Rechtlicher Verbraucherschutz in Bayern:
Quelle: http://www.vis-recht.bayern.de/de/left/themen/vertraege_einzeln/kaufvertrag/onlinekauf.htm
Online einkaufen/E-Commerce
Online einkaufen erfreut sich immer größerer Beliebtheit bei den Verbrauchern. Es gibt ja auch gewichtige Vorteile: man ist nicht an Ladenöffnungszeiten gebunden, steht nicht unter Zeitdruck und braucht noch nicht einmal die eigenen vier Wände zu verlassen. Und dass „Surfen“ im Internet bei immer schnelleren Verbindungen Spaß macht, steht außer Frage. Da werden die Nachteile, wie z. B. das Warten auf die bestellte Ware und die fehlende Prüfbarkeit der Produkte durch „Anfassen“ von vielen Verbrauchern gerne in Kauf genommen, zumal der Verbraucher bei Geschäften dieser Art durch das Gesetz gut geschützt ist.
Dennoch gilt es einige wichtige Dinge zu beachten.
Den Händler unter die Lupe nehmen
Widerrufsrecht
Bezahlung
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Den Händler unter die Lupe nehmen
Leider kommt es immer noch vor, dass man auf der Website des Händlers vergeblich Informationen zur Rechtsform der Firma, zu einer verantwortlichen Person oder zu einer postalischen Anschrift sucht. In diesen Fällen steht man vor dem Problem, dass man gar nicht weiß, mit wem man denn einen Vertrag schließt. In solchen Fällen sollte man sich auch nicht von der professionell aufgemachten Website blenden lassen. Eine der größten Gefahren der virtuellen Welt besteht darin, dass unseriöse Anbieter mit genauso gut gemachten Seiten aufwarten können, wie die etablierten großen Firmen. Umgekehrt ist das natürlich auch eine große Chance für Kleinunternehmer: auch sie brauchen sich vor den „Großen“ nicht zu verstecken.
Dennoch gehört es zu den Grundsätzen des redlichen Kaufmanns, dass er im Geschäftsverkehr seine Identität preisgibt. Hierzu ist er im übrigen auch (mehrfach) gesetzlich verpflichtet, insbesondere wenn er sich mit seinem Angebot an Verbraucher wendet. Die Informationen finden sich meist im „Impressum“ einer Internetseite. Sollte dort nur eine Scheinfirma ohne Rechtsformbezeichnung (z. B. AG, GmbH) bzw. keine natürliche Person oder nur ein Postfach genannt sein, so sollte man dort von vorneherein nicht bestellen.
Widerrufsrecht
Beim Kauf per Mausklick gelten grundsätzlich die Vorschriften über Fernabsatzverträge, d. h. in der Regel steht dem Verbraucher ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Ware beim Verbraucher angekommen ist. Zu beachten ist allerdings, ob eine Ausnahmevorschrift greift, so dass die Fernabsatzvorschriften nicht gelten oder ausnahmsweise kein Widerrufsrecht besteht. In den meisten Fällen ist der Verbraucher also sehr gut geschützt.
Man sollte darauf achten, dass man beim Bestellen deutlich auf das bestehende Widerrufsrecht hingewiesen wird. Erfolgt die Belehrung nicht oder falsch, kann der Verbraucher unbefristet lange widerrufen. Leider kommt es in der Praxis nach wie vor sehr häufig vor, dass Händler nicht oder aber fehlerhaft belehren. Mindest sechs Monate lang kann der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, wenn der Händler Informationspflichten nach § 312c verletzt.
Bezahlung
Vorabüberweisung
Immer wieder Probleme bereitet das Bezahlen bei Online-Käufen. Leider liefern manche Händler nur gegen Vorabüberweisung des Kaufpreises, in den meisten Auktionsplattformen hat sich diese Zahlungsweise sogar als Standard etabliert. Man sollte sich gut überlegen, ob man sich darauf einlässt. Eine einmal getätigte Überweisung kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Kommt es zu Problemen, weil die Ware nicht geliefert wird oder mangelhaft ist, so muss man – notfalls gerichtlich – auf Rückzahlung klagen. Gerade bei hohen Preisen sollte man sich dieses Risikos bewusst sein und von dieser Zahlungsweise Abstand nehmen.
Nachnahme
Es besteht die Möglichkeit per Nachnahme zu bezahlen. Dies ist jedoch in den meisten Fällen auch nicht empfehlenswert. Zum einen ist diese Versandweise (man zahlt den Kaufpreis bei Anlieferung) kostenintensiv und umständlich (wenn man nicht genügend Geld zuhause hat, muss man die Ware in der Postfiliale abholen). Zum anderen bezahlt man auch in diesem Fall die Ware bevor man sie prüfen konnte. Ist also eine andere Ware in dem Paket als die bestellte oder ist die Ware sonst mangelhaft, steht man vor den gleichen Problemen wie bei der Vorabüberweisung.
Lastschrift
Wesentlich besser ist es, die Ware per Lastschrift zu bezahlen, dem Händler also eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Diese Form der Bezahlung hat den Vorteil, dass die Lastschrift über einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen (Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bank beachten!) wieder zurückgebucht werden kann. Man hat in diesen Fällen also die Möglichkeit, das Geld zurück zu holen. Der Nachteil: man muss seine Bankverbindung angeben. Dabei sollte man darauf achten, dass die über eine sichere Internetverbindung erfolgt (zu erkennen, dass im Browser statt „http“ das Kürzel „https“ erscheint). Wer häufig auf diese Weise bezahlt, sollte regelmäßig seine Kontoauszüge auf unberechtigte Abbuchungen überprüfen.
Rechnung
Am sichersten und verbraucherfreundlichsten bezahlt man gegen Erhalt einer Rechnung. In diesem Fall kann man die Ware in Ruhe prüfen und überweist erst dann den Kaufpreis. Diese Form der Bezahlung ist natürlich für den Händler mit größeren Risiken verbunden. Dennoch lassen sich viele Unternehmen darauf ein, zumindest wenn es sich nicht um einen Erstkunden handelt und bereits ein Geschäft erfolgreich abgewickelt wurde.
Quelle: http://www.vis-recht.bayern.de/de/left/themen/vertraege_einzeln/kaufvertrag/onlinekauf.htm