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In einem Schreiben vom 5.9.2001 berief sie sich darauf, dass der *** kommerziell unrentabel sei, weil der Forderungsausfall wesentlich höher als vorhergesehen ausgefallen sei.
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Die Parteien haben - dies wird durch die zahlreichen Beschwerden, die bei der Beklagten eingegangen sind, sehr plastisch nachgewiesen - bewusst die im Kundenbewusstsein allgemein als günstig angesehene Call by Call Rufnummer ersetzt.
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Auch wenn die besonders perfide Werbung durch die Pool-Partner der Klägerin, in der die internationale Vorwahl 00224 dadurch unkenntlich gemacht wurde, indem die erste Null drucktechnisch der Vorwahl für den Netzbetreiber zugeschlagen wurden, der Beklagten nicht zuzurechnen ist, war ihr auch bewusst, dass den Telefonkunden Gebühren in Rechnung gestellt werden sollten für Telekommunikationsleistungen, die sie nicht erhalten hatten.
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Nach der Überzeugung des erkennenden Gerichtes ist bereits die Tatsache, dass beide Parteien verabredet hatten, potentiellen Telefonkunden Gebühren für Auslandsgespräche in Rechnung zu stellen, ohne dass solche tatsächlich vermittelt wurden, als sittenwidrig zu qualifizieren. Es verstößt gegen das aller billig und gerecht Denkenden Geld für eine Leistung zu verlangen, die so nicht erbracht wurde wie berechnet. So kann z.B. ein Arzt ein Beratungsgespräch nicht mit den Gebühren für nicht erbrachte Röntgenleistungen abrechnen.
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