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SZ schrieb:Firma prellt Tausende Telefon-Sex-Kunden
„Sex ohne 0190-Kosten“. Mit diesem Slogan in Inseraten gelang es einer Münchner Firma, Tausende Kunden um erhebliche Beträge zu prellen. Denn wer die im Inserat angegebene 20-stellige Nummer anwählte, wurde unbemerkt ins afrikanische Guinea verbunden. Rund 4,3 Millionen Euro Umsatz machte die Firma in nur wenigen Monaten mit dem Trick. Der Schwindel flog erst auf, als sich die beiden an dem einträglichen Geschäft beteiligten Firmen gegenseitig am Zivilgericht verklagten. Aus den umfangreichen Schriftsätzen der Anwälte schloss der Richter messerscharf auf ein Betrugssystem und reichte die Akten gleich an die Staatsanwaltschaft München I weiter. Die warnt nun eindringlich vor solchen Angeboten. Die Ermittlungen in dem Fall, der bereits 41 Aktenordner füllt, dauern noch an. alek
So bin ich darufgekommen:Berlin, den 12. Februar 2003
Staatsanwaltschaft München
Prielmayerstr. 5
80335 München
Fax (0 89) 55 97-41 31
Strafanzeige wegen Betrugs bzw. Geldwäsche
Anlage: Tatbestand des Urteils des LG München I Az. 5HK 0 19188 / 01
Sehr geehrte Damen und Herren,
anliegendes Urteil des Landgerichtes München I Az. 5HK 0 19188 / 01 vom 10. Januar 2003 lege ich Ihnen auszugsweise in einer zur Veröffentlichung bestimmten Form vor. Aus dem Sachverhalt des Urteils ergibt sich, dass die Klägerin ihren Endkunden in Deutschland Telfongespräche angeboten hat, die nach Guinea (Afrika) vermittelt werden sollten, tatsächlich aber in Deutschland aufliefen. Dafür kassierte die Klägerin gleichwohl Gebühren, für Auslandsgespräche. Darin sehe ich eine Täuschung des Endkunden, der daraufhin verfügte und auch einen Schaden dadurch erlitt, indem er nicht das beworbene Produkt erhielt.
Aus dem Sachverhalt es Urteils kann ich nicht erkennen, ob die Beklagte mit Wissen und Wollen als Mittäterin der Klägerin gehandelt hat. Jedenfalls hat sie für die Klägerin die aus der Vortat erlangte Forderung eingezogen und damit das Entgelt verschafft bzw versucht die Forderung einzuziehen und zu verschaffen. Damit ist meines Erachtens § 261 Abs. 2 StGB erfüllt. Ob eine Strafbarkeit wegen Beteiligung an der Vortat aussscheidet müssen Ihre Ermittlungen ergeben, da das aus dem landgerichtlichen Urteil nicht zweifelsfrei festzustellen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Der Jurist
Anlage 6 Seiten = http://www.jurpc.de/rechtspr/20030058.htm
Counselor schrieb:Betroffen ist die Prompt Telekom. Diese wurde bereits wegen 0190 Rückruftricksereien von der Telekom abgemahnt und von der RegTP mit der Androhung weiterer Zwangsmaßnahmen bedacht.
Über die Dummheit der Prompt, mit der Guinea Sache noch vor Gericht zu ziehen, habe ich mich damals schon gewundert.