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http://www.dialerschutz.de/aktuelles.php?action=output&id=341
http://www.computerbetrug.de/news/060315_01.php
Die Entscheidung ist gefallen
juris.bundesgerichtshof.de
R-Gespräche Pressemeldungen
tf
http://www.computerbetrug.de/news/060315_01.php
Die Entscheidung ist gefallen
Vollständige Pressemitteilung hier:Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass über die Behauptung der Beklagten, nicht sie selbst, sondern ihre Tochter habe die Telefonate geführt, Beweis zu erheben ist.
Der III. Zivilsenat hat ferner entschieden, dass ein Recht auf Widerruf der auf Abschluss eines Vertrages über die Herstellung eines R-Gesprächs gerichteten Willenserklärung gemäß § 312d Abs. 3 BGB** nicht besteht, wenn der Angerufene das Gespräch durch Wahl einer Tastenkombination am Telefonapparat annimmt.
Das Berufungsgericht wird weiter, soweit es hierauf noch ankommen sollte, zu prüfen haben, ob der von der Klägerin verlangte Preis wucherisch überhöht ist.
Den Anschlussinhaber trifft keine Obliegenheit, durch technische Vorkehrungen die Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte über seinen Netzzugang zu verhindern.
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