Presseerklärung des IVNM zur aktuellen Fassung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV)
Berlin, den 13.08.2002
Am 08.08.2002 ist der JMStV von den Staatskanzleichefs der Länder verabschiedet worden. Seit heute steht die aktuelle Fassung – allerdings noch ohne Begründung – zur Verfügung.
„Die Folgen für den Jugendschutz in Deutschland sind katastrophal: Aufgrund der Regelungen im JMStV wird die Umsetzung und Durchführung des Jugendschutzes in Deutschland unmöglich gemacht“, kritisiert Vorstandsvorsitzender des IVNM (Interessenverband Neue Medien) Jan Ginhold. „Der JMStV in der derzeitigen Fassung macht es für deutsche Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Notwendigkeit, ihre Tätigkeit einzustellen oder ihren Unternehmenssitz in das Ausland zu verlegen.“
Die Staatskanzleichefs haben eine Kommission für Jugendschutz (KJM) geschaffen, die die Kontrolle der Internet-Angebote übernehmen soll. Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung der KJM findet lediglich eine Entscheidung einer anerkannten Freiwillige Selbstkontrollorganisation.
Darüber hinaus soll in Zukunft die KJM für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen zuständig sein. Ob hierunter reine Filtersysteme zu verstehen sind oder auch eine Anerkennung von Altersverifikationssystemen (AVS) erforderlich sein wird, wird sich hoffentlich aus der Begründung zum JMStV ergeben.
Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit durch die Unternehmen, durch die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Selbstkontrolle einen gewissen Rechtsschutz gegenüber der KJM und dem Staat zu erlangen; dieser Rechtsschutz entfällt jedoch gem. § 20 Abs. 5 JMStV dann, wenn besagte Freiwillige Selbstkontrolle keine Anerkennung durch die KJM beantragt und erhalten hat. Stellungnahmen und Entscheidungen der Freiwillige Selbstkontrolle haben nur dann Gewicht, wenn diese die Anerkennung gem. § 19 Abs. 3 JMStV erhalten hat. Ist dies nicht der Fall, hat eine solche Entscheidung keinen Wert, wird von der KJM nicht für die Beurteilung des Sachverhalts herangezogen.
Damit ist es für die im Internet tätigen Unternehmen auch irrelevant, dass die fsm ihre Tätigkeit weiterführen will, da unter den gegebenen Umständen ein Antrag auf Anerkennung der fsm laut Auskunft des Vorstandsvorsitzenden Dr. Arthur Waldenberger wahrscheinlich nicht gestellt werden wird.
Ohne Jugendschutzbeauftragten kann ein Unternehmen in Deutschland jedoch keine erotischen Inhalte im Internet anbieten; der Ersatz des Jugendschutzbeauftragten durch Mitgliedschaft in einer Freiwillige Selbstkontrolle bietet den Unternehmen jedoch keine Rechtssicherheit, so dass eine solche Mitgliedschaft für die Unternehmen ohne Nutzen ist.
Um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können, wird es zukünftig somit erforderlich sein, den Sitz des Unternehmens in ein Land zu verlagern, in dem es derartige Auflagen nicht gibt.
Deutschland ist das Land mit den strengsten Jugendschutzvorschriften. Derartige Regelungen existieren im Ausland nicht. Die Folge des JMStV ist also, dass entweder ehemals deutsche Unternehmen ihre Angebote ungeschützt aus dem Ausland im Internet zur Verfügung stellen, oder ausländische Unternehmen den deutschen Markt übernehmen und ebenfalls ungeschützte Inhalte zur Verfügung stellen.
Ginhold: „Der Staat ignoriert, dass es sich bei dem Internet um ein globales Medium handelt, dessen Regeln nicht national festgelegt werden können. Wir wollten an der Fassung des JMStV aktiv mitwirken und mit dem Staat zusammenarbeiten, um einen effektiven Jugendschutz zu gewährleisten. Unsere Anregungen und Vorschläge sind jedoch ignoriert worden.“
Geschäftsführerin Astrid Hilgemann ergänzt: „Damit ist der Jugendschutz in Deutschland quasi abgeschafft, d.h. er läuft ins Leere, weil keine Unternehmen mehr vorhanden sein werden, die kontrolliert werden können. Jugendschutz ist nur in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft umzusetzen, nicht gegen die Wirtschaft.“
Berlin, den 13.08.2002
Am 08.08.2002 ist der JMStV von den Staatskanzleichefs der Länder verabschiedet worden. Seit heute steht die aktuelle Fassung – allerdings noch ohne Begründung – zur Verfügung.
„Die Folgen für den Jugendschutz in Deutschland sind katastrophal: Aufgrund der Regelungen im JMStV wird die Umsetzung und Durchführung des Jugendschutzes in Deutschland unmöglich gemacht“, kritisiert Vorstandsvorsitzender des IVNM (Interessenverband Neue Medien) Jan Ginhold. „Der JMStV in der derzeitigen Fassung macht es für deutsche Unternehmen zu einer wirtschaftlichen Notwendigkeit, ihre Tätigkeit einzustellen oder ihren Unternehmenssitz in das Ausland zu verlegen.“
Die Staatskanzleichefs haben eine Kommission für Jugendschutz (KJM) geschaffen, die die Kontrolle der Internet-Angebote übernehmen soll. Berücksichtigung bei der Entscheidungsfindung der KJM findet lediglich eine Entscheidung einer anerkannten Freiwillige Selbstkontrollorganisation.
Darüber hinaus soll in Zukunft die KJM für die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen zuständig sein. Ob hierunter reine Filtersysteme zu verstehen sind oder auch eine Anerkennung von Altersverifikationssystemen (AVS) erforderlich sein wird, wird sich hoffentlich aus der Begründung zum JMStV ergeben.
Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit durch die Unternehmen, durch die Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Selbstkontrolle einen gewissen Rechtsschutz gegenüber der KJM und dem Staat zu erlangen; dieser Rechtsschutz entfällt jedoch gem. § 20 Abs. 5 JMStV dann, wenn besagte Freiwillige Selbstkontrolle keine Anerkennung durch die KJM beantragt und erhalten hat. Stellungnahmen und Entscheidungen der Freiwillige Selbstkontrolle haben nur dann Gewicht, wenn diese die Anerkennung gem. § 19 Abs. 3 JMStV erhalten hat. Ist dies nicht der Fall, hat eine solche Entscheidung keinen Wert, wird von der KJM nicht für die Beurteilung des Sachverhalts herangezogen.
Damit ist es für die im Internet tätigen Unternehmen auch irrelevant, dass die fsm ihre Tätigkeit weiterführen will, da unter den gegebenen Umständen ein Antrag auf Anerkennung der fsm laut Auskunft des Vorstandsvorsitzenden Dr. Arthur Waldenberger wahrscheinlich nicht gestellt werden wird.
Ohne Jugendschutzbeauftragten kann ein Unternehmen in Deutschland jedoch keine erotischen Inhalte im Internet anbieten; der Ersatz des Jugendschutzbeauftragten durch Mitgliedschaft in einer Freiwillige Selbstkontrolle bietet den Unternehmen jedoch keine Rechtssicherheit, so dass eine solche Mitgliedschaft für die Unternehmen ohne Nutzen ist.
Um im internationalen Wettbewerb bestehen zu können, wird es zukünftig somit erforderlich sein, den Sitz des Unternehmens in ein Land zu verlagern, in dem es derartige Auflagen nicht gibt.
Deutschland ist das Land mit den strengsten Jugendschutzvorschriften. Derartige Regelungen existieren im Ausland nicht. Die Folge des JMStV ist also, dass entweder ehemals deutsche Unternehmen ihre Angebote ungeschützt aus dem Ausland im Internet zur Verfügung stellen, oder ausländische Unternehmen den deutschen Markt übernehmen und ebenfalls ungeschützte Inhalte zur Verfügung stellen.
Ginhold: „Der Staat ignoriert, dass es sich bei dem Internet um ein globales Medium handelt, dessen Regeln nicht national festgelegt werden können. Wir wollten an der Fassung des JMStV aktiv mitwirken und mit dem Staat zusammenarbeiten, um einen effektiven Jugendschutz zu gewährleisten. Unsere Anregungen und Vorschläge sind jedoch ignoriert worden.“
Geschäftsführerin Astrid Hilgemann ergänzt: „Damit ist der Jugendschutz in Deutschland quasi abgeschafft, d.h. er läuft ins Leere, weil keine Unternehmen mehr vorhanden sein werden, die kontrolliert werden können. Jugendschutz ist nur in Zusammenarbeit mit der Wirtschaft umzusetzen, nicht gegen die Wirtschaft.“