Positives Urteil LG Frankfurt am Main AZ 2/6 O 141/03

A

Anonymous

Anbei wieder ein anscheinend frisches, für den Verbraucher positives Urteil.
Hoffentlich geht es noch lange so weiter.
http://www.aufrecht.de/2169.html

leitsätzliches:
Der Betreiber einer Website hat beim Einsatz eines Dialers dem
Endverbraucher die Möglichkeit anzubieten, sich den jeweils
aufgelaufenen Endpreis (kostenlos) anzeigen zu lassen. (nicht
rechtkräftig)

LG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.
September 2003, AZ 2/6 O 141/03 - Anzeige
des aufgelaufenen Endpreises beim Einsatz
eines Dialers

LANDGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Aktenzeichen: 2/6 O 141/03

Entscheidung vom 3. September 2003


In dem Rechtsstreit
Kläger,

gegen

Beklagte,
Prozessbevollmächtigter:
RA A. Withöft, Düsseldorf,

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch
Vorsitzenden Richter am Landgericht ..., Richterin am Landgericht ...
und Richter am Landgericht ...
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.07.2003 für Recht
erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld bis
250.000,--, € - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der
Zuwiderhandlung zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber
Verbrauchern auf der In-ternetseite mit der Adresse ... .net eigene
visuelle Leistungen oder visuelle Leitungen Dritter anzubieten und
während der Leistungserbringung über einen Mehrwertdienst 1,86 €
pro Minu-te zu berechnen und während der Nutzung die abgelaufene
Zeit und den Preis pro Minute, wie auf BI. 1 R abgebildet, anzugeben,
ohne eine Preisanzeige über die fortlaufende Nutzung durch Angabe
des jeweils erreichten Euro- und Cent- Betrages anzubieten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.800,-- €
vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Beklagte bietet im Internet visuelle Leistungen an, bei deren Abruf
sie 1,86 € pro Minute verlangt. Dabei werden in einem gesonderten
Fenster die abgelaufene Zeit und der Verbin-dungspreis von 1,86
€/Minute angegeben.
Der Kläger hält diese Preisangabe nach § 5 PAngV für unzureichend,
weil der fortlaufend ak-tualisierte, effektive Verbindungspreis
angegeben werden müsse.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es bei Ordnungsgeld bis 250.000,-- €
Ordnungshaft - oder Ord-nungshaft bis zu sechs Monaten, zu
vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwi-derhandlung
zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber
Verbrauchern auf der In-ternetseite mit der Adresse ... .net eigene
visuelle Leistungen oder visuelle Leitungen Dritter anzubieten und
während der Leistungserbringung über einen Mehrwertdienst 1,86 €
pro Minu-te zu berechnen und während der Nutzung die abgelaufene
Zeit und den Preis pro Minute, wie auf Bl. 1 R abgebildet, anzugeben,
ohne eine Preisanzeige über die fortlaufende Nutzung durch Angabe
des jeweils erreichten Euro- und Cent- Betrages anzubieten.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise für den Fall des Unterliegens
a) Zulassung der Berufung,
b) Festsetzung einer Sicherheitsleistung in Höhe von nicht unter 2
Millionen,
c) Durchführung eines Normenkontrollverfahrens nach Art. 100 GG.

Die Beklagte meint, es genüge bereits, wenn sie den Verbindungspreis
pro Minute angebe. Sie tue bereits mehr als von ihr verlangt werden
könne, wenn sie darüber hinaus auch noch die Verbindungszeit
einblende.


Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.

Der Kläger kann nach §§ 1 UWG, 2 UKlaG, 5 Abs. 1 (4) PAngV
verlangen, dass die Beklagte ihr Internetangebot unterlässt, solange sie
nicht die Möglichkeit schafft, den Preis der fortlau-fenden Nutzung
durch Angabe des jeweils erreichten Euro- und Cent- Betrages
anzeigen zu lassen.
Die Vorschrift in dem jetzigen § 5 PAngV, wonach bei Leistungen, die
über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet werden,
eine Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung anzubieten ist,
wurde durch das Gesetz zur Regelung der Rahmenbedingungen für
Informations- und Kommunikationsdienstleistungen vom 22.07.1997
in die PAngV eingefügt. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, dass
nach der bisherigen Gesetzeslage der Anbieter lediglich
Vorhabhinweise auf den Preis je Zeit- oder Recheneinheit geben
müsse. Der sich im Zuge der Inanspruchnahme der Leistung tatsächlich
ergebende Preis werde jedoch nicht transparent. Diese sich aus der
Weiterentwicklung der Angebotsformen im Hinblick auf die
Verbraucherinformation ergebende Regelungslücke solle mit der
Ergänzung (§ 5 Abs. 1 (4) PAngV) geschlossen werden (vgl. BR Drs.
966/96 Seite 51). Entgegen der Auffassung der Be-klagten genügt es
danach nicht, wenn lediglich die Verbindungskosten von 1,86
€/Minute oder zusätzlich die jeweils vergangene Verbindungszeit
angibt. Sie muss vielmehr den fortlaufend aktualisierten Preis in
Euro/Cent anbieten.

Da es sich bei § 5 PAngV um eine Verbraucherschützende Norm
handelt, kann der Kläger nach § 2 UKlaG den sich
streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten bedarf es keines
Normenkontrollverfahrens nach § 100 GG, weil ein
Grundrechtsverstoß, insbesondere eine Ungleichbehandlung von
Anbietern von Leistungen per Bildschirmdienst und per Telefon nicht
ersichtlich ist. Denn zwischen den beiden Angebotsarten liegt schon
technisch kein gleichartiger und daher gleich zu behandeln-der
Sachverhalt vor.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 zu tragen.

Das Urteil ist nach § 709 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Einer Zulassung der Berufung bedarf es nicht, weil der Wert der
Beschwer 600,-- € übersteigt und daher Berufung gegen das Urteil
ohne weiteres zulässig ist (§ 511 ZPO).

(Unterschriften)

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Rechtsanwaltspartnerschaft
 
anna schrieb:
Na, ob das rechtskräftig wird?

Ich denke schon.

PAngV schrieb:
§ 1
Grundvorschriften
...
(6) ... Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Endpreise hervorzuheben.

§ 5
Leistungen
(1) ... Ort des Leistungsangebots ist auch die Bildschirmanzeige. Wird eine Leistung über Bildschirmanzeige erbracht und nach Einheiten berechnet, ist eine gesonderte Anzeige über den Preis der fortlaufenden Nutzung unentgeltlich anzubieten.

Entsprechend hat das Gewerbe fortlaufend Endpreise anzugeben.
 
Ganz oben unter "Leitsätzliches" steht es doch:

NICHT RECHTSKRÄFTIG!

Und ganz unten: Berufung ist zulässig, da der Streiwert 600 € übersteigt.

Gruß
Dino
 
Dino schrieb:
Ganz oben unter "Leitsätzliches" steht es doch:

NICHT RECHTSKRÄFTIG!

Und ganz unten: Berufung ist zulässig, da der Streiwert 600 € übersteigt.

Gruß
Dino

Ich glaube, dass die Berufung verworfen und das Urteil damit rechtskräftig wird. Der BGH hat für die Buchung von Flugreisen via Internet entschieden, dass der Kunde den ausgerechneten Endpreis sehen und bestätigen muß. Die PAngV ist also so auszulegen, dass fertig berechnete Endpreise angegeben werden müssen.
 
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