Schadensersatzpflicht von Telekommunikationsdienstleistern?

TSCoreNinja

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Liebe Forenmitglieder,

ich bin soeben beim Stoebern in juristischen Texten ueber etwas gestossen, was ich fuer eine rechtliche Grundlage fuer eine Schadensersatzpflicht der grossen Telekommunikationsunternehmen halte, die ja immer nur die Nummern weitervermieten und alle Schuld an Missbraeuchen von sich weisen. Es geht dabei um
§40 Telekommunikationsgesetz schrieb:

Ein Blick in §41 laesst vermuten, dass die TKV u.a. daraufhin erlassen wurde. Stellt die TKV wirklich eine solche erlassene Rechtsverordnung dar?

Als Beispiel: Wie aus dem Thread BT rechnet Internet Clearing Dialer ab hervorgeht, duerfte meiner Einschaetzung nach BT zumindest fahrlaessig handeln, wenn die Nummer 0193-59130 heute noch nicht abgeschaltet ist.

[Einfuegung um 17:05]
Wenn ich das richtig verstehe, koennte ich doch auch die RK Medien Verlags GmbH, die in meinem Fall letztverantwortlicher fuer die Rufnummer war, auf Schadenersatz regresspflichtig machen, und der meine Portokosten fuer die Einschreiben gegen die Telekom aufs Auge druecken? Welche sonstigen Kosten? Entfernung des Dialers? Beweissicherung? Andererseits sagt Katzenhai im Thread Aufwandsentschaedigung fuer Verteidigung , ein solcher Anspruch bestehe nicht. Wo ist der Denkfehler (vermutlich in meinem limitierten juristischen Verstaendnis; -)? Oder ist dieser Ansatz bisher uebersehen worden?
[/Einfuegung]

@Juristen, sehe ich das falsch? Wann handelt ein Unternehmen fahrlaessig? Immerhin heisst es nicht grob fahrlaessig, d.h. der Nachweis duerfte etwas einfacher sein.


Gruesse,
TSCoreNinja
 
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