Skimming - BGH stärkt Rechte der Geschädigten

Rüdiger Kunz

Forenveteran
BGH stärkt Verbraucher bei Bankkarten-Missbrauch

30.11.2011, 07:44 Uhr | AFP



AFP schrieb:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Verbrauchern beim Missbrauch ihrer Bankkarten an Geldautomaten erheblich gestärkt. Banken müssen ab sofort nachweisen, dass missbräuchliche Abhebungen mit der Originalkarte erfolgte, um von Konteninhabern Schadenersatz fordern zu können, wie der BGH in einem nun verkündeten Urteil (AZ: XI ZR 370/109) entschied.

Skimming ist keine Fahrlässigkeit

Das Gericht verwies zur Begründung darauf, dass nur beim Abheben mit der Originalkarte davon ausgegangen werden kann, dass Karte und Geheimnummer fahrlässig gemeinsam aufbewahrt worden waren.

Nicht von Fahrlässigkeit ausgegangen werden könne hingegen beim sogenannten Skimming, wenn die Täter Kopien der Karten herstellen.

Knackpunkt Aufbewahrung von PIN und Karte

Der BGH entschied überdies, dass Klauseln, wonach Konteninhabern bis zum Eingang der Verlustmeldung nur mit maximal 50 Euro haften, auch bei "schuldhafter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten" gelten. Der Kunde muss in diesem Fall also auch nicht mehr Geld zahlen, wenn er Karte und PIN zusammen im Portemonnaie aufhebt.

Geld durch Kartenkopie abgehoben

Im aktuellen Fall waren vom Konto des Beklagten unter Nutzung seiner PIN in einer Nacht sechs Mal je 500 Euro abgehoben worden. Die Bank war deshalb der Ansicht, der Mann habe Karte und PIN gemeinsam aufbewahrt und damit seine Sorgfaltspflicht verletzt.

Laut BGH spricht zwar der "erste Anschein" für diese Annahme. Dies gelte aber nicht, wenn das Geld mit einer ohne Kenntnis des Inhabers gefertigten Kartenkopie abgehoben wurde. Die Bank müsse deshalb den Einsatz der Originalkarte beweisen.
 
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