Re: jetzt haben wir den Salat
Hi roadrider,
Webmaster Roadrider-le.de schrieb:
Tatsächlich hat doch jemand aus unserem Club Tattoovorlagen runtergezogen. Von w*w.tattoo......de
Dort soll man "OK" eingeben, um die Anwahldaten zu akzeptieren.
Wie ist das nun, keine Angaben über Kosten, der direkte Hinweis auf einen Dialer fehlt.
Der Tattoo-Verkäufer dürfte als e-commerce-Unternehmer im Sinne von § 312e BGB gelten ( [wer sich] "zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die .... Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes [bedient] (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr)" ).
Dann war der Tattoo-Anbieter jedenfalls verpflichtet, sämtliche Vertragsbestimmungen (einschliesslich Preis), allgemeine Geschäftsbedingungen und Selbstverpflichtungen (z.B. FST-Kodex) abspeicherbar abrufbereit zu halten.
Außerdem war er rechtzeitig vor Bestellabgabe zur Mitteilung klarer und verständlicher Hinweise verpflichtet,
- wie der Vertrag zustandekommt,
- wie die von ihm anzubietenden Eingabefehlerkorrektur-Möglichkeiten benutzt werden können.
Gegenüber Verbrauchern war er außerdem als Fernabsatzanbieter u.a. zur Angabe seiner Identität und ladungsfähigen Anschrift verpflichtet, zudem mußte er über das (Nicht-)Bestehen eines Rechts zum Widerruf des Fernabsatzvertrags (über die Erbringung der Dienstleistung: Übertragung von Dateien mit Tattoo-Vorlagen ) informieren.
Können wir eine Zahlung ablehnen?
Das könnt ihr dann, wenn niemandem ein Recht zukommt (zumindest nicht demjenigen, der sich euch gegenüber der Inhaberschaft eines solchen Rechts berühmt), von Euch eine Zahlung in der genannten Höhe einfordern zu können, d.h. wenn dieser Jemand keinen Zahlungsanspruch (erworben) hat. Evtl. scheitert die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs durch irgendeinen (am Inkasso beteiligten) Dritten bereits daran, daß dieser Dritte überhaupt keine wirksame Abtretung durch den "eigentlichen" Inhaber des behaupteten Forderungsrechts an sich (den Dritten) nachweisen kann.
Ein Forderungsrecht kann aus vielerlei Gründen nicht bestehen:
z.B. besteht bei Zusendung unbestellter Waren oder bei Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen kein irgendwie gearteter Anspruch (kein vertraglicher Vergütungsanspruch, kein Anspruch auf Herausgabe des Wert der erbrachten (Dienst-)Leistungen, kein Schadensersatzanspruch, kein Anspruch auf Nutzungsersatz usw.)
es besteht auch kein vertraglicher Vergütungsanspruch des Tattoo-Verkäufers, falls
- schon gar kein Vertrag geschlossen worden sein sollte (zu dessen Erfüllung er irgendwelche Leistung erbracht haben will),
- überhaupt gar keine Leistung erbracht worden sein sollte, deren Wert vertraglich zu vergüten, oder mangels Vertrag zurückzugewähren/wertmäßig zu ersetzen wäre,
- eine vertragliche Vergütung (in dieser Höhe) weder ausdrücklich, noch stillschweigend vereinbart worden wäre,
- ein Widerrufsrecht ausgeübt worden sein sollte,
- die Bestellung angefochten werden konnte und wirksam angefochten wurde (etwa wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung).
Zu den einzelnen Punkten:
- Ein Vertragsschluss könnte etwa daran gescheitert sein, daß gar keine zwei "aufeinander bezogene, auf einen Vertragsschluß gerichtete, wirksam gewordene" Willenserklärungen vorliegen. Davon wäre dann auszugehen, wenn mit der Klickhandlung (noch) gar kein bewußter, rechtsverbindlicher (Vereinbarungs-)Wille bekundet worden sein sollte. Allerdings wäre auch bei unbewußter Bestellung ein Verständnis als vertragsschließende, wirksame Erklärung gerechtfertigt, falls beim bestimmungsgemäßen Empfänger des OK-Klick-Signals fahrlässig ein berechtigtes Vertrauen auf eine damit bewußt gewollte Willensäußerung erweckt worden sein sollte.
- Die den (vertraglichen Vergütungs-)Anspruch erst auslösende Mehrwert-Leistung besteht wohl nicht schon in der Leistung reiner Telekommunikations-Dienste in Gestalt der Herstellung einer Verbindung zwischen zwei Anschlüssen. Deshalb kann der Nachweis der Erbringung von irgendwelchen Diensten (über eine zu diesem Zweck aufgebaute Fernverbindung hinweg) nicht ohne weiteres schon dadurch als erbracht angesehen werden, daß die bloße Vorbereitungshandlung der technischen Verbindungsherstellung belegt wird.
- Von einer (stillschweigend) vereinbarten Vergütungspflicht für geschuldete Diensteerbringung ist höchstens hinsichtlich der reinen Verbindungsdienste auszugehen (denn nur diese Dienste sind üblicherweise nur gegen Entgelt zu erwarten), und höchstens von einer Vergütung in "üblicher" Höhe für die Erbringung reiner Telekommunikationsverbindungsleistungen (1-3 Cent/min.)
- Zwar besteht grundsätzlich auch bei Fernabsatzverträgen über die Erbringung von Dienstleistungen ein Widerrufsrecht; allerdings erlischt es durch verbraucherveranlaßten, vorzeitigen Beginn der Dienstleistungsausführung, oder bei mit ausdrücklicher Verbraucherzustimmung vor Fristende begonnener Diensteerbringung durch den Unternehmer. Die Tattoo-Übertragung auf den Verbraucherrechner könnte einerseits als widerrufsrechtserlöschender Ausführungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist anzusehen sein (wobei unklar bleibt, ob die Folge des Erlöschens des Widerrufsrechts auch dann eintreten könnte, falls die Frist zur Ausübung des Rechts mangels pflichtwidrig unterlassener Informationserteilung noch gar nicht begonnen haben würde), andererseits könnte bei unterlassener Belehrung ein Schadensersatzanspruch gegen den Fernabsatzunternehmer bestehen.
- Falls sich der OK-Klicker bei Abgabe seiner (jedenfalls soweit vom Empfänger berechtigterweise mit diesem Inhalt aufzufassenden) Willenserklärung über deren Bedeutung im Irrtum befand, so kann er eine Vertragsbindung als Rechtsfolge des Wirksamwerdens seiner irrtumsbehafteten Erklärung durch unverzügliche Anfechtung seines Irrtums rückwirkend beseitigen. Dann hätte er dem Tattoo-Verkäufer allerdings dessen Schaden zu ersetzen. Und zwar in dem Umfang, wie der berechtigterweise darauf vertrauen durfte, daß sich im eingehenden Anruf auf der Dialer-Nummer ein Wille äußert, für die Übermittlung von Tattoo-Dateien die Zahlung von xxx Euro verprechen zu wollen.
Eine Schadensersatzpflicht bei Irrtumsanfechtung besteht aber dann nicht, wenn für den Tattoo-Verkäufer mit der erforderlichen Sorgfalt der Grund des Irrtums über den Bedeutungsgehalt des OK-Klicks unübersehbar gewesen wäre.
Selbst wenn der Tattoo-Verkäufer mehere OK-Klick-Stufen realisieren würde, so wird er wohl bei Verletzung seiner vorvertraglichen Fernabsatz- und e-commerce-Informationspflichten bei einer Anfechtung wg. eines Irrtum über die Bedeutung des/der Klicks keinen Schadensersatz mit der Begründung verlangen können, er haette nicht wissen können, daß sich der OK-Klicker möglicherweise nicht über den Inhalt und die Reichweite seiner Bestellerklärung im Klaren gewesen sein könnte, solange er nicht nachweist, seinen sämtlichen gesetzlichen Verpflichtungen zur klaren und verständlichen Information über sämtliche Vertragsbestimmungen rechtzeitig vor Bestellabgabe nachgekommen zu sein.
gal.