rolf76
Winkel-Abokat
Nach einer Meldung auf einer Anwalts-HP hat das OLG Nürnberg (Urt. v. 25.10.2005 - Az.: 3 U 1084/05) entschieden, dass die Produktweiterempfehlung per E-Mail verbunden mit Werbung wettbewerbswidrig ist.
Quelle: http://www.dr-bahr.com/news_det_20051124004107.html (Ich habe leider noch keine Fundstelle des Urteils gefunden.)
Es geht dabei um die auf vielen Internetseiten angebotene Möglichkeit, an Bekannte Empfehlungen weiterzusenden. Das OLG Nürnberg hält dies offensichtlich dann für wettbewerbswidrig, wenn zu der privaten Empfehlung noch eine eigene Werbung des empfohlenen Unternehmens hinzugefügt wird, mit deren Vorhandensein, Art oder Umfang der Versender nicht gerechnet hat.
Quelle: http://www.dr-bahr.com/news_det_20051124004107.html (Ich habe leider noch keine Fundstelle des Urteils gefunden.)
Es geht dabei um die auf vielen Internetseiten angebotene Möglichkeit, an Bekannte Empfehlungen weiterzusenden. Das OLG Nürnberg hält dies offensichtlich dann für wettbewerbswidrig, wenn zu der privaten Empfehlung noch eine eigene Werbung des empfohlenen Unternehmens hinzugefügt wird, mit deren Vorhandensein, Art oder Umfang der Versender nicht gerechnet hat.
- Das OLG hält reine Empfehlungen für unproblematisch:
OLG Nürnberg schrieb:Auch nach Auffassung des Senats würde die reine Produktempfehlung als solche nicht als wettbewerbswidrig zu qualifizieren sein: Sie ist zwar auch als Werbung im weitesten Sinn zu verstehen, ihr Versand per E-Mail beruht aber allein auf dem Entschluss eines Dritten, der im Zeitpunkt des Versendens nicht vom UWG erfasst wird, da seine Tätigkeit nicht auf den Absatz eigener Waren gerichtet ist.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/__2.html schrieb:(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet
1. "Wettbewerbshandlung" jede Handlung einer Person mit dem Ziel, zugunsten
des eigenen oder eines fremden Unternehmens den Absatz oder den Bezug von
Waren oder die Erbringung oder den Bezug von Dienstleistungen,
einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu
fördern;
- Das OLG begründet das Fehlen einer Einwilligung damit, dass der Versender nicht damit rechne, über die Empfehlung hinaus auch eine automatisch angefügte Werbung zu versenden:
OLG Nürnberg schrieb:Das Anfügen dieser Werbung widerspricht den Voraussetzungen, die § 7 Abs.2 Nr. 3 UWG für das Zusenden von Werbung auf elektronischem Wege aufgestellt hat, da die Einwilligung des Adressaten nicht vorliegt:
Das Zusenden der E-Mail mit diesem konkreten Inhalt beruht nicht auf der Entscheidung eines Dritten. Denn (...) hat der Dritte ausdrücklich den Menupunkt ?Produktempfehlung" angewählt. Er wird dabei davon ausgehen, dass er lediglich ein konkret von ihm aus dem Warenangebot der Beklagten ausgewähltes Produkt samt persönlichen Grüßen, aber keine darüber hinaus gehende Werbung versenden würde.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uwg_2004/__7.html schrieb:(1) Unlauter im Sinne von § 3 handelt, wer einen Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist insbesondere anzunehmen
3. bei einer Werbung unter Verwendung von automatischen Anrufmaschinen, Faxgeräten oder elektronischer Post, ohne dass eine Einwilligung der Adressaten vorliegt;
- Interessant sind die möglichen Folgerungen aus diesem Urteil:
- Ist auch die Empfehlung eines Nachrichtenbeitrags Spam, wenn die empfohlene Nachrichtenseite eine Werbung unter die Empfehlungs-Email setzt?
- Wie ist es mit den kostenlosen Glückwunschkarten,
- der Einladung: "Du kannst auf meinem Fotoalbum Bilder anschauen und diese auch bestellen"
- werbefinanzierten SMS,
- werbefinanzierten Emails?