A
Anonymous
Die für Verbraucher erfreuliche Serie setzt sich fort. Hoffentlich bleibt es dabei.
05.09.2003
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aggelsenkirchen190803.htm
Neu eingestellt:
Urteil des AG Gelsenkirchen v. 19.08.2003 - Az.: 14 C 38/03
1. Es obliegt dem Netz-Betreiber konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich in Anspruch genommen hat.
2. Eine allgemeine Darstellung, was alles mittels einer Mehrwertdienste-Nummer abrechenbar ist, reicht hierfür nicht aus. Auch ein allgemeiner Beweisantritt mittels Sachverständigengutachten ist unzulässig, da er derartig pauschal ist, dass ein entsprechendes Nachgehen nur zu einer Ausforschung führen würde.
05.09.2003
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/aggelsenkirchen190803.htm
Neu eingestellt:
Urteil des AG Gelsenkirchen v. 19.08.2003 - Az.: 14 C 38/03
1. Es obliegt dem Netz-Betreiber konkret darzulegen und nachzuweisen, dass der Nutzer die Mehrwertdienste-Verbindung wirklich in Anspruch genommen hat.
2. Eine allgemeine Darstellung, was alles mittels einer Mehrwertdienste-Nummer abrechenbar ist, reicht hierfür nicht aus. Auch ein allgemeiner Beweisantritt mittels Sachverständigengutachten ist unzulässig, da er derartig pauschal ist, dass ein entsprechendes Nachgehen nur zu einer Ausforschung führen würde.