T-Com, verkürzte Speicherung der Verbindungsdaten

gueder

Frisch registriert
Mein Problem ist, ich habe die verkürzte Speicherung bei T-Com, Dialereinwahl war am 25. und 26.1.04 für 57 Euro netto. Drittanbieter: BT Germany. Auf Anfrage dort gab es einen kostenlosen EVN.

Rufnummer an besagten Tagen: 090090000XXX

Die letzten drei Ziffern könne man nicht nennen, da ich den gekürzten EVN vom Telefonnetzbetreiber (T-Com) habe.

So kann ich nicht mal den Hashwert feststellen o. dgl.

Anruf bei T-Com. Dort sagte man mir, ein rückwirkender EVN sei möglich, koste aber 13 Euro. Nun, da hab ich nun keine Lust noch mehr Geld zu verlieren und wollte hier mal nachfragen, ob jemand ähnliche Erfahrung gemacht hat und ob ein Telefonnetzbetreiber für einen rückwirkenden EVN soviel Geld verlangen darf.

Gruß
Gueder
 
gueder schrieb:
Anruf bei T-Com. Dort sagte man mir, ein rückwirkender EVN sei möglich, koste aber 13 Euro.

Wenn die T-Com zugibt, dass das geht, dann solltest Du bei BT um die Aufschlüsselung der Verbindungsdaten nach § 16 TKV bitten. Nebenbei sollten die natürlich auch die Dokumentation der vorgenommenen Prüfung mit auf den Weg geben.

Ersteres ist bei Einwendungen grundsätzlich fällig - unabhängig von der Art und Weise der Rechnungsstellung. Die technische Prüfung muss die BT auch auf die Einwendung hin vornehmen lassen, jedoch die Dokumentation muss erst rausgerückt werden, wenn Du darum bittest. Eine echte Dokumentation zu einer technischen Prüfung, wie sie nach § 16 TKV spezifiziert ist, hat hier im Forum allerdings noch niemand zu Gesicht bekommen...
 
@gueder

Du kannst natürlich auch abkürzen. Aller Wahrscheinlichkeit nach wurdest Du nämlich von der 0900900001300 betroffen. Dieses Thema wird hier bereits diskutiert: http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=4119

Lass die Lastschrift der T-Com wieder zurück gehen, bezahle nur den unstrittigen Teil (Mehrwertsteuer beachten) und zeige der T-Com in einem Widerspruchschreiben Deine Einstellung an.
Behaupte doch einfach mal, dass es diese Nummer gewesen sei (es kommt ohnehin keine andere in Frage) - dann wird die T-Com kostenlos selbst nachschauen und feststellen, dass Du Recht hast. Man wird die Position ausbuchen und im Anschluss bekommst Du keine weitere Rechnung von BT/Nexnet - das Problem ist dort nämlich längst erkannt und die Gefahr von da aus gebannt.

Es kommt nur darauf an, aus der T-Com-Rechnug heraus zu kommen. Schreibe in Deinem Widerspruch, dass es sich um die o. g. Nummer handelt und für eine Dialereinwahl damit keine Registration bei der RegTP vorliegt - somit besteht kein Zahlungsanspruch.

Warum ich mir hier so sicher bin, möchte ich nicht posten. Aber Du, "gueder", hast nichts zu verlieren sondern die Möglichkeit mit diesem Tip Dein Geld behalten zu können.

Sollte tatsächlich eine andere BT-Nummer im Spiel sein, dann wird Dir die T-Com das sicherlich mitteilen. Wenn sie auf dem Standpunkt gelangen, dass es sich auch nicht zwingend um eine Dialereinwahl handelt, dann wäre das ein Denkfehler. Die Nummerngasse 09009 ist ausschließlich für Dialer vorbehalten und wenn jemand diese Nummer für Telefonie hernehmen würde, wäre das genauso fehlerhaft und der Vertragsschluss somit nichtig.
 
haudraufundschluss schrieb:
Eine echte Dokumentation zu einer technischen Prüfung, wie sie nach § 16 TKV spezifiziert ist, hat hier im Forum allerdings noch niemand zu Gesicht bekommen...

genau diese Frage wollte ich auch einmal stellen .... Gibt´s dieses Ding namens Prüfprotokoll eigentlich? Ich habe von einer technischen Prüfung bisher nur in Gerichtsurteilen gelesen, die über mehrere tausend € gingen.

Ich habe auch eine Vermutung, warum das so ist. In meinem eigenen Fall wurde mir eine "technische Vollprüfung" für € 400-500 angeboten. Und wenn wirklich nachgewiesen werden muß, daß die "Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der allgemeine Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht" wurde (§ 16 TKV), dann bedeutet das in der Tat größeren Aufwand. Das ist nur - und auch erst - bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung um höhere Summen sinnvoll.

Wenn ich damit richtig liege, stellt sich natürlich noch die Frage, wer die Kosten letztlich zu tragen hat - der beweispflichtige Anbieter oder der jeweilige Prozeßverlierer. Ist - wie ich vermute - letzteres der Fall, dann ist das ein sehr zweischneidiges Mittel, das man nur einsetzen sollte, wenn man wirklich gute Karten hat. Dann allerdings ist es sehr zugkräftig, da die Telekom den Kostenaufwand vermeiden wollen wird.

Übrigens heißt das auch, daß ein Prüfprotokoll nur dann angefordert werden kann und sollte, wenn Zweifel an der technischen Richtigkeit der Verbindungen bestehen, - also nicht im normalen Dialerfall, wo ja nicht die Verbindung selbst bestritten wird, sondern der willentliche Vertragsabschluß! (Auch wenn einige Gerichte das schon etwas freier interpretiert haben.)

@ gueder:
du kannst der Telekom auch noch ein paar Urteile zum kostenlosen EVN zitieren:
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/lgberlin020703.htm
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/agberlinwedding080903.htm
 
Es gibt im Gesetzestext zumindest Anhaltspunkte, was diese technische Prüfung beinhalten muss und damit ist klar, dass sie fast ausschließlich von der Telekom vorgenommen werden kann. Den von Dir genannten Preis höre ich zum ersten Mal, aber genau das habe ich auch vermutet: Die Kosten für eine technische Prüfung müssen wohl deutlich über den Forderungen liegen und deswegen probiert man´s ohne. Denkbar ist auch, dass die Prüfprotokolle sehr viel häufiger Abrechnungsfehler zu Tage fördern würden, als den Netzbetreibern lieb ist.
 
vertippt nochmal ! ähm

als zielrufnummer wurde von Nexnet folgendes übermittelt:

0900 9000019XXX (habe im ersten Thread zwei Ziffern vergessen)

könnte also schon möglich sein, dass man die XXX mit 300 ersetzen kann und wenn dieser Dialer nicht registriert ist, dann kein Zahlungsanspruch.

T-Com hat mir gestern telefonisch mitgeteilt, ich solle die Lastschrift zurückziehen und T-Com würde dann die eigenen Posten nochmals einziehen, ohne die des Drittanbieters.
 
haudraufundschluss schrieb:
Eine echte Dokumentation zu einer technischen Prüfung, wie sie nach § 16 TKV spezifiziert ist, hat hier im Forum allerdings noch niemand zu Gesicht bekommen...

Doch, das ist allerdings schon viele Jahre (7-10) her. Damals haben meine Eltern eine Telefonrechnung von rund 3500,- DM über 2 Monate gehabt. Und waren davon noch 2 Wochen in Urlaub.

Die ganze Geschichte mit Einspruch, technischer Prüfung, Antrag eines Einzelverbindungsnachweises, Zuweisung einer neuen Telefonnummer (die alte hing noch an einer analogen Vermittlungsanlage, die keine EVNs generieren konnte), längeren Verhandlungen unter Einschaltung eines Anwalts will ich hier nicht erzählen.

Die Dokumentation der technischen Prüfung sah relativ unspektakulär aus, IIRC waren das nur ein paar Seiten aus einem Typenraddrucker. Die dürften inzwischen aber den Weg allen Irdischen gegangen sein. :-)
 
Re: vertippt nochmal ! ähm

gueder schrieb:
als zielrufnummer wurde von Nexnet folgendes übermittelt:

0900 9000019XXX (habe im ersten Thread zwei Ziffern vergessen)

könnte also schon möglich sein, dass man die XXX mit 300 ersetzen kann und wenn dieser Dialer nicht registriert ist, dann kein Zahlungsanspruch.

T-Com hat mir gestern telefonisch mitgeteilt, ich solle die Lastschrift zurückziehen und T-Com würde dann die eigenen Posten nochmals einziehen, ohne die des Drittanbieters.


Für den Fall, dass nexnet jetzt erklärt, sie könne nicht mehr sagen: http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=4505

Über den Call Data Record bei dem nächsten Anbieter auf den die verkürzte Nummer zeigt, kommt man weiter. Das muss nexnet leisten, wenn sie Geld von Dir will.
 
jurist

tag,

besteht denn ein rechtlicher anspruch auf einen rückwirkenden vollständigen EVN ? Soweit ich erfahren habe, "darf" der Netzbetreiber die Daten neuerdings Speichern, von "muss" lese ich da aber nichts ?!

Nexnet teilte mir zuerst per Mail mit, wenn beim Netzbetreiber (T-Com) unverkürzte Speicherung, dann könne man ebenfalls die Daten nur unverkürzt liefern.

Gruß
Gueder
 
Re: jurist

gueder schrieb:
tag,

besteht denn ein rechtlicher anspruch auf einen rückwirkenden vollständigen EVN ?

Grundsätzlich ja, aber es kann nicht mehr verlangt werden, als tatsächlich vorhanden ist. vgl.: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkv_1998/__16.html

gueder schrieb:
Soweit ich erfahren habe, "darf" der Netzbetreiber die Daten neuerdings Speichern, von "muss" lese ich da aber nichts ?!

Das ist richtig, kein "Muss". Aber damit ist die Ausrede Datenschutz abgeschnitten.

gueder schrieb:
Nexnet teilte mir zuerst per Mail mit, wenn beim Netzbetreiber (T-Com) unverkürzte Speicherung, dann könne man ebenfalls die Daten nur unverkürzt liefern.

Bitte hier erst lesen: http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=4505

Den Text habe ich erarbeitet, weil ich das Verhalten der nexnet am eigenen Fall erfahren habe. Die Daten sind da. Zumindest sind sie zu rekonstruieren.
 
@ gueder
ganz richtig: die Telekom muß nicht speichern, - aber sie tut es! Denn in ihren AGB für die Mieter der Mehrwertnummern heißt es (Punkt 8.3):
Die Höhe der Anbietervergütung mindert sich bei Forderungsausfällen auf der Anruferseite wie folgt: Die T-Com stellt den tatsächlichen prozentualen Forderungsausfall fest, der auf die aus den Verbindungsdaten ermittelte Anbietervergütung ... entfällt ...
... wie sollte sie das können, wenn nicht ... Es ist eine lustige Erfahrung, wenn man denen das mal zitiert :lol: :lol: :lol:

Auch bei der BT (wenn es deren Nummer war) wird sich wohl ähnliches finden.

@ anonymer Gast
mich würde es interessieren, wie das Ganze ausgegangen ist. Vor allem auch die Kostenfrage (für die Prüfung, aber auch die Anwaltskosten).
 
Aus einem Schreiben von dtms an intrum justitia, dass mir in Kopie vorliegt:

Die dtms AG ist Betreiber eines Verbindungsnetzes, welches dem Anrufer aus einem öffentlichen Telekommunikationsnetz über eine virtuelle Service-Rufnummer mit physikalisch existierenden Zielrufnummern verbindet. Uber das dtms-Netz werden Aufzeichnungen über den Zeitpunkt, die Länge des Gesprächs und die Tarifierung erzeugt, jedoch nicht über die Teinehmernummer des Anrufers aus dem öffentlich zugänglichen Netz des Teilnehmernetzbetreibers, z.B. der Deutschen Telekom AG.
Vor Erstellung jeder Gesprächsdokumentation, eines Call Data Record (CDR), wird uns die Anrufer-Teilnehmernummer durch den Teilnehmernetzbetreiber über eine Hardware-Schnittstelle mitgeteilt. Dies entspricht der vom Gesetzgeber in §§ 34, 35 und 39 TKG normierten Vorgehensweise, die für alle Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen verbindlich ist.
Zur Erstellung dieser CDR nutzt dtms Systeme, Verfahren und technische Einrichtungen zur Tarifierung zeitabhängiger Verbindgungen, die durch regelmäßige technische Kontrollen überprüft werden und in Bezug auf die Abrechnungsgenauigkeit gem. § 5 TKV linzensiert sind.


Gruß wibu
 
@ Wibu

Ausführliche zum CDR http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=4505

mit besonderem Hinweis auf die AGB der dtms (Link ist dort eingefügt), wonach die dtms Verbindungsdaten speichert, eine Einschränkung kann ich dabei nicht erkennen.

XIII. Speicherung von Verbindungsdaten

1) Soweit nach der Art der Service-Rufnummer Verbindungsdaten bei dtms anfallen, werden diese grundsätzlich nach Ablauf einer Frist von 6 Monaten nach Rechnungsversand gelöscht, wenn der Kunde nicht die sofortige Löschung nach Rechnungsversand beantragt hat.

(2) Hat der Kunde gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte Einwendungen erhoben, ist dtms berechtigt, die Verbindungsdaten bis zur endgültigen Klärung der Einwendung zu speichern.

(3) Sind die Verbindungsdaten nach Ablauf der in Ziff. XIII. Abs. 1 genannten Frist oder auf Antrag sofort gelöscht worden, ist dtms insoweit von der Pflicht zur Vorlage dieser Daten zum Beweis der Richtigkeit der Entgeltrechnung befreit.
 
@ Jurist

mit besonderem Hinweis auf die AGB der dtms (Link ist dort eingefügt), wonach die dtms Verbindungsdaten speichert, eine Einschränkung kann ich dabei nicht erkennen.

Ich sehe auch keine Einschränkung. Fazit: Wer seine Daten nicht speichert, ist selbst schuld.

Gruß wibu
 
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