Re: Rückerstattung der abgebuchten Gebühr (Matlockdialer ...
uwe317 schrieb:
Ich habe die Telekom am 24.03.04 auf Rückerstattung einer nicht gerechtfertigten Abbuchung verklagt.
Soweit ich weiß, mußt Du als Kläger dann sämtliche Tatsachen beweisen, auf deren Grundlage Dir Dein eingeklagter Rückerstattungsanspruch zustehen soll. Ob es dazu ausreicht aufzuzeigen, daß die Telekom Deine Zahlungen nur möglicherweise ohne rechtlichen Grund erlangt hat, kann ich nicht sagen.
uwe317 schrieb:
In dem letzten Schreiben der Telekom an das Gericht behauptet sie: " eine heimliche Installation bzw. Aktivierung des Dialers ist ausgeschlossen".
Wenn Du auf Rückerstattung wegen fehlender Berechtigung klagst, dann mußt eigentlich Du beweisen, daß 1. ein Vertragsschluß, d.h. eine bewußte und gewollte Bestellung ausscheidet, und daß 2. auch ein Nutzungsersatzanspruch ( auf Herausgabe des Nutzwerts vertragslos erlangter Leistungen) ausgeschlossen ist.
Wenn dagegen umgekehrt irgendjemand Dich auf Zahlung von 30 Euro verklagt, dann trägt derjenige die Beweislast: wenn T behauptet, daß Du 1. mit einem A einen Vertrag (über die Erbringung einer Dienstleistung XXX gegen Vergütung 30,- Euro) geschlossen hast, und daß 2. A gegen Dich ein Forderungsrecht in Höhe 30,- Euro erlangt hat, weil die angeforderte Vertragsleistung XXX erbracht wurde, und daß 3. dieses (vertraglich begründete) Forderungsrecht von A gegen Dich von A an T abgetreten wurde - dann muß T alle diese Tatsachen beweisen.
( Bei reinen Telekommunikations-Sprachverbindungsdienstleistungen läßt man zum Nachweis von 2.) die (EVN-Dokumentation der) Tatsache genügen, daß auf eine vom Kundenanschluß aus erfolgte Netzeinwahl hin eine (Sprach-)Verbindung hergestellt und aufrechterhalten wurde. Dies wird damit begründet, daß nach der allgemeinen Lebenserfahrung dann auch die (eigentlich zu beweisende) Tatsache einer bestellt erbrachten Vertragsleistung (TK-Sprachverbindung) den Anschein der Erwiesenheit für sich in Anspruch nehmen kann.
Bei Mehrwert-Dienstleistungen verkompliziert sich die Rechtslage: zunächst wäre zu klären, daß ein Mehrwertvergütungsanspruch nicht aus einer Erbringung rein technischer Telekommunikations-Leistungen ( Herstellung und Aufrechterhaltung von TK-Verbindungen ) resultiert, sondern aus der zusätzlichen Erbringung der "eigentlichen" Dienstleistung (worin auch immer die bestehen mag). Dies führt dann zu der Schwierigkeit, daß der "eigentliche" Diensteanbieter den Vertragsschluß mit dem Computernutzer samt Vertragsinhalt zu belegen hätte, aus dem er seinen gesonderten Vergütungsanspruch herleiten möchte.
Nach sich langsam durchsetzender Ansicht genügt es für den Mehrwertdienste-Anbieter zum Nachweis eines vertraglich begründeten Forderungsrechts aber nicht, die Tatsache einer technischen Verbindung zwischen Kundenanschluß und Mehrwertnummern-Anschluß zu beweisen (etwa per schlichtem EVN). Denn es gibt keinen verläßlichen Erfahrungssatz der Art, daß mit der Tatsache einer hergestellten Verbindung zwischen einem TK-Anschluß und einem unter einer (Dialer-)Mehrwertnummer betriebenem Anschluß zugleich auch die Tatsache einer bewußten und gewollten Einigung über die Erbringung bestimmter, über die reine Verbindungsleistung hinausreichender Dienste zu individuell vereinbarten Bedingungen erwiesen wäre. )
uwe317 schrieb:
Neben dem zuvor zitierten Quatsch der Telekom hat sie immerhin geschrieben: "Wenn die Rücknahme der Registrierung bestandskräftig geworden ist, erstattet ...... Entgeltforderung selbstverstänlich zurück".
(Spätestens) Dann hättest Du ja den Nachweis erbracht, daß die Telekom Deine Zahlung unberechtigt erlangt hätte. Ob die Aussetzung des Verfahrens jedoch gerechtfertigt ist, weil schließlich nicht erst bei Rücknahme der Registrierung auf eine Unrechtmäßigkeit der Zahlungsforderung erkannt werden kann (und umgekehrt!), erscheint mir etwas zweifelhaft.
gal.