und nocheinmal In-telegence

A

Anonymous

Hallo,

o.g. Firma möchte von mir (lediglich) glatte 40 Euro. Weder Telekom, Einzelverbindungnachweis, Service-Line In-telegence/acoreus noch die Zahlungserinnerung geben den geringsten Aufschluss darüber, wofür ich das bezahlen soll ("wir danken Ihnen für die Nutzung unserer Dienste"). Ich weiß nur, dass die Kosten angeblich mit meinem Anschluss am 20.4. entstanden sein sollen. Auf meinem Rechner ist definitiv kein Dialer und per Telefon sind an diesem Tag 2 Ortsgespräche geführt worden.
Muss der "Anbieter" mir nicht mitteilen, wofür er das Geld bekommen soll?

Ich fühle mich damit überfordert, alle Mitteilungen zu diesem Thema zu lesen. Die, die ich gelesen habe, sind von Leuten, die wissen wie sie abgezockt wurden. Ich bin da leider noch einen Schritt zurück - schätze ich. Sollte ich jetzt etwas wiederholen, was schon x-fach beantwortet wurde, dürft ihr mich beschimpfen oder was auch immer dann vorgesehen ist - schon mal Sorry!

es würde mich echt freuen, wenn mir jemand antworten würde
jinks
 
Urteile

Zu diesem Thema würden folgende Urteile von http://www.dialerundrecht.de/urteile.htm

passen:

Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom
27.03.2003 Az.: 11 S 8162/02

1. Der Anbieter einer über eine
"0190-Nummer" abgerechneten
Dienstleistung trägt die Beweislast dafür,
dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine
entgeltliche Dienstleistung geschlossen,
zuvor das geforderte Entgelt genannt und
die Dienstleistung auch erbracht worden ist.
2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine
Datensicherung über Einzelverbindungen
vorzunehmen und diese aufzubewahren.



Urteil des AG Fürth vom 22.08.2002, Az.:
310 C 572/02

(bestätigt durch LG Nürnberg-Fürth, Urt v.
27.03.2003 Az.: 11 S 8162/02 vgl.o.)
1. Der Anbieter einer über eine
"0190-Nummer" abgerechneten
Dienstleistung trägt die Beweislast dafür,
dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine
entgeltliche Dienstleistung geschlossen,
zuvor das geforderte Entgelt genannt und
die Dienstleistung auch erbracht worden ist.
2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine
Datensicherung über Einzelverbindungen
vorzunehmen und diese aufzubewahren.



yms
0190-Dialer: pro Verbraucher / contra
Verbraucher



Beschluss des LG Köln vom 02.05.2003
Az.: 31 O 287/03

Netzbetreiber können nach §§ 312 e BOB, 3
BGB-InfoV, 13a TKV auf Unterlassung in
Anspruch genommen werden, wenn sie
Dritten 0190-Rufnummern zum Einsatz für
illegale Dialersoftware zur Verfügung stellen.





Urteil des AG Mönchengladbach vom
29.04.2003 Az.: 5 C 286/02

1. Die Pflicht zum Hinweis auf den
geschäftlichen Charakter eines
Internet-Dienstes trifft den Anbieter nur in
Bezug die eigenen Angebote, nicht aber
hinsichtlich der Dienste, zu denen er
lediglich den Zugang unentgeltlich vermittelt.

2. Zur Haftung nach § 7 TDG bzw. § 9 TDG
eines Diensteanbieter, der den Zugang zu
einem Content-Anbieter vermittelt.

3. Dem geschädigten Nutzer kommt keine
Beweiserleichterung zugute.





Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom
27.03.2003 Az.: 11 S 8162/02

1. Der Anbieter einer über eine
"0190-Nummer" abgerechneten
Dienstleistung trägt die Beweislast dafür,
dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine
entgeltliche Dienstleistung geschlossen,
zuvor das geforderte Entgelt genannt und
die Dienstleistung auch erbracht worden ist.
2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine
Datensicherung über Einzelverbindungen
vorzunehmen und diese aufzubewahren.





Urteil des AG Kaiserslautern vom
29.04.2003 Az.: 1 C 291/03

Angesichts der Höhe der angefallenen
Entgelte für Mehrwertdienste (ca. eineinhalb
Minuten über 90,00 EUR) ist es dem
Telefonnetzbetreiber zuzumuten, daß er
ausdrücklich auf die in den
Geschäftsbedingungen festgelegten Preise
hinweist. Eine stillschweigende
Einbeziehung nach § 305 Nr.2 b) BGB reicht
nicht aus.





Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom
27.03.2003 Az.: 11 S 8162/02

1. Der Anbieter einer über eine
"0190-Nummer" abgerechneten
Dienstleistung trägt die Beweislast dafür,
dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine
entgeltliche Dienstleistung geschlossen,
zuvor das geforderte Entgelt genannt und
die Dienstleistung auch erbracht worden ist.
2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine
Datensicherung über Einzelverbindungen
vorzunehmen und diese aufzubewahren.





Urteil des AG Bonn vom 10.03.2003 Az.:
11 C 717/02

Der Kläger hätte vortragen müssen, dass
die Beklagte vor dem Einwählen erkannte,
dass sie eine 190iger Nummer in Anspruch
nahm und welche Gebühren anfielen.





Urteil des LG Nürnberg-Fürth vom
27.03.2003 Az.: 11 S 8162/02

1. Der Anbieter einer über eine
"0190-Nummer" abgerechneten
Dienstleistung trägt die Beweislast dafür,
dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine
entgeltliche Dienstleistung geschlossen,
zuvor das geforderte Entgelt genannt und
die Dienstleistung auch erbracht worden ist.
2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine
Datensicherung über Einzelverbindungen
vorzunehmen und diese aufzubewahren.





Urteil des KG Berlin vom 27.01.2003 Az.:
26 U 205/01

Wählt sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer
ein, so hat der Nutzer gegen den
Netzbetreiber einen
Schadensersatzanspruch, den er gegen die
Gebührenforderung aufrechnen kann. Der
Netzbetreiber hat sich insoweit das
Verschulden des Diensteanbieters wie das
eines Gehilfen zurechnen zu lassen.





Urteil des AG Elmshorn vom 10.01.2003,
Az.: 53 C 247/02

Wählt sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer
ein, so kommt kein Vertrag zwischen Nutzer
und Telefonnetzbetreiber zustande,
Telefongebühren können nicht verlangt
werden. Das Gericht trifft keine Aussage zur
Beweislast, da das Vorbringen des
Geschädigten vom Netzbetreiber nicht
bestritten wurde.





Urteil des LG Kiel vom 09.01.2003 Az.: 11
O 433/02

Wählt sich ein Dialer unbemerkt vom Nutzer
ein, so kommt kein Vertrag zwischen Nutzer
und Telefonnetzbetreiber zustande. Den
Nutzer trifft keine Verpflichtung,
Schutzprogramme zu installieren. Ist
unstreitig, daß die Standardeinwahl ins
Internet von einem Dialer herrührt, trifft die
Beweislast für den Vertragsschluß den
Netzbetreiber.





Urteil des AG Fürth vom 22.08.2002, Az.:
310 C 572/02

(bestätigt durch LG Nürnberg-Fürth, Urt v.
27.03.2003 Az.: 11 S 8162/02 vgl.o.)
1. Der Anbieter einer über eine
"0190-Nummer" abgerechneten
Dienstleistung trägt die Beweislast dafür,
dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine
entgeltliche Dienstleistung geschlossen,
zuvor das geforderte Entgelt genannt und
die Dienstleistung auch erbracht worden ist.
2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine
Datensicherung über Einzelverbindungen
vorzunehmen und diese aufzubewahren.





Urteil des AG Dillenburg vom 13.09.2002
Az.: 5 C 286/02

Der Computer- bzw. Internetnutzer hat
alleine dafür Sorge zu tragen, das sich
Dialerprogramme nicht installieren bzw. hat
seinen Computer so zu konfigurieren, das
eine selbständige Einwahl nicht möglich ist.





Urteil des AG Fürth vom 22.08.2002, Az.:
310 C 572/02

(bestätigt durch LG Nürnberg-Fürth, Urt v.
27.03.2003 Az.: 11 S 8162/02 vgl.o.)
1. Der Anbieter einer über eine
"0190-Nummer" abgerechneten
Dienstleistung trägt die Beweislast dafür,
dass mit dem Nutzer ein Vertrag über eine
entgeltliche Dienstleistung geschlossen,
zuvor das geforderte Entgelt genannt und
die Dienstleistung auch erbracht worden ist.
2. Dem Anbieter ist es zumutbar, hierfür eine
Datensicherung über Einzelverbindungen
vorzunehmen und diese aufzubewahren.





Urteil des AG Starnberg vom 14.08.2002,
Az.: 2 C 1479/01

Kein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der
Telefonrechnung. Aufgrund der neuen
technischen Möglichkeit der Manipulationen
durch Dialer trägt der Netzbetreiber die
Beweislast für das Zustandekommen der
Verbindungen. Die bisherige
Rechtsprechung ist insoweit überholt.


Amtsgericht Paderborn, Urteil vom
10.04.2002 Az.: 54 C 572/01

Der Netzbetreiber kann Gebühren nur
verlangen, wenn er die einzelnen
Verbindungen nach Tag, Dauer und
entstandenen Gebühren aufschlüsselt.





Amtsgericht Bonn, Urteil vom 17.04.2002
Az.: 9 C 631/02

Ist nachgewiesen, daß zumindest ein
Gespräch des Kunden nicht geführt worden
sein kann, trägt der Netzbetreiber die volle
Beweislast für das Zustandekommen der
berechneten Verbindungen.

Landgericht Memmingen, Urteil vom
27.06.2001 Az.: 1 S 297/01

Hat der Kunde eines Mobilfunkvertrages auf
die Zusendung eines
Einzelverbindungsnachweises verzichtet, so
verbleibt die Beweislast für die geführten
Gespräche dennoch beim Netzbetreiber.





Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom
25.09.2002 Az.: 92 C 1440/02

Der Kunde, der von der Telefongesellschaft
auf Zahlung von 0190-Gebühren in Anspruch
genommen wird, hat ein
Leistungsverweigerungsrecht, solange die
Telefongesellschaft nicht den Inhaber der
0190-Nummer bekanntgibt.
 
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