Und schon wieder einer... !!!

Denti

Frisch registriert
Hallo an alle !

Wie sollte es anders sein, auch mich hat es getroffen. Die ...263 hat auch bei mir zugeschlagen. Auchich gehe mit DSL und Flatrate ins Internet. Zum Zeitpunkt des Angriffs war leider meine EUMEX noch per USB an den Rechner angeschlossen. Ich habe von der Dialeranwahl erst etwas gemerkt als die Telefonrechnung ins Haus geflattert ist.
Habe mich sofort bei der DTAG beschwewrt und bin sehr schnell auf dieses Forum aufmerksam geworden. Das übliche Vorgehen: Wiederruf der Einzugsermächtigung, manuelle Überweisung der Rechnung Ohne Dialerbetrag (2 Einwahlen a 25 Euro) Beschwerde bei der RegTP, Begründungsschreiben an die DTAG.
Was soll ich sagen, laut schreiben der Telekom ist der Dialer ordnungsgemäß reg. und deshalb soll ich zahlen. Nächstes Schreiben an die Telekom, diesmal mit etlichen Begründungen hier aus dem Forum.
Gestern kam dann der nächste Brief der Telekom in der auf mein Schreiben inj keinster Weise eingegangen wurde. Fazit: Da immer noch eine Registrierung besteht, entfällt meine Zahlungspflicht nicht und ich soll dementsprechend mein Buchungskonto ausgleichen.

Hat jemand von Euch ähnliche Erfahrungen mit der Telekom? Sehe mich gezwungen mir einen Anwalt zu suchen.

Würde mich über eine Antwort freuen!

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Denti schrieb:
Was soll ich sagen, laut schreiben der Telekom ist der Dialer ordnungsgemäß reg. und deshalb soll ich zahlen.
Die T-Com stützt sich auf die "noch" vorhandene Registrierung in der Dialerdatenbank. Gemäß einem Gespräch mit einem Vertreter der RegTP in Meschede, steht der rückwirkende Entzug der Einträge kurz bevor. Allerdings muss ich gestehen, dass ich diesen Text bereits seit mehreren Wochen höre - dazu kommt auch noch, dass die Easy Billing ein Widerspruchsrecht von nochmals vier Wochen haben soll.
 
Tja, die Frage ist natürlich, wieviel Zeit ich bei der Telekom noch schinden kann, bevor die mir den Anschluss abklemmen.
Wer nicht wagt, der nicht gewinnt, oder wiw war das? :-)

Doppelposting gelöscht und dieses etwas angepasst. Ich denke, das war auch in Deinem Sinne. Dino
 
Ein ordentlicher Widerspruch und den Bezug zum § 19 TKV herstellen. Insbesondere auf Aussetzung der einseitigen Entscheidung der T-Com eingehen und bis zu einer Klärung des Sachverhaltes selbst einen Termin setzen (z. B. 01.05.2004).
KatzenHai schrieb:
TKV § 19 schrieb:
(1) Anbieter allgemeiner Zugänge zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Sprachtelefondienst sind berechtigt, die Inanspruchnahme dieser Leistungen ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde
1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens fünfundsiebzig Euro in Verzug ist und eine geleistete Sicherheit verbraucht ist oder
2. ein Grund zur Sperre nach Absatz 2 besteht.

(2) Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, durchgeführt werden. Die Androhung der Sperre kann mit der Mahnung verbunden werden. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist ist nur zulässig, wenn
1. der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat oder
2. eine Gefährdung der Einrichtungen des Anbieters, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht oder
3. das Entgeltaufkommen in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Sperre nicht unverhältnismäßig ist.

(3) Sperren sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken und unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind. Eine Vollsperrung des allgemeinen Netzzugangs darf erst nach Durchführung einer mindestens einwöchigen Abgangssperre erfolgen.

(4) Die Sperre nach Absatz 1 Nr. 1 unterbleibt, wenn gegen die Rechnung begründete Einwendungen erhoben wurden und der Durchschnittsbetrag nach § 17 bezahlt oder eine Stundungsvereinbarung getroffen ist.

Abs. 3 gilt zunächst hier unmittelbar. Aber zu beachten ist auch Abs. 2, wonach die Sperre anzukündigen ist, wenn nicht einer der drei Gründe vorliegt. Hier könnte z.B. Grund Nr. 3 einschlägig sein.
 
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