Referentenentwurf: Stellungnahme gewünscht

dvill

Aktiv
Es wird weitergewurschtelt in jährlich wiederkehrenden Versuch, die Missbrauchsmöglichkeiten der angeblichen Mehrwertdienste eindämmen zu wollen.

Die bekannte Halbherzigkeit der Umsetzung wird den Bestand dieses Forums auf Dauer sichern.

Dietmar Vill
 
dvill schrieb:
Die bekannte Halbherzigkeit der Umsetzung wird den Bestand dieses Forums auf Dauer sichern.

... ebenso die Einkünfte der Politgangster aus erfolgsabhängigen Beraterverträgen, sowie deren Versorgungsposten nach Abwahl oder Rücktritt.

Gruss A. John
 
Nette Dinge darin (TKV-E):
  • § 1 Abs. 3: Negativabweichungen führen zur Vertragsnichtigkeit. :lol:
  • § 2: Mindestvertragsanforderungen, schön ausführlich
  • § 4: Verjährung jetzt gesetzlich gem. §§ 194 ff. BGB
  • § 8: EVN muss so detailliert sein, dass eine Prüfung der Abrechnung möglich ist (also nix letzt Nummern ge-x-t, wenn es darauf ankommt. Weiterverbindung muss ausgewiesen werden (bes. schön für die DTAG-0190-Nummern)
  • § 12: Bei Einwänden muss der Anbieter automatisch einen kostenfreien EVN erstellen und die technische Prüfung durchführen. Auch wenn vorher kein EVN-Auftrag erteilt war.
  • § 12 Abs. 2: Besonders knifflig: "Erhebt ein Kunde Einwendungen gegen Entgelte, die nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung sind, so muss ihn der verantwortliche Anbieter der neben der Verbindung erbrachten Leistung über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruches, insbesondere die Art der erbrachten Leistung, unterrichten.". M.E. wären das z.B. die Nackerten, deren Anschauen ja eben mehr ist als die reine "Verbindungsleistung" - hierzu gibt's dann ausführliche Infos bei Rechnungseinwänden :cool:
  • § 12 Abs. 5: Und selbst wenn die technische Prüfung erfolgreich war: "Der Nachweis nach Absatz 4 entbindet den verantwortlichen Anbieter nicht von der Obliegenheit, Tatsachen nachzuweisen, welche die Forderung einer gegenüber einem Verbindungsentgelt erhöhten Vergütung begründen." - also auch dann "Aufschlüsselung der Nackerten" ...
  • § 15 Abs. 1: Premium-SMS-Nummern müssen auf Wunsch gesperrt werden.
  • § 15 Abs. 3: Mindestanforderungen für Premium-SMS-Dienste: "Vor dem Abschluss von Dauerschuldverhältnissen ist der Kunde deutlich über die wesentlichen Vertragsbestandteile zu informieren. Dazu zählen insbesondere der zu zahlende Brutto-Preis je Zusendung einer Dienstleistung, die maximale Anzahl der Dienstleistungen in dem konkret benannten Bezugszeitraum und der Hinweis auf ein jederzeitiges Kündigungsrecht einschließlich der Adresse, unter der das Dauerschuldverhältnis gekündigt werden kann. Ein Anspruch auf Entgelt besteht nur, wenn der Kunde den Erhalt der Information zusätzlich zur Bestellung wiederum bestätigt."
  • § 19: AGB-Prüfungsrecht der RegTP (besonders nett). "Erhält die Regulierungsbehörde von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis, die nicht den Vorgaben der Verordnung entsprechen, kann sie Maßnahmen ergreifen, um sicher zu stellen, dass die vom Anbieter verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die darin dem Kunden erteilten Informationen im Einklang mit der Verordnung stehen. Zur Durchsetzung dieser Maßnahmen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 500 000 Euro festgesetzt werden." :wink2:
Das werden schöne Zeiten, wenn das so durchspaziert ...
 
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