KatzenHai
Scyliorhinus stellaris
Eine Frage an die erlauchten Juristen hier:
Gibt es eigentlich bereits eine fundierte Stellungnahme, ob die Leistung z.B. von Talkline sich als Werkvertrag einordnen ließe?
Immerhin sind sie (in beide Richtungen) erfolgsverpflichtet, müssen also eine (weitere) technische Vorrichtung erstellen, die zwischen Dienste-Endanbieter und die Technik der Telekom geschaltet ist ... Ein reines Dienstverhältnis (Bemühen) mag ich hierin nicht zu sehen.
Hintergrund ist: Wer nimmt eigentlich diese Leistung (Voraussetzung jeder werkvertraglichen Vergütung) ab? Und: Ist das Werk überhaupt (weil mängelfrei) abnahmefähig?
Gespannt auf die Antworten,
KatzenHai
(von Haus aus Werkvertragsrechtler)
Gibt es eigentlich bereits eine fundierte Stellungnahme, ob die Leistung z.B. von Talkline sich als Werkvertrag einordnen ließe?
Immerhin sind sie (in beide Richtungen) erfolgsverpflichtet, müssen also eine (weitere) technische Vorrichtung erstellen, die zwischen Dienste-Endanbieter und die Technik der Telekom geschaltet ist ... Ein reines Dienstverhältnis (Bemühen) mag ich hierin nicht zu sehen.
Hintergrund ist: Wer nimmt eigentlich diese Leistung (Voraussetzung jeder werkvertraglichen Vergütung) ab? Und: Ist das Werk überhaupt (weil mängelfrei) abnahmefähig?
Gespannt auf die Antworten,
KatzenHai
(von Haus aus Werkvertragsrechtler)