OLG Köln: Telefonnummer muss ins Impressum

sascha

Administrator
Teammitglied
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040159.htm

Aus dem aktuellen Rechts-Newsletter der Kanzlei Dr. Bahr:

5. OLG Köln: Bei Web-Impressum Telefon-Nummer Pflicht
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Das OLG Köln (Urt. v. 13.02.2004 - Az.: 6 U 109/03 =
http://snipurl.com/5tzk) hatte darüber zu entscheiden, ob bei einem
Web-Impressum die Angabe einer Telefon-Nummer Pflicht ist oder ob es
ausreicht, wenn der Domain-Inhaber eine E-Mail-Adresse und eine Fax-Nummer
angibt.

Die Kölner Richter haben sich für die erste Ansicht entschieden:

"Bereits aus dem Wortlaut des § 6 Nrn. 1 und 2 TDG folgt damit, dass die
Beklagte als Diensteanbieter Angaben machen muss, die die unmittelbare
Kommunikation mit ihr ermöglichen, und dass das mehr als die Postanschrift
und die E-Mail-Adresse sein muss.

Denn die Angabe der Postanschrift wird bereits von § 6 Nr. 1 TDG
gefordert, die Angabe der E-Mail-Adresse schreibt § 6 Nr. 2 TDG (Adresse
der elektronischen Post) zwingend vor."

Und weiter:

"Soweit ersichtlich wird deshalb in der Rechtsprechung und dem
juristischen Schrifttum an keiner Stelle in Zweifel gezogen, dass - so der
Wortlaut der Gesetzesbegründung zu § 6 TDG - Angaben, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem
Diensteanbieter ermöglichen, sich auf die Angabe einer E-Mail-Adresse und
"zumindest auf die Angabe der Telefonnummer" beziehen.

Der Gesetzestext "unmittelbare Kommunikation", die nach dem eindeutigen
Wortlaut des § 6 TDG neben die Möglichkeit einer schnellen elektronischen
Kontaktaufnahme treten muss, kann deshalb bei verständiger Würdigung der
Gesetzesbegründung nur so verstanden werden, dass zur unmittelbaren
Kommunikationsmöglichkeit eine Telefon- und nicht etwa nur eine
Telefaxnummer angegeben werden muss."

Das OLG folgt damit der offiziellen Gesetzesbegründung des TDG (BT-Drucks.
14/6098; PDF, 416 KB = http://snipurl.com/5tzl), in der ausdrücklich
bestimmt wird, dass zumindest die Angabe der Telefonnummer und der
E-Mail-Adresse Pflicht sind.
 
Das OLG folgt damit der offiziellen Gesetzesbegründung des TDG (BT-Drucks.
14/6098; PDF, 416 KB = http://snipurl.com/5tzl), in der ausdrücklich
bestimmt wird, dass zumindest die Angabe der Telefonnummer und der
E-Mail-Adresse Pflicht sind.

Das mag ja nun für die meisten ok sein. Generell sehe ich das auch so, nur können dann Menschen, die aus den unterschiedlichsten Gründen nicht telefonieren können, seien es Sprachschwierigkeiten oder Gehörlosigkeit dann eine Webseite vergessen. Es gibt dann nur die Möglichkeit darauf hin zu weisen, warum nur eine Faxnummer u. E-Mail-Adresse als Kommunikationsmittel angegeben wurde. Ich persönlich bin ohne Faxnummer aufgeschmissen.
 
@Bremsklotz

Natürlich hast Du mit deinen Bedenken recht, aber es gibt ja die Möglichkeit z.B. von Bekannten einen Anrufbeantworter besprechen zu lassen. Allerdings bin ich genau wie Du der Meinung, dass eine E-Mail-Adresse oder auch die Hausanschrift zur Kontaktaufnahme reichen sollte. Ich z.B habe kein Fax und will eigentlich meine Telefonnummer auch nicht im Internet haben. Nur weil ich eine oder zwei Webseiten habe, soll ich meine Telefonnummer, die in keinem Telefonbuch steht (wg. schon mal entstandenem Telefonterror) veröffentlichen müssen? Naja deutsches Recht halt. :(
 
Hallo!

Mein erster Beitrag. :oops:

Ich suche eine offizielle Seite im I-Net, wo genau geregelt ist, wer ein Impressum auf seiner Website haben muss.

Bisher fand ich nur dubiose Seiten.

Am besten wären Grundsatzurteile.

Danke
 
chris47803 schrieb:
Ich suche eine offizielle Seite im I-Net, wo genau geregelt ist,
wer ein Impressum auf seiner Website haben muss.
http://www.beckmannundnorda.de/tdgimpressum.html
http://www.haerting.de/deutsch/archiv/faq_impressum.htm
http://www.legamedia.net/dy/articles/article_14450.php
http://faq.kh80.de/tdg/
bei Bedarf weitere URLs
chris47803 schrieb:
Am besten wären Grundsatzurteile.
wozu, es gibt das Gesetz
Impressumspflicht im Internet -
Die Pflicht zur Anbieterkennzeichung nach § 6 TDG und § 10 MDStV
cp
 
Hi zusammen,

ich habe auch kein Problem damit, meine Rufnummer im Impressum zu veröffentlichen, schließlich sollen meine Kunden mich auch erreichen können.

Allerdings drängt sich mir die Frage auf, ob das dann dem OLG Köln ausreicht, denn laut deren Argumentation müsste ich dann für die direkte Kontaktaufnahme 24 h am Tag unter dieser Nummer erreichbar sein.

Ich will aber auch mal schlafen! :roll: Was mach ich jetzt, muss ich einen Auftragsdienst in Anspruch nehmen? :wink:

Gruß
Gluko
 
Gluko schrieb:
Allerdings drängt sich mir die Frage auf, ob das dann dem OLG Köln ausreicht, denn laut deren Argumentation müsste ich dann für die direkte Kontaktaufnahme 24 h am Tag unter dieser Nummer erreichbar sein.
MEn muss Du nur erreichbar sein - ob heute oder morgen spielt dabei keine Rolle, da es für den Anrufer zumutbar sein dürfte, mehrmals die Erreichbarkeit zu versuchen. Der Zeitrahmen sollte dabei lediglich "angemessen" sein.
 
sascha schrieb:
Aus dem aktuellen Rechts-Newsletter der Kanzlei Dr. Bahr:

5. OLG Köln: Bei Web-Impressum Telefon-Nummer Pflicht
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Das OLG Köln (Urt. v. 13.02.2004 - Az.: 6 U 109/03 =
http://snipurl.com/5tzk) hatte darüber zu entscheiden, ob bei einem
Web-Impressum die Angabe einer Telefon-Nummer Pflicht ist oder ob es
ausreicht, wenn der Domain-Inhaber eine E-Mail-Adresse und eine Fax-Nummer angibt.
...Und das OLG Hamm hat exakt gegenteilig entschieden.
http://www.absolit.de/eMail-Marketing/Impressum-Telefonnummer.html

Das Lebenserhaltungssystem für notleidende Abmahnanwälte wird somit weiter aufrecht erhalten. Zumindest für die nächsten Jahre.

Gruss A. John
 
Passt doch ganz gut hier her:

http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=122803#122803
Revilok schrieb:
Das sehe ich anders - der eigene Netzbetreiber (T-Com) wird sich die Gebühren doch sicherlich bei dem Verursacher wiederholen...

Auf jeden Fall hatte ich bei der T-Com in keiner Weise den Eindruck, dass die Rückbuchung irgendwie als problematisch gesehen wurde.

Bei mir hat die Telekom 3,95 Euro für die Rücklastschrift und 1,00 Euro Mahnkosten verlangt. Nach einem Anruf verzichten die immerhin auf die Mahnkosten (hatte den Restbetrag gleichzeitig mit der Rücklastschrift überwiesen).

Bekam heute Mahnung von Nexgo. Bei der Überprüfung der angegebenen Homepage http://www.service-nexnet.de habe ich festgestellt, daß die kein gültiges Impressum mit E-mail-Adresse haben. Habe daraufhin bei der Wettbewerbszentrale http://www.wettbewerbszentrale.de/de/beschwerdestelle/default.asp?bereich=2 Beschwerde eingereicht.
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=122806#122806
Reducal schrieb:
Revilok schrieb:
Bei der Überprüfung der angegebenen Homepage http://www..... habe ich festgestellt, daß die kein gültiges Impressum mit E-mail-Adresse haben.
Das mit der E-Mailadresse halte ich persönlich für überholt, zumal ein eigenes Kontaktformular angegeben wird, dass auf eine E-Mail-Adresse abzielt. Es spielt keine Rolle, wie der E-Mail-Empfang gewährleistet wird, eine Rolle spielt es aber, ob sich ein Unternehmen durch Umsetzung eigener Rechtsauffassung vor den Untrieben im Internet wirksam schützt (z. B. vor Spam). Alle anderen Daten sind ja verfügbar und wohl kaum zu beanstanden.
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=122822#122822
Anonymous schrieb:
Reducal schrieb:
Revilok schrieb:
Bei der Überprüfung der angegebenen Homepage http://www..... habe ich festgestellt, daß die kein gültiges Impressum mit E-mail-Adresse haben.
Das mit der E-Mailadresse halte ich persönlich für überholt, zumal ein eigenes Kontaktformular angegeben wird, dass auf eine E-Mail-Adresse abzielt. Es spielt keine Rolle, wie der E-Mail-Empfang gewährleistet wird, eine Rolle spielt es aber, ob sich ein Unternehmen durch Umsetzung eigener Rechtsauffassung vor den Untrieben im Internet wirksam schützt (z. B. vor Spam).

Nach den Angaben hier: http://www.wettbewerbszentrale.de/de/faq/detail.asp?id=11

bzw. dem Gesetzestext hier: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tdg/__6.html

wird ausdrücklich eine E-Mail-Adresse (oder im Originaltext "Adresse der elektronischen Post") gefordert.

Zudem gibt es ausreichend Möglichkeiten, eine E-Mailadresse anzugeben, ohne dadurch Spam zu erhalten, z.B. alternative Schreibweise (Test @ ab.de), Benutzung von codierten Zeichen ( http://www.ib-hahm.de/download/download.html ), etc.

Nun würde mich mal interessieren, wer den Verstoss gem. dem TDG überhaupt verfolgt und welche Sanktionen dafür vorgesehen sind.
 
Reducal schrieb:
Nun würde mich mal interessieren, wer den Verstoss gem. dem TDG überhaupt verfolgt und welche Sanktionen dafür vorgesehen sind.
Das sind wohl vor allem Wettbewerber, die aus unvollständigen oder fehlerhaftem Impressum einen Wettbewerbsnachteil konstruieren. Ich bezweifle, das der z. B. bei fehlendem Vornamen gegeben ist. Privatleute können die Verpflichtungen aus TDG §6 bzw. MdSTV §10 in der Regel recht gelassen ignorieren. Es fehlt an Wetbewerb und dem Interesse der zuständigen Behörden diesen Verstoß zu ahnden. Die angedrohten Beträge von bis zu 50.000 EUR werden nicht einmal bei riesigen Shop-Umsätzen der großen Anbieter erreicht werden. Und die ignorieren die Regeln durchaus. So enthält das Impressum von ebay.de keinen Ansprechpartner in Deutschland und nicht die laut TDG §6 zwingend vorgeschriebene Mail-Adresse. Offenbar schadet das ebay nicht.

Würde eine Behörde nun gegen einen Webseitenbetreiber vorgehen, so wird sie vermutlich zunächst ein Bussgeld androhen. Das vermute ich, weil es wohl keinen Präzedenzfall gibt. Würde das Bussgeld dann tatsächlich verhängt, kann man Rechtsmittel einlegen. Und erst vor Gericht würde dann die Höhe festgelegt. Ich glaube nicht, dass die über 50-100 EUR hinausgehen würde.

Was das Urteil des OLG Köln angeht, so war die Vorinstanz, das LG Köln, sichtlich anderer Meinung. Und das OLG Hamm stellt sich mit Urteil vom 17.03.2004 (20 U 222/03, MMR 2004, 549) im Prinzip hinter die Entscheidung des LG Köln. Für die vom Gesetz geforderte "schnelle elektronische Kontaktaufnahme" ist es demnach nicht zwingend notwendig, eine Telefonnummer im Impressum anzugeben. Das Wort Telefon, Fernsprecher o. ä. kommt im TDG übrigens nicht vor. Und dem Wortlaut TDG §6 (2) wird mit der Angabe der Mail-Adrese voll Genüge getan. Das in der Gesetzesbegründung Telefon/Telefax auftauchen wundert nicht: in der zugrundeliegenden EU-Vorlage hat man sich auf Verkäufe via Internet konzentriert. Die Vorlagen sind nur dann interessant, wenn der Gesetzestext misverständlich ist. Das ist er aber an der Stelle m. E. nicht. Außerdem stehe ich auf dem Standpunkt, dass der Bürger wohl verpflichtet ist Gesetze einzuhalten. Sicher aber nicht Vorlagen, die nie Gesetz wurden. Sonst könnte man sich die Verabschiedung von Gesetzen gleich sparen und nur Vorlagen ins Archiv legen.

M. Boettche
 
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