Mindolluin
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Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem den Beteiligten heute bekannt gegebenen Beschluss das Einschreiten der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gegen die Versendung unerwünschter Werbefaxe für rechtmäßig erklärt.
Der Antragsteller ist Geschäftsführer u.a. eines in Großbritannien gegründeten Unternehmens, das durch Faxe mit Titeln wie "Zigaretten und Medikamente billiger!" oder "Aufgedeckt: Billigprodukte sind häufig Qualitätsware" für den Faxabruf von entsprechenden Informationen unter 0900er-Mehrwertdiensterufnummern wirbt. Der Abruf derartiger Faxe kostet 1,99 € pro Minute und kann über 30 Minuten in Anspruch nehmen. Aufgrund zahlreicher Verbraucherbeschwerden über diese unverlangt zugesandten Werbefaxe forderte die Regulierungsbehörde sowohl den Antragsteller persönlich als auch das von ihm geführte Unternehmen auf, die Versendung derartiger Werbefaxe zu unterlassen, wenn hierfür keine Einverständniserklärung der Empfänger vorliege, und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes an.
Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Köln nun abgewiesen. Das Gericht geht dabei - ebenso wie die Regulierungsbehörde - davon aus, dass die Versendung der Faxe ohne nachgewiesenes Einverständnis des Empfängers nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig sei und dass der Antragsteller das Vorliegen der erforderlichen Einverständniserklärungen nicht nachgewiesen habe. Die Behörde dürfe im Rahmen der Nummernverwaltung auch bei Verstößen gegen Vorschriften des UWG einschreiten. Der Antragsteller könne schließlich als Geschäftsführer des Unternehmens persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.
Az.: 11 L 765/05
Quelle: http://www.vg-koeln.nrw.de/presse/pressem/2005/p050711.htm
Gruß,
Mindolluin
Der Antragsteller ist Geschäftsführer u.a. eines in Großbritannien gegründeten Unternehmens, das durch Faxe mit Titeln wie "Zigaretten und Medikamente billiger!" oder "Aufgedeckt: Billigprodukte sind häufig Qualitätsware" für den Faxabruf von entsprechenden Informationen unter 0900er-Mehrwertdiensterufnummern wirbt. Der Abruf derartiger Faxe kostet 1,99 € pro Minute und kann über 30 Minuten in Anspruch nehmen. Aufgrund zahlreicher Verbraucherbeschwerden über diese unverlangt zugesandten Werbefaxe forderte die Regulierungsbehörde sowohl den Antragsteller persönlich als auch das von ihm geführte Unternehmen auf, die Versendung derartiger Werbefaxe zu unterlassen, wenn hierfür keine Einverständniserklärung der Empfänger vorliege, und drohte ihm für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes an.
Den hiergegen gerichteten Antrag des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht Köln nun abgewiesen. Das Gericht geht dabei - ebenso wie die Regulierungsbehörde - davon aus, dass die Versendung der Faxe ohne nachgewiesenes Einverständnis des Empfängers nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig sei und dass der Antragsteller das Vorliegen der erforderlichen Einverständniserklärungen nicht nachgewiesen habe. Die Behörde dürfe im Rahmen der Nummernverwaltung auch bei Verstößen gegen Vorschriften des UWG einschreiten. Der Antragsteller könne schließlich als Geschäftsführer des Unternehmens persönlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Gegen diesen Beschluss kann der Antragsteller binnen zwei Wochen Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.
Az.: 11 L 765/05
Quelle: http://www.vg-koeln.nrw.de/presse/pressem/2005/p050711.htm
Gruß,
Mindolluin