Counselor
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Das Amtsgericht Cottbus - Az. 38 C 278/04 - hat folgendes entschieden:
Aufgrund des exakt gleichen Sachverhaltes hat das LG Darmstadt -5 T 705/04- das exakte Gegenteil entschieden:
http://www.winfakten.de/agcottbus/08032005.html1) Eine Zahlung wirkt nur dann schuldbefreiend, wenn sie in endgültiger Befriedigungsabsicht geleistet wird.
2) Die Befriedigungswirkung einer Zahlung an den Gerichtsvollzieher entfällt rückwirkend, wenn dieser die Zahlung zurück erstattet.
Aufgrund des exakt gleichen Sachverhaltes hat das LG Darmstadt -5 T 705/04- das exakte Gegenteil entschieden:
http://www.winfakten.de/agcottbus/5t70504.html1) Zahlung an den Gerichtsvollzieher in der Zwangsvollstreckung bewirkt Erfüllung
2) Der materiell-rechtliche Einwand der Erfüllung ist in der Zwangsvollstreckung nur dann zu berücksichtigen, wenn er unstreitig steht.
3) Der Gläubiger muß sich beim Gerichtsvollzieher über die behauptete Erfüllung erkundigen. Tut er dies nicht, so ist sein Bestreiten unbeachtlich.