erklärungswirkung haben. Sonst bräuchte man § 308 Nr. 5 BGB nicht ...

Also kann im Massengeschäft für Abwicklungsfragen eines bestehenden Vertrags u.U. eine AGB-Regelung ausreichen, nach der fehlender Widerspruch in angemessener Frist bei deutlicher Belehrung als Zustimmung fingiert werden kann.

Wie die Links oben zeigen, ist dies aber recht selten der Fall ...


Zum Vorliegenden: Neue kostenpflichtige Angebote sind wohl kaum "massengeschäftliche Vertragsabwicklungsangelegenheiten", sondern schlicht neue Verträge - und da heißt Schweigen weiterhin nix.
 
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