Überlegungen zu Abonnementsystemen

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Probenkiller

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[Komplette Artikelserie (3 Postings von Probenkiller) vorerst zur inhaltlichen/rechtlichen Überprüfung zurück gezogen.

Nach Editierung zurück gestellt.

Grundsatzartikel, die den Eindruck erwecken, rechtlich und/oder inhaltlich abschließend, ausgewogen, vollständig und vor allem richtig (verifizierbar) zu sein, sind zukünftig bitte vorab (!) mit den Betreibern abzustimmen. ]
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kreta schrieb:
seh ich inzwischen genauso - hab bis jetzt auch nichts mehr erhalten - bin ganz froh drüber...
aber eben - man weiss bei denen nicht so genau ob nicht doch mal wieder eine mahnung eintrudelt...
bis dahin geht es mir gut :-)

nur nicht panisch machen lassen!
[...]

In der letzten Zeit häufen sich hier in den Kommentaren die Anfragen von Betroffenen, die auf Seiten [...] hereingefallen sind und nun wissen wollen, welche rechtlichen Möglichkeiten sie haben.
Daher hab ih mich entschlossen, noch mal einen zusammenfassenden Beitrag zu schreiben.

Vorab noch ein Hinweis: weder ist es mir erlaubt, noch möchte ich an dieser Stelle individuelle Rechtsberatung durchführen. Die Fragen einzelner Kommentatoren “Wie soll ich mich jetzt verhalten?”, “Hab ich die und die Ansprüche?” werde ich daher nicht beantworten. Und in vielen Fällen wäre eine Beantwortung auch reichlich unseriös, da häufig die Detailinformationen fehlen.

Grundprinzip der Internet-Abo-Fallen
Zunächst kurz eine Beschreibung dessen, was ich unter “Internet-Abo-Fallen” verstehe. Die Gestaltungen dieser Seiten sind inzwischen sehr vielfältig.
[...] Häufig werden diese Angebote auch mit einem Gewinnspiel kombiniert. Längst geht es jedoch darüber hinaus: da gibt es Seiten, auf denen man [...]; Angebote bei denen man [...] oder sich als [...] anmelden kann [...] und vieles mehr.

Diese Seiten haben gemein, dass nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass es sich um kostenpflichtige Angebote handelt. Häufig wird auch mit den Worten “gratis” oder “kostenlos” hervorgehoben geworben. Lediglich in den Teilnahmebedingungen oder in unscheinbar gestalteten Fußnoten findet sich dann der Hinweis, dass man mit der Anmeldung zu dem Angebot einen langfristigen Vertrag abschließt. Häufig soll der Jahresbetrag auch bereits im Voraus fällig sein. Die Betroffenen erfahren von der Kostenfolge erst, wenn sie nach einiger Zeit die Rechnung erhalten und zur Zahlung aufgefordert werden.
Ist die Forderung berechtigt?
Man kann bereits über die Frage streiten, ob mit der Anmeldung zu diesen Angeboten überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Dies würde nämlich voraussetzen, dass die Betreiber dieser Seiten nach Treu und Glauben davon ausgehen durften, dass tatsächlich ein kostenpflichtiges Angebot abschließen wollten. Bei diesen Seiten wird man dies jedoch verneinen können - dies gilt insbesondere dann, wenn das Angebot als “gratis” beworben wurde.
Völlig unproblematisch sind diejenigen Fälle, in denen sich ein Minderjähriger auf der Seite angemeldet hat. Personen, die älter als 7 und jünger als 18 Jahre sind, sind nur beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass die von ihnen geschlossenen Verträge nur dann wirksam sind, wenn die Eltern zuvor ihre Einwilligung erteilt haben oder sie im Nachhinein genehmigen. Wird die Zustimmung verweigert, ist der Vertrag unwirksam.
Häufig versuchen die Seitenbetreiber, die Minderjährigen oder deren Eltern dadurch zur Zahlung zu “bewegen”, dass mit Strafanzeige drohen - etwa weil bei der Anmeldung ein falsches Geburtsdatum angegeben wurde. [...] Betrug setzt unter anderem eine Schädigungsabsicht voraus - der Anmeldende müsste sich hierfür jedoch darüber bewusst sein, dass das Angebot kostenpflichtig ist und er sich durch die Angabe des falschen Geburtsdatums der Zahlung entziehen will. [...]
In den übrigen Fällen haben die Betroffenen zwei Möglichkeiten: sie können die Anmeldung 1. gemäß § 312d BGB widerrufen und 2. gemäß § 119 BGB wegen Irrtums anfechten.
Beim Widerspruch ist zwar grundsätzlich zu berücksichtigen, dass hierfür eine Frist von zwei Wochen gilt. Diese Frist beginnt jedoch erst, wenn der Verbraucher deutlich über das Widerrufsrecht informiert wurde. Ein Abdruck der Widerrufsbelehrung in den Teilnahmebedingungen oder AGB genügt diesem Deutlichkeitsgebot jedoch nicht. Problematisch ist in vielen Fällen allerdings, dass das Widerrufsrecht auch schon vor Ablauf der Frist erlöschen kann, wenn Gegenstand des Vertrages eine Dienstleistung ist und mit dieser Dienstleistung bereits mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers begonnen wurde.
Sollte dies der Fall sein, bleibt noch immer die Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB wegen eines Irrtums. Wenn man davon ausgeht, dass objektiv mit der Anmeldung eine Vertragserklärung für ein kostenpflichtige Angebot abgegeben, der Nutzer dies jedoch nicht wollte, so kann er seine Erklärung wegen dieses Irrtums anfechten. Dies muss allerdings unverzüglich nach nach Kenntnisnahme vom Anfechtungsgrund erfolgen. Entscheidend ist hierbei der Moment man erfährt, dass mit der Anmeldung gleichzeitig ein kostenpflichtiger Vertrag abgeschlossen wurde.
Mangels Schutzbedürfnis haben die Seitenbetreiber in aller Regel auch keinen Schadensersatzanspruch nach § 122 BGB, da sie häufig den Irrtum veranlasst haben. Sie nehmen [...] in Kauf, dass potentielle Kunden die möglichen Kosten übersehen. [...]
Wie sollte ich mich verhalten?
[...] Wenn man dennoch unsicher ist, sollte man sich - bevor der geforderten Abo-Beitrag bezahlt - rechtlich beraten lassen. Entweder von einem Anwalt oder von der Verbraucherzentrale. Die Strategie der Betreiber derartiger Seiten ist “Einschüchterung, Einschüchterung und nochmal Einschüchterung”. [...] Wenn man dem standhält, hat man wohl in der Regel nicht viel zu befürchten. [...]
Um auf “Nummer sicher” zu gehen, sollte man gegenüber den Betreibern die Anfechtung und - Hilfsweise - den Widerruf erklären (s.o.). Am Besten das Ganze per Einschreiben/Rückschein, damit der Zugang auch bewiesen werden kann. Dann wäre es auch hilfreich, Screenshots von den jeweiligen Seiten anzufertigen, um im Streitfall auch darlegen zu können, wie die Anmeldeseiten ausgesehen haben.
Wenn man dies getan hat, besteht keinerlei Veranlassung auf Schreiben von etwaigen Inkassounternehmen oder Rechtsanwälten zu reagieren. [...] Und es ist auch ein Irrglaube, wenn man annimmt, dass ein Anwalt oder ein Inkassobüro besondere Kompetenzen oder Möglichkeiten hat. Deren Mahnungen unterscheiden sich nicht von einer Mahnung, die ich oder sonst wer verschickt.
Handlungsbedarf besteht erst dann wieder, wenn ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt wurde. [...] Außerdem muss die in einem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung auch überhaupt nicht begründet oder gar bewiesen werden. Wenn man diesem Mahnbescheid jedoch widersprich (Frist beachten!), dann müsste die Gegenseite klagen und die Forderung eben auch begründen.
Noch ein Wort zu den IP-Adressen: Viele Leute sind furchtbar verunsichert, wenn man Ihnen in den Mahnschreiben erklärt, dass die IP-Adresse gespeichert wurde. Mit dieser IP können die Seitenbetreiber überhaupt nichts anfangen. Eine Zuordnung des Anschlussinhabers zu einer bestimmten IP kann nur der jeweilige Provider vornehmen. Und dieser rückt die Daten nicht ohne weiteres heraus. Bislang ist die Rechtslage auch so, dass lediglich die Staatsanwaltschaft einen Auskunftsanspruch gegen den Provider hat.

Es gibt eine ganze Reihe von Verbraucherschützern, die sich mit diesen Patienten befassen!

[...]

[An markierten Stellen editiert - bitte NUBs beachten! Keine Rechtsberatung, keine unbewiesenen Tatsachenbehauptungen, keine unzulässigen Verallgemeinerungen!] - modaction.sep
 
Technische Überlegungen

DER IP-Schwindel (Technisch)

=> absolut "JEDER" Computer im Internet hat eine s.g. technische Adresse, die IP!

=> diese IP sollte nur einmal vorhanden sein (innerhalb des gesamten Wirkungsbereichs des Internets) und damit diesen eindeutig zuordnungsfähig machen.

=> die IP-Nummer ist also (rein technisch gesehen) eine Art "[/b]einmalige Telefonnummer[/b]" jedes im Netz eingeloggten Rechners!

=> nimmt nun Rechner "A" über das Netzwerk (das Internet) Zugriff auf eine Datei, die auf Rechner "B" liegt, kann "B" aufzeichnen "wer" (also Rechner "A") auf welche Datei zugegriffen hat! Es entsteht also somit eine Art "Einzelverbindungsnachweis", die man dann "User-Stats" nennt und "Besucher-Statistiken" mit meint.

Die IP-Nummer als Einzel-Erkennungsmerkmal besagte User-Stats, als "Einzelverbindungsnachweis:
Wenn Sie nun also auf die Seite "X1.land" gegangen ist, so wird in der dortigen LOG (Kurzbezeichnung für die automatische Mitschrift von Computervorgängen in einer gesonderten Datei) aufgezeichnet, dass nach Eingabe der Adresse "http://X1.land" der Besucher "123.456.789.17" (als Beispiel-IP) die Datei "index.htm" (welche immer aufgerufen wird, so man "nur" ein Verzeichnis in der Adresse angibt - keine direkten Dateinamen) geladen hat!

In dieser LOG steht aber NICHT drinnen, was in der, dem Besucher geschickten, Seite drinnen stand und welche Verknüpfungen damit ausgelöst wurden!

Ebenfalls steht in dieser Aufzeichnung NICHT drinnen, ob der Besucher die Seite angezeigt bekam und/oder diese wahrgenommen hat! So bietet sich der mögliche Fall, dass diese Seite in einem Fenster angezeigt wurde, das durch andere verdeckt war und/oder minimiert auf der Task-leiste lief!

Was auch nicht in der LOG aufgezeichnet wird, ist die Tatsache, dass in dem herunter geladenen HTML-Code (also der Seite 'index.htm') ein Bild dargestellt wurde, dass in Wirklichkeit nicht bei X1.Land lag, sondern bei (zum Beispiel:) "[...].de"!

Bei den Widerrum (um beim Beispiel zu bleiben, wird in der "UserStart" nur aufgezeichnet, dass der Besucher mit der IP-Nummer 123.456.789.17 am "so-und-so-vielten" um "so-und-so-viel-Uhr" das Bild BEISPIEL.JPG geladen hat!

Hier könnte man zwar nachvollziehen, dass es durch die Einbindung bei [...].land dazu gekommen ist, wird man aber niemals Gerichtstauglich vorschwindeln können.

Gleiches gilt nicht nur für eingebundene "Bilder", sondern auch bei allen anderen Dateiformaten, die man sich nur denken kann! Also auch bei HTML-Script und auch, wenn diese (zum Beispiel) eine AGB als HTML-Code ist!

Letzteres lässt dann tausende von Spielarten des "Missbrauchs" zu, für die man weder die Mithilfe von [...].land braucht, noch irgendeine andere Aktion vom Besucher dieser "Falle"

Diese "Verknüpfungen über mehrere Server" ist sogar durchaus und absolut üblich - gerade im Bereich der Banner- und Button- Werbung!

Aber wenn ich dies, gepaart mit dem geschickten Einsatz der "Frame-Technik" umsetze, kann ich (als Webmaster) durchaus den Eindruck hinterlassen, dass es gar keine Vermischung gäbe!


Gerade das (unter HTML-Programmierern weithin bekannte) Stichwort: "eingebettete Frames" wäre hierfür genau das richtige Einsatzmittel! Dabei bastele ich mir nun ein Frame-Set (so nennt man die Hauptseite, die bestimmt 'wo', 'in welcher Breite' und 'Höhe', 'welche' einzelnen HTML-Seiten dargestellt werden), das wie folgt aus sieht:
5 einzelne HTML-Seiten, in einem "Frame-Set" zusammengestellt, sähen dann also "so" aus, setzen sich aber in Wahrheit wir folgt zusammen:

111111111111111111111111111
111111111111111111111111111
222222222 33333333 444444444
222222222 33333333 444444444
222222222 33333333 444444444
555555555555555555555555555
555555555555555555555555555


Wenn man sich das nun hier vorliegende Zahlenfeld mal in EINER Farbe gleich dem Hintergrund vorstellt und die Nummern alle wieder auf NULL zurück setzt, ergibt sich wieder der Eindruck einer "homogene" Seite!

Doch in Wirklichkeit setzt sich diese Seiten nun aus der (Rosa) HTML-Seite "1"- Seite zusammen, der ab (beispielsweise) den ersten 200 pixeln dann die (dunkelblaue) HTML-Seite "2" folgt und vor die (rote) Seite "3" und dann der folgenden (dunkelgrauen) Seite "4" den Eindruck hinterlässt, dass sich aus den (in Wahrheit aufgeteilten) Seiten 2 und 3 und 4 ein Eindruck ableiten lässt, nachdem diese einzelnen HTML-Seiten nur ein Absatz seien!

Dann nur noch die (dunkelgrüne) Seite "5" unten ab 400 Pixeln (von oben gemessen) anhängen und fertig ist der Lack!

Stimme ich (als Seitenprogrammierer) nun alle 5 Seiten im Aussehen so gleichmäßig in der Farbe ab, benutze sogar noch "zerschnittene Bilder" (wobei ich zum Beispiel den oberen Bild-Abschnitt in den unteren Bereich der Seite "1" einbinde und den unteren Teil des gleichen Bildes dann als oberen Bereich der Seite 4) programmiere, so erhalte ich den Eindruck, dass dieses Bild -was nun in Wirklichkeit über 2 Seiten geht- EIN Bild ist, das auch auf EINER Seite dargestellt sei!

Doch in Wirklichkeit sind es aber 2 Seiten - und mehr (die auch auf verschiedenen Servern liegen dürfen) und sogar das vermeintliche "Bild" ist zerschnitten und lagert mit seiner oberen Fläche bei der Domain "A.de" und der unteren Bildfläche bei Domain "B.de"

Selbst wenn ich nun alle 5 Seiten des vor genannten Beispieles auf jeweils ANDERE Server verlagere und NUR das Frame-Set (also jene Datei, die den Aufteilungs-Code der 5 Seiten managed) auf meiner eigenen Domain liegt, ([Color:=red]ACHTUNG: ...und nun kommt der Knackpunkt[/color]) glaubt der Besucher dieser Seite noch immer, dass er AUF EINER - MEINER Seite gewesen sei!

Doch ICH kann nun (ganz ohne Probleme) belegen, dass die IP-Nummer 123.456.789.17 und zwar zur exakt gleichen Zeit auf den Servern der Seiten 1, 2, 3, 4 und 5 war (wo ja die Teile der Seiten und Bilder lagen) und dies obwohl DU (also eigentlich der vermeintliche Besucher) NIEMALS auf diesen Rechnern warst - bewusstermaßen!

[Wegen rechtlicher Bedenken (nicht bewiesene Tatsachenbehauptung) editiert - bitte NUBs beachten!] - modaction.sep
 
Strafrechtliche Erwägungen

[...]:
Die Staatsanwaltschaft München I hat vor einigen Tagen im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mitgeteilt, dass sie nunmehr von vorsätzlichem Betrug bei den Fällen ausgeht, bei denen in der so genannten Eingabemaske damit geworben wird, dass ein günstiges Probe-Abonnement (Schnupper-Abo, Tageszugang etc.) abgeschlossen werden kann, sich dann aber nur aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt, dass sich dieses Probe-Abonnement automatisch in ein dauerhaftes, kostenpflichtiges Abonnement umwandelt, sofern es nicht rechtzeitig gekündigt wird.
[...]

[Wegen rechtlicher Bedenken (nicht bewiesene Tatsachenbehauptung) editiert - bitte NUBs beachten! Im Übrigen kopierter Text ohne Beleg der ausreichenden Lizenzberechtigung für dieses Forum hier] - modaction.sep
 
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