Reducal
Forenveteran
Hätte da mal ´ne Frage zur Diskussion gestellt:
Nun kann der Anbieter ggü. seinem Reseller aber entscheiden, ob er eine automatische Preisansage wünscht (Mehrkosten) oder selbst für diese Ansage sorgt.
Beispiel: Ein Verbraucher, der keine automatische Ansage erhielt, beschwert sich nun über erhöhte Kosten, da ihm in den genutzten Eroticgesprächen eingeredet wurde, dass die Gespräche zum Festnetz-Ortstarif berechnet würden.
Fragen: Wer steht nun in der Beweispflicht über die erteilte Kostenansage, wenn der Nutzer diese in Abrede stellt? Muss der Reseller sicher stellen, dass die Kostenansage ordnungsgemäß durch seinen Kunden erfolgt?
... soll heißen, wer einen Service über 0190er Telefonnumern anbietet, muss vor der Verbindung den Preis benennen.TKG § 43b Abs. 2 schrieb:Bei Inanspruchnahme von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern aus dem deutschen Festnetz heraus, ausgenommen Telefaxdiensterufnummern, hat derjenige, der den vom Letztverbraucher zu zahlenden Preis für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer festlegt, vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit dem Letztverbraucher den für die Inanspruchnahme dieser Rufnummer zu zahlenden Preis aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile nach Maßgabe des Satzes 4 anzusagen.
Nun kann der Anbieter ggü. seinem Reseller aber entscheiden, ob er eine automatische Preisansage wünscht (Mehrkosten) oder selbst für diese Ansage sorgt.
Beispiel: Ein Verbraucher, der keine automatische Ansage erhielt, beschwert sich nun über erhöhte Kosten, da ihm in den genutzten Eroticgesprächen eingeredet wurde, dass die Gespräche zum Festnetz-Ortstarif berechnet würden.
Fragen: Wer steht nun in der Beweispflicht über die erteilte Kostenansage, wenn der Nutzer diese in Abrede stellt? Muss der Reseller sicher stellen, dass die Kostenansage ordnungsgemäß durch seinen Kunden erfolgt?