kreta schrieb:
seh ich inzwischen genauso - hab bis jetzt auch nichts mehr erhalten - bin ganz froh drüber...
aber eben - man weiss bei denen nicht so genau ob nicht doch mal wieder eine mahnung eintrudelt...
bis dahin geht es mir gut
nur nicht panisch machen lassen!
[...]
In der letzten Zeit häufen sich hier in den Kommentaren die Anfragen von Betroffenen, die auf Seiten
[...] hereingefallen sind und nun wissen wollen, welche rechtlichen Möglichkeiten sie haben.
Daher hab ih mich entschlossen, noch mal einen zusammenfassenden Beitrag zu schreiben.
Vorab noch ein Hinweis: weder ist es mir erlaubt, noch möchte ich an dieser Stelle individuelle Rechtsberatung durchführen. Die Fragen einzelner Kommentatoren “Wie soll ich mich jetzt verhalten?”, “Hab ich die und die Ansprüche?” werde ich daher nicht beantworten. Und in vielen Fällen wäre eine Beantwortung auch reichlich unseriös, da häufig die Detailinformationen fehlen.
Grundprinzip der Internet-Abo-Fallen
Zunächst kurz eine Beschreibung dessen, was ich unter “Internet-Abo-Fallen” verstehe. Die Gestaltungen dieser Seiten sind inzwischen sehr vielfältig.
[...] Häufig werden diese Angebote auch mit einem Gewinnspiel kombiniert. Längst geht es jedoch darüber hinaus: da gibt es Seiten, auf denen man
[...]; Angebote bei denen man
[...] oder sich als
[...] anmelden kann
[...] und vieles mehr.
Diese Seiten haben gemein, dass nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um kostenpflichtige Angebote handelt. Häufig wird auch mit den Worten “gratis” oder “kostenlos” hervorgehoben geworben. Lediglich in den Teilnahmebedingungen oder in unscheinbar gestalteten Fußnoten findet sich dann der Hinweis, dass man mit der Anmeldung zu dem Angebot einen langfristigen Vertrag abschließt. Häufig soll der Jahresbetrag auch bereits im Voraus fällig sein. Die Betroffenen erfahren von der Kostenfolge erst, wenn sie nach einiger Zeit die Rechnung erhalten und zur Zahlung aufgefordert werden.
Ist die Forderung berechtigt?
Man kann bereits über die Frage streiten, ob mit der Anmeldung zu diesen Angeboten überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Betreiber dieser Seiten nach Treu und Glauben davon ausgehen durften, dass tatsächlich ein kostenpflichtiges Angebot abschließen wollten. Bei diesen Seiten wird man dies jedoch verneinen können - dies gilt insbesondere dann, wenn das Angebot als “gratis” beworben wurde.
Völlig unproblematisch sind diejenigen Fälle, in denen sich ein Minderjähriger auf der Seite angemeldet hat. Personen, die älter als 7 und jünger als 18 Jahre sind, sind nur beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass die von ihnen geschlossenen Verträge nur dann wirksam sind, wenn die Eltern zuvor ihre Einwilligung erteilt haben oder sie im Nachhinein genehmigen. Wird die Zustimmung verweigert, ist der Vertrag unwirksam.
Häufig versuchen die Seitenbetreiber, die Minderjährigen oder deren Eltern dadurch zur Zahlung zu “bewegen”, dass mit Strafanzeige drohen - etwa weil bei der Anmeldung ein falsches Geburtsdatum angegeben wurde.
[...] Betrug setzt unter anderem eine Schädigungsabsicht voraus - der Anmeldende müsste sich hierfür jedoch darüber bewusst sein, dass das Angebot kostenpflichtig ist und er sich durch die Angabe des falschen Geburtsdatums der Zahlung entziehen will.
[...]
In den übrigen Fällen haben die Betroffenen zwei Möglichkeiten: sie können die Anmeldung 1. gemäß § 312d BGB widerrufen und 2. gemäß § 119 BGB wegen Irrtums anfechten.
Beim Widerspruch ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, dass hierfür eine Frist von zwei Wochen gilt. Diese Frist beginnt jedoch erst, wenn der Verbraucher deutlich über das Widerrufsrecht informiert wurde. Ein Abdruck der Widerrufsbelehrung in den Teilnahmebedingungen oder AGB genügt diesem Deutlichkeitsgebot jedoch nicht. Problematisch ist in vielen Fällen allerdings, dass das Widerrufsrecht auch schon vor Ablauf der Frist erlöschen kann, wenn Gegenstand des Vertrages eine Dienstleistung ist und mit dieser Dienstleistung bereits mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen wurde.
Sollte dies der Fall sein, bleibt noch immer die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen eines Irrtums. Wenn man davon ausgeht, dass objektiv mit der Anmeldung eine Vertragserklärung für ein kostenpflichtige Angebot abgegeben, der Nutzer dies jedoch nicht wollte, so kann er seine Erklärung wegen dieses Irrtums anfechten. Dies muss allerdings unverzüglich nach nach Kenntnisnahme vom Anfechtungsgrund erfolgen. Entscheidend ist hierbei der Moment man erfährt, dass mit der Anmeldung gleichzeitig ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde.
Mangels Schutzbedürfnis haben die Seitenbetreiber in aller Regel auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB, da sie häufig den Irrtum veranlasst haben. Sie nehmen
[...] in Kauf, dass potentielle Kunden die möglichen Kosten übersehen.
[...]
Wie sollte ich mich verhalten?
[...] Wenn man dennoch unsicher ist, sollte man sich - bevor der geforderten Abo-Beitrag bezahlt - rechtlich beraten lassen. Entweder von einem Anwalt oder von der Verbraucherzentrale. Die Strategie der Betreiber derartiger Seiten ist “Einschüchterung, Einschüchterung und nochmal Einschüchterung”.
[...] Wenn man dem standhält, hat man wohl in der Regel nicht viel zu befürchten.
[...]
Um auf “Nummer sicher” zu gehen, sollte man gegenüber den Betreibern die Anfechtung und - Hilfsweise - den Widerruf erklären (s.o.). Am Besten das Ganze per Einschreiben/Rückschein, damit der Zugang auch bewiesen werden kann. Dann wäre es auch hilfreich, Screenshots von den jeweiligen Seiten anzufertigen, um im Streitfall auch darlegen zu können, wie die Anmeldeseiten ausgesehen haben.
Wenn man dies getan hat, besteht keinerlei Veranlassung auf Schreiben von etwaigen Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten zu reagieren.
[...] Und es ist auch ein Irrglaube, wenn man annimmt, dass ein Anwalt oder ein Inkassobüro besondere Kompetenzen oder Möglichkeiten hat. Deren Mahnungen unterscheiden sich nicht von einer Mahnung, die ich oder sonst wer verschickt.
Handlungsbedarf besteht erst dann wieder, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt wurde.
[...] Außerdem muss die in einem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung auch überhaupt nicht begründet oder gar bewiesen werden. Wenn man diesem Mahnbescheid jedoch widersprich (Frist beachten!), dann müsste die Gegenseite klagen und die Forderung eben auch begründen.
Noch ein Wort zu den IP-Adressen: Viele Leute sind furchtbar verunsichert, wenn man Ihnen in den Mahnschreiben erklärt, dass die IP-Adresse gespeichert wurde. Mit dieser IP können die Seitenbetreiber überhaupt nichts anfangen. Eine Zuordnung des Anschlussinhabers zu einer bestimmten IP kann nur der jeweilige Provider vornehmen. Und dieser rückt die Daten nicht ohne weiteres heraus. Bislang ist die Rechtslage auch so, dass lediglich die Staatsanwaltschaft einen Auskunftsanspruch gegen den Provider hat.
Es gibt eine ganze Reihe von Verbraucherschützern, die sich mit diesen Patienten befassen!
[...]
[An markierten Stellen editiert - bitte NUBs beachten! Keine Rechtsberatung, keine unbewiesenen Tatsachenbehauptungen, keine unzulässigen Verallgemeinerungen!] - modaction.sep