Rufnummernsperre darf nichts kosten

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Eddy schrieb:

Die Verbraucherzentrale bezieht sich auf die


Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)


DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
[....], in Erwägung nachstehender Gründe, [ ... ] HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
[...]
Artikel 10 Absatz 2:
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Unternehmen, denen Verpflichtungen nach den Artikeln 4 [ Anm.: Bereitstellung des Zugangs an einem festen Standort ], 5 [ Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse ], 6 [ Öffentliche Münz- und Kartentelefone ] und 7 [ Besondere Maßnahmen für behinderte Nutzer ] und nach Artikel 9 Absatz 2 [ Sozialtarife ] auferlegt sind, die in Anhang I Teil A aufgeführten besonderen Einrichtungen und Dienste bereitstellen, damit die Teilnehmer ihre Ausgaben überwachen und steuern und so eine nicht gerechtfertigte Abschaltung des Dienstes vermeiden können. [....]

Artikel 38 - Umsetzung
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 24. Juli 2003 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 25. Juli 2003 an.

ANHANG I
BESCHREIBUNG DER EINRICHTUNGEN UND DIENSTE IM SINNE VON ARTIKEL 10 (AUSGABENKONTROLLE)

Teil A: Einrichtungen und Dienste im Sinne von Artikel 10
[...]
b) Selektive Sperre abgehender Verbindungen, ohne Entgelt
Eine Einrichtung, mit der der Teilnehmer auf Antrag beim Telefondienstanbieter abgehende Verbindungen bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann.


Der Bundesgerichtshof zur Frage, ob eine (noch) nicht in deutsches Recht umgesetzte EU-Richtlinie beachtlich sei:

| Adressat des Umsetzungsgebots sind nicht allein die gesetzgebenden
| Körperschaften. Vielmehr obliegt es allen Trägern der öffentlichen
| Gewalt in den Mitgliedstaaten, die zur Erfüllung der Umsetzungsver-
| pflichtung erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Art. 5 EGV). Dies gilt
| im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch für die Gerichte; sie haben das
| nationale Recht im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie
| auszulegen (ausdrücklich EuGH, Urt. v. 10.4.1984, Rs. 14/83, Slg. 1984,
| 1891 = NJW 1984, 2021, 2022; neuerdings EuGH, Urt. v. 18.12.1997
| - C-129/96, WRP 1998, 290, 293 Tz 40 - Inter-Environnement
| Wallonie/Région wallonne, m.w.N.).
| (...) Der Senat hält es indessen beim gegenwärtigen Stand der Rechts-
| entwicklung für geboten, die Richtlinie 97/55/EG [Vergleichende Werbung]
| auch schon vor Ablauf der 30-monatigen Umsetzungsfrist zu berücksichtigen.
( Aus: BGH - Urteil vom 05.02.98 (I ZR 211/95) )

Umso mehr muß eine Richtlinie 14 Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist beachtlich sein.

Wenn also z.B. wegen der Mehrwertnummern-Sperrkosten geklagt würde ( etwa auf Rückerstattung seit 25.7.2003 gezahlter Sperrbeträge), dann müßte das (derzeit) geltende Recht vom entscheidenden Gericht unter Berücksichtigung der Richtlinie 2002/22/EG ausgelegt werden. Jede gesetzliche Vorschrift, wonach für die Dienstleistung "Sperrung von Mehrwertnummern" die Forderung eines Entgelts berechtigt wäre, müßte deshalb einschränkend dahingehend ausgelegt werden, daß ein solches Recht jedenfalls nicht den in der Richtlinie genannten Festnetzanschluß-Anbietern, Auskunftsdiensten, usw. zustehen soll ( nicht erfaßt: Mobilfunk-Anbieter usw. )

gal.
 
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