Der Jurist
Teammitglied
http://www.heise.de/newsticker/meldung/58059
Heise am 30. März 2005 schrieb:Telefonkunden können bei fehlendem Prüfbericht Zahlung verweigern
Sobald ein Kunde Zweifel an der Richtigkeit seiner Telefonrechnung hat, kann er vom Anbieter einen entsprechenden Prüfbericht verlangen. Wird der Bericht nicht vorgelegt, darf der Kunde die Zahlung verweigern. Dies hat das Amtsgericht (AG) München nunmehr entschieden (Az. 163 C 40564/04). Auch aufgelaufene Kosten durch unbemerkte Dialer müssen in bestimmten Fällen nicht beglichen werden.
Geklagt hatte ein Kunde von O2 auf Rückzahlung von 70,21 Euro, die von seinem Konto abgebucht wurden. Da er sich die Kosten nicht erklären konnte, forderte er vom Unternehmen einen Prüfbericht an, der Auskunft über die technische Korrektheit der einzelnen Verbindungen geben sollte. Nachdem O2 der Aufforderung nicht nachkam, erhob der Kunde erfolgreich Klage auf Rückerstattung. Zur Begründung verwies der Amtsrichter in einem einzigen Satz auf Paragraf 16 Absatz 1 Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV), wonach der Kunde bei Einwendungen gegen Verbindungsentgelte einen technischen Prüfbericht über die Korrektheit der Abrechnung verlangen kann. Werde der angeforderte Bericht nicht vorgelegt, müsse der Kunde nicht zahlen. Ebenso wie der Münchner Richter sieht es auch das Amtsgericht Hannover (Az. 551 C 15010/04) und lehnt gleichfalls eine Zahlungspflicht bei fehlendem Prüfbericht ab.
Hintergrund beider Entscheidungen ist der Verbraucherschutz in Paragraf 16 TKV. Dessen Absatz 1 gibt dem Kunden einerseits das Recht auf eine detaillierte Rechnung mit Einzelverbindungsnachweis. Andererseits ist der Telekommunikationsanbieter auf Verlangen zur Durchführung einer technischen Prüfung hinsichtlich der Richtigkeit der in Rechnung gestellten Verbindungen verpflichtet und muss den Prüfbericht anschließend aushändigen. Kein Ersatz für den Bericht ist nach Auffassung des Landgerichts (LG) München I die Zeugenaussage eines Sachverständigen, dass die Telekommunikationsanlage ordnungsgemäß funktioniert habe. Auch reiche das jährlich gesetzlich vorgeschriebene Gutachten einer Zertifizierungsstelle oder eines öffentlich bestellten Sachverständigen über die Korrektheit der technischen Einrichtungen nicht aus, da der Kunde ein Recht auf eine Einzelfallprüfung seiner Rechnung habe. Nach Auffassung des LG bedeutet dies zwar für den Telefonanbieter einen erheblichen Aufwand an Zeit und Geld; dies habe der Gesetzgeber aber in Kauf genommen, und daran könne das Gericht nichts ändern.
Neben dem Prüfbericht hatten deutsche Gerichte bereits früher auch darüber zu entscheiden, wie lange der Kunde Einwendungen gegen seine Telefonrechnung erheben kann. Laut einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) jedenfalls dann null und nichtig, wenn dort eine Frist von nur acht Wochen für Einwendungen ab Rechnungserhalt statuiert wird. Begründung: Derartige Klauseln widersprechen dem Schutzgedanken von Paragraf 16 TKV, der auch nicht durch ABG umgangen werden kann. Wieweit die Verbraucherrechte nach der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung gehen, zeigte bereits ein früheres Urteil des Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main. Die dortigen Richter entschieden in einem Dialer-Fall, dass der Telefonkunde trotz tatsächlicher 0190er-Verbindungen dann nicht zahlen muss, wenn er entsprechende Rufnummersperren installiert hat. (Noogie C. Kaufmann) / (jk/c't)