Taschengeldparagraf

AW: Taschengeldparagraf

Da gibt es meines Wissens keine festen Sätze. Im Zweifel entscheiden die Erziehungsberechtigten. Aus dem Bauch heraus sage ich mal, wenn es mehr als das Taschengeld eines Monats ist, dürfte es eng werden. Der Einkauf des Minderjährigen ist dann von der Genehmigung der Erziehungsberechtigten abhängig.
 
AW: Taschengeldparagraf

BGB schrieb:
§ 110
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.
Daraus folgt es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, was tatsächlich geschah, etwa nach Konfirmation/Kommunion taucht jemand im PC-Laden auf und nimmt einen Rechner für 1000 € mit.
Der Vertrag ist gültig, wenn die Mittel ihm für dien Zweck überlassen wurden ("Nimm das ganze Geld und kauf Dir den PC.")

Gleiche Geschichte aber vorher: "Das Geld wird aufs Sparkonto gepackt für die Zukunft" Minderjähriger denkt nicht daran und plündert die Sparbüchse, bevor das Geld aufs Konto wandert. Dann hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der späteren Genemigung der Erziehungsberechtigten ab.
Lehre: Geschäftsleute sollten sich mit Vorsicht solchen Verkäufen nähern.
Bis 50 € ist eine "Taschengeld-Vermutung" eher gegeben, Risiko beim Verkäufer wenn es nicht stimmt, schließlich braucht er den Vertrag ja nicht zu machen.
 
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