http://www.jurpc.de/rechtspr/20040159.htm
Aus dem aktuellen Rechts-Newsletter der Kanzlei Dr. Bahr:
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5. OLG Köln: Bei Web-Impressum Telefon-Nummer Pflicht
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Das OLG Köln (Urt. v. 13.02.2004 - Az.: 6 U 109/03 =
http://snipurl.com/5tzk) hatte darüber zu entscheiden, ob bei einem
Web-Impressum die Angabe einer Telefon-Nummer Pflicht ist oder ob es
ausreicht, wenn der Domain-Inhaber eine E-Mail-Adresse und eine Fax-Nummer
angibt.
Die Kölner Richter haben sich für die erste Ansicht entschieden:
"Bereits aus dem Wortlaut des § 6 Nrn. 1 und 2 TDG folgt damit, dass die
Beklagte als Diensteanbieter Angaben machen muss, die die unmittelbare
Kommunikation mit ihr ermöglichen, und dass das mehr als die Postanschrift
und die E-Mail-Adresse sein muss.
Denn die Angabe der Postanschrift wird bereits von § 6 Nr. 1 TDG
gefordert, die Angabe der E-Mail-Adresse schreibt § 6 Nr. 2 TDG (Adresse
der elektronischen Post) zwingend vor."
Und weiter:
"Soweit ersichtlich wird deshalb in der Rechtsprechung und dem
juristischen Schrifttum an keiner Stelle in Zweifel gezogen, dass - so der
Wortlaut der Gesetzesbegründung zu § 6 TDG - Angaben, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem
Diensteanbieter ermöglichen, sich auf die Angabe einer E-Mail-Adresse und
"zumindest auf die Angabe der Telefonnummer" beziehen.
Der Gesetzestext "unmittelbare Kommunikation", die nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 6 TDG neben die Möglichkeit einer schnellen elektronischen
Kontaktaufnahme treten muss, kann deshalb bei verständiger Würdigung der
Gesetzesbegründung nur so verstanden werden, dass zur unmittelbaren
Kommunikationsmöglichkeit eine Telefon- und nicht etwa nur eine
Telefaxnummer angegeben werden muss."
Das OLG folgt damit der offiziellen Gesetzesbegründung des TDG (BT-Drucks.
14/6098; PDF, 416 KB = http://snipurl.com/5tzl), in der ausdrücklich
bestimmt wird, dass zumindest die Angabe der Telefonnummer und der
E-Mail-Adresse Pflicht sind.