Telefonwerbung: Ruhestörung am Abend

jupp11

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http://www.wdr.de/tv/markt/20061002/b_1.phtml
„Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern ist nur erlaubt, wenn der Verbraucher sein Einverständnis erklärt hat“, erläutert A. K. von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. In § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) heißt es: „Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt. Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen

* bei einer Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung nicht wünscht;


* bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung oder gegenüber sonstigen Marktteilnehmern ohne deren zumindest mutmaßliche Einwilligung;


* bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;


* bei einer Werbung mit Nachrichten, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.“
 
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