Angenommen Person A entsperrt maximal ein Handy pro Kunde und das im Kundenauftrag! (insgesamt um die 200 Stück)
Die Handys wurden mit entsprechenden Unlock Geräten entsperrt. Hierzu wurde Software verändert oder codes ausgelesen und dann in das Handy eingegeben.
Person A wird nun folgendes vorgeworfen:
§17 abs 2 nr 2 UWG Geheimnishehlerei
§106 abs 1 08abs 1 gewebl. Urheberrechtsverletzungen
§202a Stgb ausspähen von daten
§202c vorbereitung des ausspähen von daten
§263 a STgb Computerbetrug
§269 Stbg Fälschung beweiserheblicher Daten
§270 Täuschung im Rechtsverkehr bei datenverarbeitung
§303a Abs.1 Stgb Datenverändeung
Hat sich Person A nun strafbar gemacht?
Es gibt bisher nur Urteile wo Prepaid Pakete aufgekauft und entsperrt wieder weiter verkauft wurden?
Die Handys wurden mit entsprechenden Unlock Geräten entsperrt. Hierzu wurde Software verändert oder codes ausgelesen und dann in das Handy eingegeben.
Person A wird nun folgendes vorgeworfen:
§17 abs 2 nr 2 UWG Geheimnishehlerei
§106 abs 1 08abs 1 gewebl. Urheberrechtsverletzungen
§202a Stgb ausspähen von daten
§202c vorbereitung des ausspähen von daten
§263 a STgb Computerbetrug
§269 Stbg Fälschung beweiserheblicher Daten
§270 Täuschung im Rechtsverkehr bei datenverarbeitung
§303a Abs.1 Stgb Datenverändeung
Hat sich Person A nun strafbar gemacht?
Es gibt bisher nur Urteile wo Prepaid Pakete aufgekauft und entsperrt wieder weiter verkauft wurden?